§ 268 StGB Flashcards
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Q
Schutzrichtung
A
wie bei § 267 wird die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs geschützt -> § 268 ergänzt § 267 in Fällen in denen keine menschliche Gedankenerklärung vorliegt. -> schützt das Vertrauen, dass eine technische Aufzeichnung ohne Manipulation entstanden ist und deshalb die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit für sich hat.
2
Q
Technische Aufzeichnung
A
Legaldefinition: § 268 II
- > Technisches Gerät: Es kommt nicht auf technische Merkmale an sondern dass menschliches Handeln technisch ersetzt wird.
- > Darstellung ist nach h.M. nur eine Aufzeichnung bei der die geräteautonom produzierten Informationen in einem selbständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten ist-> Daran fehlt es bei bloßen Anzeigegeräten und geräteinternen Speichermedien. z.b. Kilometerzähler, Daten die ein Glücksspielautomat zu den getätigten Usätzen auf einem internen Chip speichert.
3
Q
Begriff der technischen Aufzeichnung
A
- > Technische Aufzeichnungen unterscheiden sich von Urkunden dadurch, dass die technische Aufzeichnung keine menschliche Gedankenerklärung enthält und keinen Aussteller erkennen lässt.
- > Diese Verscheidenheit schließt keineswegs aus, dass jemand den Inhalt aufgezeichneter Daten zu seiner eigenen Erklärung macht und dann in einem Dokument sowohl eine Urkunde als auch eine technische Aufzeichnung verkörpert sind. (Parkschein: Ein Mensch kann jedochnicht nur nachträglich sondern auch von vornherein ERgebnisse eines Datenverarbeitungsvorgangs autorisieren und sich als eigene Erklärung zurechnen lassen, Geistigkeitstheorie.)
Bezüglich der Legaldefinition sind 2 Punkte hervorzuheben:
- > Aus dem Begriff der Darstellung wie auch dem der Aufzeichnung folgt dass der technischen Aufzeichnung - genauso wie der Urkunde - eine Perpetuierungsfunktion zukommt, die eine gewisse Dauerhaftigkeit der Verkörperung voraussetzt. Anders als bei der Urkunde kommt es auf die Art der Verkörperung, also die optische Wahrnehmbarkeit nicht an. Nach hM. müssen die Informationen in einem selbständig verkörperten vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten sein (Diagrammscheibe, Zettel) was aber keine visuelle Wahrnehmbarkeit der Informationen erfordert (Magnetstreifen)
bsp: Kassenbelege, soweit sie Rechenvorgänge dokumentieren, EDV Kontoauszüge, Parkschein, automatische Aufnahmen imZusammenhang mit bestimmten Maßnahmen zur Verkehrsüberwachung (Radargeschwindigkeitskontollen, Aufzeichnungen von Rotlichtverstößen) - > BGH NStZ 2016, 42, 44 bestätigt die Rechstsprechung zum Abtrennbarkeitskriterium in Fällen in denen Betreiber von geldspielautomaten den automatischen Aufzeichnungsvorgang aller Umsatzerlöse aller Umsatzerlöse mit Hilfe eines zwischengeschaltenen Adapters manipulieren. Nach der Ansicht des BGH soll es sich bei den im Datenspeicher des Geräts abgelegten (bereits) manipulierten Daten noch nicht um eine technische Aufzeichnung handeln, sondern eine solche erst mit der Herstellung eines Ausdruck entstehen.
- > Unstreitig nicht erfasst sind bloße Anzeigegeräte, die nach der optischen Wiedergabe des Messergebnisses wieder in ihre Ursprungsstellung zurückgehen (Tachometer, Waage).Streit besteht bezüglich solcher Anzeigegeräte bei denen eine kontinuierliche Adition der Messwerte erfolgt und jeder Messwert in den folgenden eingeht (Kilometerzähler) hM: notwendige Verkörperung in Form einer vom Anzeigegerät abtrennbaren Unterlage (-)
- > Zweitens verlangt § 268II eine mind. zum Teil selbstständige Bewirkung der Darstellung. Das Gerät muss - z.B. in Form von Rechenoperationen - gewissermaßen eine eigene selbständige Leistung erbringen, also neue Informationen hervorbringen und nicht nur vorhandene (eingegebene) reproduzieren. Folglich stellen bloße Fotokopien, Fotographien, Ton-, Film, und Videoaufnahmen keine technischen Aufzeichnungen dar.
- > Bei den erwähnten Aufnahmen zur Verkehrsüberwachung liegt, die - sich von der bloßen bildlichen Wiedergabe unterscheidende - selbsttätige Bewirkung in der Einbeziehung bestimmter Messwerte, wie Geschwindigkeit Uhrzeit Datum und Umschalten auf Rot