§ 242 StGB Flashcards

1
Q

Wegnahme

A

Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams

Bruch (Handeln ohne oder gegen Wille)

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2
Q

Gewahrsam

A
  1. tatsächliche Sachherrschaft (obj.)
    liegt vor, wenn der Verwirklichung des Willens zur physisch realen Einwirkung auf die Sache unter normalen Umständen keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen.
    -> kann sich auf alle Sachen (bekannt wie unbekannt) in einer Gewahrsamssphäre beziehen. (Wohnung, Kino-> Inhaber hat Sachherrschaft über darin befindliche Sachen
    -> räumliche Distanz ist irrelevant (sog. Gewahrsamslockerung )
    ->vergessene Sachen bleiben im Gewahrsam (arg: potentielle Einwirkungsmöglichkeit bleibt erhalten -> bei Vergessen in Gewahrsamssphäre eines anderen entsteht Mitgewahrsam
    ->Aber grds. kein Gewahrsam an verlorenen Sachen (arg: keine Einwirkungsmöglichkeit mangels Wissen um Ort) Ausnahme Verlust in eigener Gewahrsamssphäre
  2. von natürlichem Herrschaftswillen getragen (subj.)
    ->Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich
    ->wird durch Schlaf oder bewusstlosigkeit nicht aufgehoben -> Stichwort potentieller Gewahrsamswille
    ->ein auf bestimmte Sache konkretisierter und stets aktueller Wille ist - wegen normativ-sozialer Komponente nicht eforderlich -> Stichwort genereller Gewahrsamswille
    Da nur natürliche Personen einen Herrschaftswillen bilden können, scheiden juristische Personen, Behörden, und Institutionen als solche als Gewahrsamsinhaber aus-> unterschied zum Besitz -> juristische Person hat Besitz ausgeübt durch die Organe
  3. Bemessung von 1. und 2. nach Verkehrsanschauung
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3
Q

Geschütztes Rechtsgut

A

Eigentum (fremd)

Gewahrsam ? h.M. (+) -> Relevanz: beim Strafantrag -> kann nur vom Geschädigten gestellt werden

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4
Q

Subjektiver TB

A

Vorsatz:
-> Fremdheit der Sache = normatives TB Merkmal. Für Vorsatz genügt daher Parallelwertung in der Laiensphäre
-> Eine Konkretisierung auf bestimmte Objekte ist nicht erforderlich es genügt wenn Täter stehelenswerte Sachen mitnehmen will. (Das gilt auch wenn Täter ursprünglich eine bestimmte Sache entwenden will, Plan dann aber erweitert oder ändert und andere Sache mitnimmt.
Überschießende Innnentendenz:
Absicht die Sache sich oder Dritten zuzueignen
Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
-objektiv
-subjektiv

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5
Q

beweglich

A

kann man es faktisch beweglich machen?

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6
Q

Bruch

A

Ursprünglich täterfremder Gewahrsam
Begründung neuen Gewahrsams
durch Bruch

Im Supermarkt: ist Beobachten durch Ladendedektiv Einverständnis? > nein

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7
Q

Aneignung

A

Anmaßung einer Eigentümer ähnlichen Herrschaftsmacht mit dem Ziel das Zueignunsobjekt dem eigenen Vermögen einzuverleiben-> es genügt eine vorübergehende Aneignung -> Absicht erforderlich

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8
Q

Enteignung

A

faktische Verdrängung des Eigentümers aus seiner Eigentümerstellung -> Enteignung muss auf Dauer angelegt sein-> es genügt Eventualvorsatz

nicht der Fall wenn es sich lediglich um eine Gebrauchsanmaßung handelt (nur strafbar gem. § 248 b 290 StGB
Voraussetzungen: Wille im Zeitpunkt der Wegnahme die Sache zurückzugeben ohne:
-Identitätswechsel
-wesentliche Wertminderung (liegt vor wenn Verkehrs oder Gebrauchswert weitgehend verloren ist oder eine empfindliche Werteinbuße vorliegt, Fahrt über 100 km reicht nicht, jedoch kann eine 10 km Fahrt bei einem Neuwagen reichen),
-Eigentumsleugnung

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9
Q

Mitgewahrsam

A

Auch mehrere Personen können Gewahrsam haben:
z.B. Angestellter im Laden nimmt Sache mit
-> Unterscheidung von gleichgeordneter Mitgewahrsam (Ehegatten bzgl. Hausrat)
und Über und unter geordneter Mitgewahrsam (regelmäßig innerhalb von Arbeits, Dienst, Auftragsverhältnis, Supermarktinhaber hat übergeordneten Gewahrsam ggü. Angestellten
Ausnahme: Eigenverantwortlicher Kassierer hat idR Alleingewahrsam über Inhalt der Kasse

-> in Fällen des Mitgewahrsams liegt eine Wegnahme immer nur dann vor wenn gleich oder höherrangiger Mitgewahrsam gebrochen wird.

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10
Q

Qualifikation § 244

A

§ 244 I 1 a) -> Problem Gefährlich:

  1. Objektiv- abstrakt: allgemeine Anschauung, Erfahrungswert
  2. Objektiv-konkret: “single use” (konkr. Situation)
  3. Subjektiv: generelle Eignung (obj.) + Verwendungsvorbehalt (subj.)

Versuchsbeginn: Versuchsbeginn des Grunddelikts (nicht einstecken der Waffe)
Teilrücktritt von dem Versuch der Qualifikation: Rspr-> Teilrücktritt nicht möglich-> da die abstrakte Gefahr schon entstanden ist
a.A. Teilrücktritt möglich -> Arg. mit den allgemeinen Rücktrittsgedanken.

§ 244 I Nr.1 b) Problem: Labellostift, -> also wenn schon nicht Geeignet ist.-> Gegenstand steht nicht im Vordergrund sondern Täuschung-> Frage nach dem äußeren Erscheinungsbild also Spielzeugpistole fällt drunter, wenn der Gegenstand äußerlich nicht gefährlich ist dann fällt es nicht darunter.

§ 244 I Nr.2: Bande-> min.3 Personen, Täter oder Gehilfen zählen, feste Organisation oder übergeordnete Bandeninteresse nicht erforderlich

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11
Q

§ 243

A

-> wird nach der Schuld geprüft!

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12
Q

Abgrenzung KFZ Diebstahl und Gebrauchsanmaßung § 248 b

A

Rückführungswille zum Zeitpunkt der Wegnahme
Anzeichen für Ausschlusses eines Eventualvorsatzes bzgl. der Enteignungsabsicht
-Wo hat der Täter das Kfz nach dem Gebrauch abgestellt
-Sicherung gegen unbefugten Zugriff -> bei wahlloser Preisgabe kein Rückführungswille
Bsp: Täter will Spritztour machen und das Auto danach wieder rückführen, stellt es aber im Wald ab weil es komische Geräusche macht
§ 242 - da kein Enteignungswille zum Zeitpunkt der Wegnahme, § 246 BGB +

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13
Q

Problem: Was ist Gegenstand der Zueignung?

A

Nach der herrschenden Vereinigungstheorie kann auf die Sache selbst (Substanztheorie), subsidiär aber auch auf den Sachwert abgestellt werden (Sachwerttheorie)

Nach dem engen Sachwertbegriff ist der Sachwert nur insoweit umfasst als er in der Sache selbst verkörpert ist. (Entziehung macht Sache wertloser).
Der weite Sachwertbegriff umfasst auch den durch die Verwendung der Sache zu erzielenden Wert. (dagegen Diebstahl ist Eigentums und kein Vermögensdelikt.

Strittige Fallgruppen:
1 ) Rückverkauf einer entwendeten Sache an den Eigentümer unter Eigentumsleugnung (von Anfang an geplant)

  • Sachsubstanz nicht entzogen (str)
  • lucrum ex re: enge Ansicht: nicht entzogen, da Sache danach genauso viel Wert wie zuvor; andere Ansicht: dem Eigentümer wird nur Chance eingeräumt, sich eine neue Sachherrschaftsbeziehung zu erkaufen, so dass der Veräußerungswert als in der Sache verkörperter Wert entzogen ist
  • lucrum ex negotio cum re: entzogen da auch Verkaufswert zum Sachwert gehört
  • > Eigentümerbefugnisse: angemaßt da Verkauf der Sache eine dem Eigentümer objektiv durch Sache vermittelt ist.
    2) Rückgabe einer entliehenen Sache an Eigentümer aber nicht durch berechtigten Ausleiher sondern jemanden der die entliehene Sache entwendet hat.

-Sachsubstanz nicht entzogen; Eigentümer erhält verliehene Sache
zurück
lucrum ex re: nicht entzogen, da Sache danach genauso viel Wert wie zuvor
lucrum ex negotio cum re: entzogen, da auch der Täuschungswert zum Sachwert gehört

-> Eigentümerbefugnisse: nicht angemaßt, da Sache gerade ohne Eiegentumsleugnung an Eigentümer zurückgegeben wird.

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14
Q

Gewahrsamswechsel

A

ist erfolgt wenn der Täter die tatsächliche Herschaft über die Sache so erlangt dass er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache verfügen kann.
(der bisherige Gewahrsamsinhaber muss durch die Tathandlung wesentlich erschwerte Zugriffsmöglichkeiten haben ´bzw. für die Wiedererlangung des Gewahrsams zu sozial auffälligem Verhalten gezwungen sein.)

  • > bei kleinen leicht fortzuschaffenden Gegenständen (z.B. Ring): Apprehensionstheorie: Begründung neuen Gewahrsams mit Ergreifung (nicht durch Messer das deutlich über Hand hinausragt) -> Gewahrsamsenklave
  • > bei schwer zu transportierenden Gegenständen: Ablationstheorie: Verlassen des Sachherrschaftsbereich des ursprünglichen Gewahrsamsinhaber erforderlich.
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15
Q

Problem: Behandlung von Geldschulden

-> zu problematisieren bei der Rechtswidrigkeit der Zueignung

A

Wertsummentheorie: Als Wertsummenverbindlichkeit nehmen Geldschulden eine Sonderstellung ein. Der Schuldner hat einen Anspruch auf eine bestimmte Summe, losgelöst vom Geldstück oder -schein, der bloßer Träger dieser Wertsumme ist. -> Wer eigenmächtig Geldmittel wegnimmt und einen entsprechenden (fälligen und einredefreien) Anspruch auf eine Summe hat, handelt objektiv rechtmäßig.
-dafür: Bei Geld ist kein schützenswertes Auswahlrecht des Schuldners hinsichtlich der konkreten Zahlungsmittel anzuerkennen.

Rspr:
Auch Geldschulden werden als Gattungsschulden behandelt, so dass der Gläubiger einer Geldschuld das Auswahlrecht des Schuldners nicht verletzen darf
-> Bei Wegnahme von Geld ist die Zueignung selbst bei Bestehen eines (fälligen, einredefreien) Zahlungsanspruchs objektiv rechtswidrig
-dafür: Wertsummentheorie bringt Diebstahl als Eigentumsdelikt in die Nähe eines Vermögensdelikts

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16
Q

A nimmt die CD aus dem Supermarktregal und legt sie in den Einkaufswagen -> Gewahrsahm?

A

-Ergreifen
Innerhalb einer fremdem Gewahrsamssphäre kann neuer Gewahrsam allein durch Egreifen nur bei kleinen, in der Hand zu verbergenden Gegenständen z.B. Schmuckstücken, begründet werden, Apprehensionstheorie. Die CD ist hierfür zu groß

Legen in Einkaufswagen
Das Verstauen im Einkaufswagen könnte neuen Gewahrsam begründen wenn der Einkaufswagen eine Gewahrsamsenklave darstellen würde. Das ist der Bereich, der Kontrollen des Geschäftsinhabers entzogen ist, weil ein Zugriff sozial auffällig wäre (v.a. Jacken-Innentaschen, Handtaschen). Ein Einkaufswagen gehört jedoch nicht zur Tabuzone des A. Auch war die Ware nicht in einer Weise versteckt, die einen Zugriff des Ladeninhabers vollständig ausschließen würde.
Gewahrsamswechsel -