§ 263 Betrug Flashcards
Vorraussetzung
Täuschung über Tatsachen-> Irrtumserregung-> Vermögensverfügung des Getäuschten-> Vermögensschaden des Getäuschten/Dritten
Tatsachen
konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder der Gegenwart die dem Beweise zugänglich sind.
Täuschung
bewusst irreführende Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen durch ausdrückliches Handeln/konkludentes Handeln
- > Ob eine konludente Täuschung vorliegt, hängt davon ab, was der Täter nach der Verkehrsanschauung miterklärt.
- > Dabei ist nicht nur die rein faktische Verkehrsanschauung heranzuziehen sondern auch normative Kriterien (aus Gesetz, Vertrag) -> bei Sportwetten erklärt man dass man das Sportereigniss nicht durch Manipualation zu seinen Gunsten verändert hat.
Problem: Täuschen durch wahre Behauptungen. (Insertionsoffertenfall)
eA: Täuschung (-) denn durch wahre Behauptungen kann nicht getäuscht werden nur falsche Tatsachen sind betrugsrelevant.
hM: Täuschung (+) wenn der Täter die Eignung der - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein “äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens” gezeilt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge sondern der Zweck der Handlung ist.
Irrtum
jede unrichtige der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen
Problem: Täuschung über Tatsachen bei “täuschungsverstärkter” Drohung
z.B. Täuschung über den Besitz von kompromittierenden Fotos-> Erpressung mit diesen
- Frage: Hat die Täuschung einen eigenen Unrechtsgehalt im Verhältnis zur Drohung ?
-Eigener Unrechtsgehalt (-) wenn die Täuschung wesentlicher Bestandteil der Drohung ist, das bedrohliche der Drohung also gerade aus der Täuschung resultiert.
(Im BSP: Ohne die Foto Lüge würde sich B nicht bedroht fühlen -> eigener Unrechtsgehalt der Täuschung (-)) - Frage: Schließt das Fehlen des eigenen Unrechtsgehalts schon tatbestandlich die Täuschung aus oder ist das erst auf Konkurrenzebene zu berücksichtigen?
eA: Tatbestandslösung
Keine betrugsrelevante Täuschung wenn nur drohungsvertärkend
-dafür: Es fehlt an der “List des Betruges” wenn nur der willensbeugende Kern der Drohung durch eine Täuschung erhärtet wird, sodass keine betrugsrelevante Täuschung vorliegt.
Ermöglicht trennscharfe Abgrenzung der verschiedenen Unrechtsformen
aA:Konkurrenzlösung
Zusammefallen mit Drohung ändert nichts am Täuschungscharakter des Verhaltens daher Ausscheiden erst auf Konkurrenzebene
-dafür: So kann ein Teilnehmer bestraft werden, der von der Drohung nichts weiß und meint der Haupttäter beginge nur einen Betrug.
Täuschung durch Unterlasssen § 263, 13 StGB
Vorraussetzung: Garantenstellung
Quellen der Garantenstellung:
-Gesetz: z.B. § 666 BGB Auskunftspflicht eines Beauftragten
-Ingerenz: Eine Ingerenzgarantenstellung kann bei einer bestehenden Vertragsbeziehung nur vorliegen wenn eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen den Vertragspartnern gegeben ist.
Indem man einen Gegenstand entgegen nimmt ohne auf seine Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen ist wenn man ursprünglich von dieser überzeugt war keine Garantenstellung zu bejahen wenn es sich um die bloße Entgegennahme der vertraglich geschuldeten Leistung handelt und kein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegt.
-Treu und Glauben (§ 242 BGB): Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss auf Eigenschaft des Kaufobjekts als Unfallfahrzeug hinweisen.
Wenn der Kunde sich nach dem Vertrag gerade auf die besondere Sachkunde des anderen verlassen will und darf, so insbesondere im Bankberreich
-> nur wo sich eine besondere Einstandspflicht des Täters gerade deswegen begründen lässt weil nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs die Verantwortung für das Unwissenheitsrisiko nicht allein beim Geschäftspartner liegen soll -> besonderes Vertrauensverhältnis
Problem: Schließen Zweifel des Getäuschten einen Irrtum aus?
Inwieweit ist der strafrechtliche Schutz gerechtfertigt wenn sich das Opfer offensichtlich - aufgrund von Ansatzpunkten für Zweifel - selbst helfen kann?
h.M. : Zweifel an der Richtigkeit des Behaupteten schließen einen Irrtum nicht aus.
dafür: Auch derjenige der trotz Zweifeln verfügt zeigt dass er irrt.
Subsidiarität des strafrechtlichen Schutzes entspricht nicht der kriminalpolitischen Entscheidung des Gesetzes -> Entscheidend ist nämlich dass er sich in concreto gerade nicht selbst hilft und deshalb verfügt.
MM : Zweifel schließen dann den Irrtum aus wenn sie auf konkreten Anhaltspunkten beruhen.
dafür: Subsidiarität des Strafrechts: nur wer irrt ist schutzwürdig, wer zweifelt kann dem Zweifel nachgehen und sich so selbst schützen.
-> Entscheidung für hM: gedankenlose Geschäftspartner darf nicht besser gestellt werden als der Geschäftspartner der Sachen kritisch hinterfragt
Vermögensverfügung
jedes freiwillige von einem Verfügungsbewusstsein getragene Handeln, Dulden, oder Unterlassen des Getäuschten, das bei diesem selbst oder einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.
-> unmittelbarkeit liegt nur dann vor wenn die Vermögensminderung kein weiteres deliktisches Dazwischentreten erfordert. -> entweder Vermögensverfügung ODER Wegnahme
-> vollständige, bewusste freiwillige Übertragung des Gewahrsams als Merkmal der Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung
Verfügungsbewusstsein:(erforderlich nur beim Sachbetrug; Abgrenzung Betrug Diebstahl; liegt vor wenn das Opfer weiß dass es sich vermögensmindernd verhält.
Freiwilligkeit: (erforderlich sowohl beim Forderungs als auch beim Sachbetrug; liegt vor wenn Verfügung als Gebeakt erscheint-> hängt von innerer Willensrichtung des Verfügenden ab; sieht der Getäuschte keine Handlungsalternative ist die Freiwilligkeit zu verneinen.
- > Vermögensminderung: vermögensrelevanter Abfluss aus dem Vermögen des Getäuschten oder eines Dritten
- > Ein Verfügungsbewusstsein setzt § 263 nicht bei Verfügungen über Forderung, Rechte und Erwerbsaussichten vorraus. Nur wenn eine Abgrenzung zum Diebstahl erforderlich ist (bei Sachbetrug) wird ein Verfügungsbewusstsein gefordert. -> eine betrugstypische Selbstschädigung liegt nur vor wenn Getäuschter bewusst über die Sache verfügt -> sonst handelt es sich um Wegnahme
- > Nach der hM muss sich der Getäuschte nicht über den vermögensschädigenden Charakter seiner Verfügung bewusst sein -> jede Vermögensminderung genügt (wenn man Geld spendet handelt es sich um eine Vermögensverfügung obwohl man weiß dass dies das Vermögen mindert.
Problem: Vermögensbegriff
Relevanz: um feststellen zu können ob ein tatsächliches Verhalten zu einer Vermögensminderung führt muss man wissen was überhaupt zum Vermögen zählt.
- Rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff (Rspr)
Vermögen umfasst alle geldwerte Güter einer Person also alle Positionen denen im Wirtschaftsverkehr ein Wert beigemessen wird (unabhängig von deren Ausgestaltung als subjektives Recht) einschließlich nichtiger Ansprüche aus verbotenen/ unsittlichen Geschäften und widerrechtlich erlangten Werten - Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
Wie 1. jedoch mit der (wichtigen) Einschränkung dass nur Wirtschaftsgüter die einer Person “ohne rechtliche Missbilligung “ bzw. “unter dem Schutz der Rechtsordnung “ zustehen zum Vermögen zählen. - Personaler Vermögensbegriff
Vermögen als wirtschaftliche Potenz einer Person die auf der Herrschaftsgewalt über Objekte beruht.
Vermögensschaden
muss durch Vermögensverfügung verursacht sein (Kausalität)
-> kann auch bei einem Dritten eintreten (Dreiecksbetrug)
Schadensfeststellung: Prüfungsreihenfolge
1. Liegt nach objektiv wirtschaftlichen Kriterien ein Schaden vor?
2. (wenn nein) Folgt aus einer individualisierbarenden Betrachtung ein Schaden? -> z.B. Kunst
3. (wenn nein) Ergibt sich aus dem Gedanken der Zweckverfehlung ein Schaden?
- Das ist der Fall wenn ein Vergleich zwischen dem Vermögensstand vor und nach der Vermögensverfügung ergibt, dass eine nachteilige Vermögensdifferenz eingetreten ist, ohne dass diese Einbuße durch ein unmittelbar aus der Vermögensverfügung fließendes Äquivalent wirtschaftlich ausgeglichen wird (Gesamtsaldierung der Vermögenswerte)
Bei Zahlungsunfähigkeit ist ein erlangter Gegenanspruch faktisch wertlos -> Steht schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fest, dass die Gegenleistung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit nicht den Wert der eigenen Leistung hat liegt ein Vermögensschaden inform einer schadensgleichen konkreten Vermögensgefährdung vor. -> stellt einen echten Schaden dar (aufgrund § 103II GG muss Vermögensgefährdung wirtschaftlich feststellbar und der Höhe nach bezifferbar sein.
Problem: Der unechte Erfüllungsbetrug
Täter hat bei Abschluss des Vertrages getäuscht, wobei diese Täuschung in der Erfüllungsphase fortwirkt -> allerdings ergibt sich bei der Eingehung des Vertrages noch kein Schaden weil die gegenseitigen Ansprüche objektiv gleichwertig sind (Opfer möchte Schnäppchen machen bekommt dann aber nur etwas zum Marktpreis)
BGH: es liegt kein Vermögensschaden vor - der unechte Erfüllungsbetrug ist etwas anderes als der echte Erfüllungsbetrug
dafür: objektiv liegt kein Vermögensschaden vor. Dass hier kein gutes Geschäft gemacht wurde beschränkt lediglich die Dispositionsfreiheit die durch § 263 StGB nicht geschützt wird
MM: Der unechte und der echte Erfüllungsbetrug sind gleich zu behandeln.
dafür: Die Täuschung aus der Eingehungsphase wirkt in der Erfüllungsphase fort. Käufer erlangt wegen des Sachmangels Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer die einen wirtschaftlichen Wert haben -> Werden diese verheimlicht so liegt in der Nichgeltendmachung dieser Ansprüche eine Vermögensverfügung die einen Schaden begründet.
Problem: Liegt ein Vermögensschaden vor, wenn der Käufer “nur” gutgläubig Eigentum erwirbt?
BGH: Konkrete Vermögensgefährdung (+) wenn der Erwerber nach den Umständen des Einzelfalls mit der Geltenmachung eines angeblichen Herausgabeanspruchs zu rechnen hat
dagegen: Nicht das Risiko eines Prozesses als solches sondern vielmehr das Risiko des Unterliegens im Prozess ist entscheidend -> nach §932 II BGB trifft den Kläger die Beweislast für fehlenden guten Glauben ´
- > Prozessrisiko des Gutgläubigen Erwerbenden ist grds. nicht größer als Risiko desjenigen Eigentümers dessen Eigentum zu Unrecht bestritten wird.
hL: hängt von der konkreten Gefahr ab im Prozess zu unterliegen
Problem: Wie muss die Beziehung zwischen dem Dritten und dem Geschädigten sein, damit eine Vermögensverfügung vorliegt ?
Bsp: A behauptet ggü. der Sekretärin S des B, bei seinem letzten Besuch eine Akte auf dem Tisch des B vergessen zu haben und bittet S ihm diese zu bringen was S tut. Die Akte gehört dem B.
eA: Theorie des faktischen Näheverhältnisses: Schon ein tatsächliches Näheverhältnis des Verfügenden zu Vermögensgegenständen des Geschädigten reicht aus um jenem eine Vermögensverfügung zu ermöglichen.
-dagegen:
Die Tatsache, dass der Irrende de facto eingegriffen hat, zeigt , dass ein faktisches Näheverhältnis bestand; man käme praktisch immer zu §263;
zu weit, da bloß tatsächliche Zugriffsmöglichkeit keine Grundlage für Zurechnung des Verhaltens zu Geschädigten darstellen kann.
aA: Theorie der rechtlichen Befugnis: Eine Vermögensverfügung kommt nur in Betracht, wenn der Dritte zur Verfügung rechtlich (durch Vollmacht o.ä.) befugt ist.
-dagegen: Zivilrechtliche Orientierung passt nicht zu wirtschaftlicher Betrachtung bei § 263 (Verfügung, Schaden).
hM: Lagertheorie: Eine Vermögensverfügung iSv § 263 kommt nur in Betracht wenn der getäuschte Dritte schin vor der Tat “im Lager des Geschädigten” steht und faktisch als Repräsentant tätig wird , indem er eine Obhutsbeziehung zu der konkreten Sache hat.
Bsp:
Theorie der rechtlichen Befugnis: § 242
Theorie des faktischen Näheverhältnisses: § 263
Lagertheorie: § 263, da S als Sekretärin im Lager des B steht und Obhut über Sachen im Büro hat.
Regelbeispiel § 263 III 2 Nr.5 StGB
-> bedeutender Wert?
etwa ab 750 €
P: Täuschungshandlung und Aufklärungspflicht bei nachträglich erkannter Leistungsunfähigkeit im Rahmen von Austauschverträgen
MM: in der Entgegennahme ist schlüssige Erklärung zu entnehmen, weiterhin zur Zahlung in der Lage und bereit zu sein.
hL&Rspr: konkludente Erklärung nur wenn Aufklärungspflicht besteht
- > für Leistungsempfänger besteht keine permanente Offenbarungspflicht hinsichtlich der Fähigkeit zur Gegenleistung
- > Ausnahme: bei großer Bedeutung für Willensentschließung und im Einzelfall Besondeheiten vorliegen die ein Verschweigen nicht sozialadequat sind
- > Offenbarungspflichten kommen dann in Betracht wenn Erwartung einer fachkundigen Beratung vorliegt oder wenn das Vertragsverhältnis gerade dem Zweck dient den anderen Teil vor Schaden zu bewahren
- > letztendlich ist die Beeurteilung ob Garantenpflicht aus Vertrag oder Ingerenz besteht immer Risikoverteilung des wirtschaftlichen Verkehrs zu berücksichtigen
- > bei der bloßen Entgegennahme früher vereinbarter Leistungen entfällt Täuschungshandlung.