§ 267 Flashcards
Geschütztes Rechtsgut
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs (nicht nur inländisch)
-> es wird nicht die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde sondern deren Authentizität (Echtheit) d.h. die Übereinstimmung des wirklichen Ausstellers mit dem, der als ihr Aussteller erscheint) geschützt.
Urkunde
verkörperte Gedankenerklärung,
die ihren Aussteller erkennen lässt
und zum Beweis einer rechtlichen Tatsache geeignet und bestimmt ist
-> Aussteller = derjenige von dem der Inhalt gedanklich herrührt (nicht wer die Urkunde körperlich verfasst hat. (Geistigkeitstheorie)
-> Beweiseignung ist objektiv zu beurteilen und im weitesten Sinne zu verstehen.
Beweisgeeignetheit ist jede Tatsache die im Rechtsverkehr nicht völlig bedeutungslos ist.
(z.B. Fraglich ist ob dem Brief Beweisfunktion im Rechtsverkehr zukommt, da er nicht den vollen Beweis sondern lediglich Hinweise auf eine mögliche Homosexualität der A liefert. Dies genügt jedoch da er zumindest im Prozess der Überzeugungsbildung über diese Tatsache mitbestimmend ins Gewicht fallen kann. (dass die sexuelle Orientierung als rechtserhebliche Tatsache anzusehen ist kann auch bestritten werden.
Die Beweisbestimmung ist als subjektive Zwecksetzung zu verstehen-> Sie kann bei einer. sog. Absichtsurkunde schon bei der Ausstellung oder in einer sog. Zufallsurkunde erst später gegeben werden (z.B. Liebesbrief bei Scheidungsprozess)
Augenscheinsobjekte
-> keine Urkunde
sind sachliche Beweismittel, die allein aufgrund ihrer Beschaffenheit beweiserhebliche Schlussfolgerungen zulassen.
A wäscht nach Diebstahl das angefaßte Glas ab um seinen Fingerabdruck zu beseitigen -> keine Urkundenunterdrückung nach § 274 I Nr.1 (keine Gedankenerklärung)
Kenn, Identitäts, Herkunftszeichen (Bsp: Eigentümerstempel im Buch )
A hat sich bei B eine CD ausgeliehen. B hat auf der CD-Hülle einen Aufkleber angebracht auf dem sein Name steht. A löst diesen Aufkleber ab und reiht die CD, die ihm sehr gut gefällt in seine eigene Sammlung ein. Urkundenunterdrückung?
- > keine Urkunde
- > Nach ihrer Funktion dienen diese Kennzeichen nicht dazu für bestimmte rechtliche Beziehungen Beweis zu erbringen. -> fehlende Beweisfunktion
Beweiszeichen (z.B. Kfz Kennzeichen, Fahrgestell und Motornummern)
-> Urkunde (+)
Gedankenerklärung muss nur verkörpert sein nicht in Schriftform niedergelegt -> andere Formen der Perpetuierung kommen in Frage
->vorrausgesetzt sie lassen den Aussteller erkennen und sind nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten geeignet und bestimmt als Beweis für eine rechtlich erhebliche Tatsache zu dienen.
Unterschied zu Kennzeichen: Funktion
Vervielfältigungen (Fotokopie und Fax Problematik)
-> Grundgedanke: Vervielfältigungen sind immer dann Urkunden, wenn sie im Rechtsverkehr als Orginale angesehen werden (sollen).
Fotokopie (als solche erkennbar (Urkunde (-))-> Der Aussteller ist dann nicht erkennbar und in der Reproduktion liegt keine eigenständige Gedankenerklärung
- > Ausnahme:
- beglaubigte Kopie (hier ist Inhalt der Gedankenerklärung die durch die Beglaubigung bestätigte Übereinstimmung mit dem Original nicht der Inhalt des Schreibens als solcher.
- bei “scheinbarer Urkunde”-> wenn gerade nicht erkennbar sein soll, dass es sich um eine Reproduktion handelt, sondern der Anschein der Originalurkunde erweckt werden soll (Farbkopie einer Eintrittskarte)
Computer fax ist als Ausdruck als Erstdruck eine Urkunde
Sonderform der Urkunde: Zusammengesetzte Urkunde
Zusammengesetzte Urkunden sind Gedankenerklärungen die sich auf einen Gegenstand beziehen und mit ihm räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden sind.
Sonderform der Urkunde: Gesamturkunde
Eine Gesamturkunde besteht aus mehreren Einzelurkunden, die über ihre Einzelbestandteile hinaus einen selbständigen, für sich bestehenden Gedankeninhalt zum Ausdruck bringen.
-> Bedeutung: Gesamtheit der Urkunde als solche kann Gegenstand eines Urkundendelikts sein. (Bsp: Wird eine Einzelurkunde vernichtet wird die Gesamturkunde (wg Unvollständigkeit verfälscht.
Vorr:
-Vorliegen mehrer Einzelurkunden (Str. ob hier jeweils Urkundseigenschaft erforderlich oder ob auch bloße Zeichen und Schriftstücke zu Gesamturkunde zusammengefasst werden können. (Wahlurne mit Wahlzetteln, die den Aussteller gerade nicht erkennen lassen, insgesamt anhand des Wählerverzeichnisses aber sehr wohl den Kreis der Leute erkennen lässt, deren politischer Wille im Ergebnis zum Ausdruck kommt -> Gesamturkunde BGH + hL-
- Zusammenfügung (Verbindung von gewisser Festigkeit)
- Zusammenfügung muss bewirken, dass Gesamtheit der Urkunden mehr darstellt (weitergehender Gedankeninhalt ) als die Summe der Einzelurkunden
- Herstellung und Führung der Gesamturkunde müssen auf Gesetz, Geschäftsgebrauch oder Vereinbarung (also nicht auf einseitiger Bestimmung) beruhen-> Sparbücher , Handelsbücher eines Kaufmannes
Herstellen einer unechten Urkunde (Var.1)
Herstellen ist jede zurechenbare Verursachung der Existenz einer unechten Urkunde.
Unecht ist eine Urkunde, wenn sie nicht von dem herrührt, der als ihr Aussteller erscheint.
- > Entscheidend ist Identitätstäuschung (hat mit inhaltlicher Wahrheit nichts zu tun)
- > Schriftliche Lüge ist grds. (ausnahme: Öffentliche Urkunde) nicht strafbar
Gebrauch eines fremden Namens
Grds: Person wird im Rechtsverkehr durch ihren Namen identifiziert. -> Deshalb ist Urkunde idR unecht, wenn Austeller sie mit falschem Namen unterzeichnet.
-> Ausnahme: wenn keine Identitätstäuschung trotz falschem Namens: Verwendung eines unrichtigen Namens ist dann nicht tatbestandsmäßig, wenn
-der Aussteller der Urkunde so gekennzeichnet ist, dass über seine Person kein Zweifel bestehen kann (Künstlername)
-die Richtigkeit der Namensangabe unter Berücksichtigung des Verwendungszweck der Urkunde ohne Bedeutung ist. “Täuschung über den Namen aber nicht über die Identität”
-> Anders wäre es wenn der falsche Name gewählt wird um sich die Möglichkeit offen zu halten den Zahlungsverpflichtungen ggü. dem Hotel zu entgehen -> Hier wird Zahlungsverpflichtung auf (existenten oder nicht existenten Dritten abgewälzt -> Identitätstäuschung +
Stellvertretungsfälle -> Wegen der Geistigkeitstheorie darf Vertreter unter dem Namen des Vertretenen handeln, ohne das die Erklärung unecht wird, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
- Vertretung ist zulässig (unzulässig bei Testament; Prüfung)
- Vertreter muss vertreten wollen
- Vertretene muss sich vertreten lassen wollen (z.B. nicht bei abredewidrig ausgefülltem Blankett)
- > Erklärung stammt dann (geistig) vom Vertretenen, dessen Name auch erscheint -> Vertretername erscheint nicht
Problem: Unterzeichnen einer Urkunde in offener Stellvertretung (i.V.) bei fehlendem Vertretungsverhältnis
Bsp: A geht zu B, der bei Z noch erhebliche Schulden hat . A erklärt B, er (A) solle für Z die Schulden eintreiben. B hat 1000 € die er nicht ohne Quittung an A herausgeben will. A sagt wahrheitswidrig er sei von Z zur Quitierung ermächtigt, schreibt eine Quittung über den Erhalt von 1000€ aus und unterzeichnet mit “ in Vertretung A”
BGH: keine unechte Urkunde, da dann wenn eine natürliche Person unter Offenlegung des Zusatzes “i.V. vertreten werde, eine Erklärung des Austellers (hier A ) vorliege, wobei nur die Vertretungsbefugnis vorgetäuscht werde (schriftliche Lüge) -> kein Fall der Geistigkeitstheorie, es kommt nicht auf die obigen Kriterien der Stellvertretung an, weil die Aussage schon Aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht einer anderen Person als A zugerechnet wird.
aA: unechte Urkunde da es allein auf die Sicht des Rechtsverkehrs ankommt, so dass bei Unterzeichnung mit i.V. die Erklärung dem Vertretenen zugerechnet wird (Parallele: Unterzeichnung mit Namen des Vertretenen) geschützt ist der Rechtsverkehr, so dass es sinnvoll erscheint auf dessen Anschauung abzustellen.
-> Situation der Stellvertretung wobei die Vorraussetzungennicht gegeben sind (weder Wille des A zur Vertretung noch Wille des Z, sich vertreten zu lassen
Verfälschung einer echten Urkunde (Var.2)
Verfälschung ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde durch die der Anschein erweckt wird als habe der Aussteller die Erklärung in der Form abgegeben die sie durch die Verfälschung erlangt hat.
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
zur Täuschung im Rechtsverkehr: Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt wer weiß oder als sicher voraussieht, dass er einen Irrtum über die Echtheit einer Urkunde erregen und den Getäuschten durch deren Inhalt zu einem rechtserheblichen Verhalten bestimmen wird.
-> Dolus directus 1. Grades ist nicht erforderlich. Absicht im untechnischen Sinne.
Problem: Verfälschen durch ursprünglichen Aussteller
Wann erlischt die Abbänderungsbefugnis?
MM: Verfälschen durch den ursprünglichen Aussteller schon begrifflich nicht möglich. Auch bei Var. 2 muss am Ende der Urkundenfälschung stets eine neue unechte Urkunde vorliegen. arg: Schutzgut ist die Echtheit der Urkunde -> Identität des Austellers wird geschützt. Änderung von ursprünglichem Austellers fällt nicht darunter.
HM: Auch der ursprüngliche Aussteller kann seine Urkunde verfäschen wenn er nicht mehr zu Änderungen befugt ist. Aussteller unterscheiden sich durch das Merkmal der Berechtigung.
arg: Sonst hätte 267 I Alt. 2 keinen eigenen Anwendungsbereich.
Abbänderungsbefugnis des ursprünglichen Ausstellers erlischt in dem Moment in dem er die Urkunde zu Beweiszwecken in den Rechtsverkehr einbringt.
gebrauchen
Einräumung der Möglichkeit der Kenntnisnahme
Deliktsurkunde
Für den Willensakt der Beweisbestimmung genügt das Bewusstsein, dass ein anderer durch die Erklärung zu einem rechtserheblichen Verhalten (z.B. Strafantrag , Verfügung) veranlasst werden kann. Daher gehören auch die von einem erkennbaren Aussteller herührenden sog. Deliktsurkunden zu den (Absichts-)Urkunden im strafrechtlichen Sinne-> man denke an nicht anonyme beleidigende, betrügerische oder erpresserische Schreiben.