§ 239 a Erpresserischer Menschenraub Flashcards

1
Q

Entführen

A

Veränderung des Aufenthaltsorts ohne oder gegen den Willen des Opfers mit der Wirkung dass es der Herrschaftsgewalt des Täters ausgeliefert ist.

Tatmittel: Gewalt, Drohung, List

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2
Q

Sich-Bemächtigen

A

Wer einen anderen zwecks Benutzung als Geisel (ohne Ortsveränderung) physisch in seine Gewalt bringt oder eine schon bestehende Gewalt so verändert, dass es zu einer erheblichen Minderung der Geborgenheit des Opfers kommt.

Bsp: Bankkunde wird festgehalten und bedroht um die Geldherausgabe durch den Kassierer zu erzwingen.

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3
Q

Subjektiver Tatbestand der 1. Alt.

A
  • Vorsatz
  • Erpressungsabsicht im Zeitpunkt des Entführens/ sich Bemächtigens: Der Täter muss in der Absicht handeln die Sorge des Opfers um dessen eigenes Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen
  • zeitlich funktionaler Zusammenhang: zwischen der Entführungs- bzw. Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung -> erstrebte Vermögensverfügung soll während der Dauer der Zwangslage und nicht erst nach der Freilassung dem Opfer abgenötigt werden soll..
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4
Q

Restriktion im Zweipersonen Verhältnis

A

problematisch in der Form des Sich-Bemächtigens

Bsp: A hält Filialleiter F einer Bank mit seiner Waffe in Schach (sich bemächtigen) und verlangt von ihm den Safe zu öffnen und Geld herauszugeben.

  • > Hier liegt ein klassischer Fall der Räuberischen Erpressung vor (§§ 253, 255) -> viele Erpressungen würden also unter § 239 a fallen
  • > Problem Erhöhte Bestrafung erscheint nicht gerechtfertigt (§239 a/b: hohe Strafdrohung und früher Vollendungszeitpunkt so dass keine Rücktrittsmöglichkeit.

alte Rechtssprechung: Erfordernis einer Außenwirkung

neue Rechtssprechung:
Vorr:
In funktionaler Hinsicht: Täter muss beabsichtigen, die durch die Tathandlung für das Opfer geschaffene Lage zur qualifizierten Drohung auszunutzen und durch sie zu erpressen/ zu nötigen -> erforderlich ist “stabile Zwischenlage”
-> Bei der Entführung ist dieser funktinale Zusammenhang regelmäßig zu bejahen.
-> Bei Tathandlungen “ sich bemächtigen” wird diese Einschränkung öfter relevant insbesondere bei allen “kurzen Tatgeschehen” (Passant der von hinten mit der Schnur gewürgt wird um die Aushändigung von Geld zu erreichen. -> Bemächtigung und abgenötigte Handlung fallen in einem Akt zusammen.->§ 239 a(-)
-> Im Bank Fall beabsichtigt Täter durch die Bedrohung mit der Pistole auszunutzen und durch sie zu erpressen
Grober Test: Bleibt Bemächtigungslage bestehen wenn man den zur Erpressung beabsichtigten Nötigungsakt hinwegdenkt?

zeitlicher Zusammenhang:
zeitlicher Zusammenhang zwischen Entführung/Bemächtigung und Erpressung erforderlich.
-> fehlt wenn die abgenötigte Handlung erst nach Beendigung der Bemächtigungs bzw Entführungslage erfolgen soll. (Einschüchterung gerichtet auf ein zukünftiges Verhalten) Dies gilt aber nicht wenn bereits während der Zwangssituation dem Opfer eine Handlung abgenötigt werden soll die aus Sicht des Täters ggü. dem erstrebten Nötigungsziel eigenständige Bedeutung hat.

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