§ 142 StGB Flashcards
Unfall
Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis (1) im öffentlichen Straßenverkehr (2), in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert (3) und das unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen - oder Sachschaden (4) führt. (1) P: Fallen vorsätzlich herbeigeführte Unfälle unter § 142? -hM. Ein Unfall liegt vor, wenn das Geschehen sich für mindestens einen Beteiligten als plötzliches Ereignis darstellt. Dies kann auch bei vorsätzlicher Herbeiführung der Fall sein.
Feststellungsbereite Personen
nicht nur der Geschädigte oder andere Unfallbeteiligte, sondern auch unbeteiligte Dritte -> arg: “zugunsten”
Problem: Umfasst §142IINr.2 auch das Entfernen bei Schuldunfähigkeit , § 20?
Ausgangspunkt: § 142II Nr.2 spricht vom entschuldigten Entfernen. Fraglich ist deshalb, ob §142II Nr.2 einschlägig ist wenn ein Unfallbeteiligter im schuldunfähigen Zustand nach §20 den Unfallort verlässt (§ 142I mangels Schuld -) und die Feststellung nicht nachholt.
eA. Entfernen im schuldunfähigen Zustand fällt unter § 142II Nr.2 dagegen: Wortlaut spricht von entschuldigt und nicht von ohne Schuld
hM. § 142II Nr.2 ist jedenfalls bei alkoholbedingter Schuldunfähigkeit ausgeschlossen. -> In Betracht kommt nur § 323a iVm § 142I. -dafür: Abgrenzungsschwierigkeiten da nachträgliche Feststellung der BAK unmöglich ist.
Problem: Umfasst § 142II auch das unvorsätzliche Verlassen des Unfallortes?
Ältere Rspr: § 142 II Nr.2 ist einschlägig wenn der Unfallbeteiligte sich ohne Vorsatz entfernt, dann aber noch in räumlicher und zeitlicher Nähe vom Unfall entfernt.
dafür:
- Entschuldigt umfasst auch Vorsatz insofern, als bei fehlendem Vorsatz die Vorsatzschuld nicht vorhanden ist.
- Sinn und Zweck: § 142II soll genau die Fälle erfassen in denen der Täter erst nachträglich seine Pflichten verletz
BVerfG hL.: (-)Das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort fällt nicht unter § 142II
dafür:
- vorstzloses Entfernen ist nicht mit dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen gleich zu setzen, da hier der Täter vom Unfall keine Kenntnis hat, so dass ihn kein gleichwertiger Vorwurf trifft.
- Die Anwendung des § 142II stellt eine strafbegründende Analogie dar und verstößt somit gegen Art. 103II GG
- Die Begrenzung der aA auf ein Bemerken in einem räumlichen und zeitlichen Nähezusammenhang zum Unfall begrenzt nur die Analogie, ändert aber nichts daran, dass dieser Zusammenhang außerhalb der Grenzen des Tatbestands liegt.