§ 263 a StGB Computerbetrug Flashcards
Problem: Auslegung des Begriffs “unbefugt”
eA.(frühere Rspr) Subjektivierende Auslegung: Unbefugtheit (+) wenn gegen den erkennbaren ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Daten Verfügungsberechtigten gehandelt wird.
dafür:
- Wortlaut “Unbefugt” meint ohne Befugnis des Rechtsgutinhabers
dagegen: keine klare Grenzen (könnte schon jede unerlaubte Nutzung fremder Waschmaschine erfassen.)
Rspr: Reduktion auf betrugsspezifische Fälle: Handlung müsste als Täuschung eines anderen Menschen isd§ 263 zu werten sein, wenn sie ggü einer anstelle des Computers gedachten Person vorgenommen worden wäre.
dafür: Systematische Stellung des § 263a
dagegen: Mensch und Computer sind nicht vergleichbar, Computer kann nur ausdrückliche Daten aufnehmen, nicht aber konkludente.
aA.: Computerspezifische Auslegung: Verwendung ist unbefugt wenn sie nicht in Übereinstimmung mit der Funktion im Programm erfolgt
Unteransicht 1:: verlangt ordnungswidrige Einwirkung auf Datenverarbeitungsprozess (Datenmanipulation) -> bei programmgemäßer Bedienung “unberechtig” immer (-)
Unteransicht 2: Unberechtigt handelt auch wer sich den Zugang zu DVProzessen durch unberechtigte Eingabe von Codes erschleicht.
dagegen: Einschränkung der Reichweite des Anwendungsbereichs.
Programm
jede Form von Daten fixierte Arbeitsanweisung an den Computer
Daten
kodierte und kodierbare Informationen unabhängig vom Verarbeitungsgrad
Unrichtige Gestaltung des Programms Var.1
Erfasst wir die Programm Manipulation die Gestaltung des Programmes kann durch (Neu)Konzeption aber auch durch nachträgliche Veränderung erfolgen.
Bsp: Manipuliertes Zinsberechnungsprogramm das Centbeträge abrundet und Betrag auf Konto des Täters gutschreibt.
Problem: Unrichtigkeit des Programmes
-h.M. Objektive betrugsspezifische Auslegung: Programm ist unrichtig wenn kein dem Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung entsprechendes, objektiv zutreffendes Ergebnis entsteht. (Programm ist unrichtig wenn es die aus dem Verhältnis zwischen den Beteiligten abzuleitende Aufgabenstellung nicht materiell richtig bewältigt.)
dafür: Kriminalpolitische Erwägungen auch im Rahmen des § 263 gibt es eine Täuschung über Regeln oder Konventionen
a.A: Subjektive Auslegung: Unrichtig ist ein Programm dann wenn das Programm nicht dem Willen des Verfügungsberechtigten entspricht.
Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten (sog. Input-Manipulation) Var. 2
Daten müssen Unrichtig oder Unvollständig (wenn Daten den betreffenden Lebenssachverhalt nicht hinreichend erkennen lassen
Bsp: Durch Eingabe eines unrichtigen Lebensalters wird eine unberechtigt hohe Überweisung bewirkt.
Unbefugte Verwendung von Daten § 263a I Var.3
Bsp: A entwendet die ec-Karte der B, die die Pin auf einem Klebezettel notiert hat. A hebt 400 € am Geldautomaten ab
-> 2. Var.: Verwendung unrichtiger Daten (-)-> richtiger Pin
-> 3. Var. unbefugte Verwendung von Daten? -> war die Verwendung unbefugt?
sonst unbefugte Einwirkung auf den Ablauf Var.4
->Auffangfunktion
-> Anwendungsfall für Leerspielen von Geldautomaten (auf Grundlage der hM)
:
A beschafft sich Computerprogramm das den Spielverlauf von Geldspielautomatender Marke X errechnen kann. Er spielt mehrfach um Daten in Programm eigeben zu können und berechnet dann Programmverlauf dass er durch Drücken der Taste in bestimmten Augenblick ein Gewinnbild herbeiführt
unbefugt ?
-> subjektive Theorie: Wille des Verfügungsberechtigten ist entscheidend -> da Programmkenntnis hier rechtswidrig erlangt steht Wille erkennbar entgegen
->betrugsspezifischer Theorie: mit rechtswidriger Verschaffung des Programms entsthet Garantenpflicht aus Ingerenz die zur Aufklärung verpflichtet -> Spielen unter Verletzung dieser Aufklärungspflicht hat dann Täuschungscharakter -> unbefugt +
(Beeinflussung des Datenverarbeitungsprogramms?-> h.M. + da Beeinflussung insoweit als normales Spiel sich in “besonders programmiertes Spiel”ohne Verlustrisiko wandelt)
Datenverarbeitung
technische Vorgänge, bei denen durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung nach Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden
- > hM: Beeinflussung kann auch das IN-Gang-Setzen der Datenverarbeitung sein.
- > Diese Computerleistung muss unmittelbar vermögensmindernd wirken und zu einem Vermögenschaden führen
Problem: Auslegung des Begriffs “Verwendung”
eA: Jede Nutzung von Daten reicht aus
hM: Eingabe der Daten in den Datenverarbeitungsprozess erforderlich
(also hM bei Leerspielen von Glücksautomaten Verwendung (-)
Dabei die betrugsnahe Auslegung beachten -> ersetzt man gedanklich die Maschine durch einen Menschen und würde dann ein Betrug mangels Irrtum bzw. Vermögensverfügung scheitern darf auch § 263a nicht bejaht werde.
-> bei automatisiertem Mahnverfahren -> Rechtspfleger müsste bei Kenntsnis der Nichtexistenz der Forderung Erlass ablehnen.
unbefugt bei Var.3
E.A. legt den Begriff subjektiv aus der Sicht des über die Daten Verfügungsberechtigten aus. Unbefugt ist ein Handeln gegen den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Daten Verfügungsberechtigten bzw. des Betreibers der Anlage.
A.A. legt das Merkmal computerspezifisch aus: aus Sicht des Verfügungsberechtigten v.a. des Betreibers muss die Datenverarbeitung nicht gewollt sein und sich dieser Wille auch im Computerprogramm manifestiert haben. -> unbefugtes Verwenden liegt dann vor, wenn der durch die Tathandlung verletzte Wille in der Programmgestaltung Niederschlag gefunden hat.
hM. legt das Merkmal betrugsspezifisch in Orientierung an § 263 aus. Das Täterverhalten muss täuschungsäquivalent sein. Bei gedachter Ersetzung des Computers durch einen Menschen müsste das Täterverhalten als konkludente Täuschungshandlung zu werten sein -> Im Fall von § 263aIVar.3 müsste der Täter ggü. einem Menschen vorgeben befugt zu sein die Daten verwenden zu dürfen.
Abweichungen bei Var. 4
betrugsspezifisch: war die Handlung entgegen dem vorgesehenen Ablauf ?
Beeinflussung des Erbgebnisses eines DVV
hM auch das Ingangsetzen alsHauptanwendungsfall ist erfasst. eine Einwirkung auf einen bereits laufenden DVV ist nicht zwingend
Tesafilm Fal: 10 € Schein wird in einen Geldwechselautomat eingeführt und wieder herausgezogen. Die Münzen werden aus dem Wechselgeldbehälter entnommen. Computerbetrug?
Strafbarkeit gem. § 263aI StGB indem der 10 € Schein ein und wieder ausgeführt wurde.
1)Tathandlung
Var. 1-
Var. 2- -> Geldschein enthält Daten da Informationen wie Wert, Währung, Aussteller, durch Zeichen in codierbarer Form dargestellt sind. Auf Verarbeitungsgrad kommt es grade nicht an (anders wie bei § 202aII) -> aber Daten sind richtig
Var.3- unbefugt nach allen 3 Auffassungen zu verneinen
Var.3+ unbefugt nach allen 3 Auffassungen +