§ 257 Begünstigung Flashcards
Tatbestandsstruktur
I. Objektiver Tatbestand
- Vortat
- >rw Haupttat
- >eines anderen
- >die bereits begangen ist - Tathandlung: Hilfe leisten
II. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Absicht die Vorteile zu sichern (Restitutionsvereitelungsabsicht, dolus directus 2. Grades genügt)
III.RW u. Schuld
IV. ggf. Strafausschließungsgrund, § 257 III 1
V. Strafverfolgungsvorraussetzung
Vortat
TB muss erfüllt sein -> vollendete Begehungstat -> Versuch -> Unterlassungstat -> Fahrlässigkeitstat Teilnahme an einem Delikt
rechtswidrig (nicht unbedingt schuldhaft)
Tat eines anderen
Vortat muss kein Vermögensdelikt sein -> erforderlich ist nur dass Tat dem Vortäter einen Vorteil eingebracht hat. (z.B. § 332)
Vortat muss bereits begangen worden sein -> Hier muss die Begünstigung von der (ggf möglichen) sukzessiven Beihilfe abgegrenzt werden.
Problem: Gibt es sukzessive Beihilfe?
Ausgangspunkt: Nach Beendigung der Vortat ist nur Raum für § 257, vor Vollendung der Vortat nur für § 27.
-> Zwischen Vollendung und Beendigung tritt Abgrenzungsproblem auf wenn man sukzessive Beihilfe für möglich hält.
eA: (-)
-> Es gibt kein Abgrenzungsproblem; nach Vollendung immer nur Begünstigung (§ 257 ) möglich
-dafür: Stadium zwischen Vollendung und Beendigung zu unbestimmt; insbes. unbestimmter Beendigungszeitpunkt verstößt gegen Art. 103 II GG
Gesetzgeber hat Hilfeleistung nach der Tat in §§ 257 ff nur unter engen Vorraussetzungen für strafbar erklärt die nicht umgangen werden dürfen.
hM: Sukzessive Beihilfe möglich
- dafür: Hilfeleistung umfasst nach natürlichem Sprachgebrauch alle Tätigkeiten die zur Rechtsgutsverletzung bis zur materiellen Beendigung des Delikts- beitragen.
- Beihilfehandlung muss nicht kausal für Taterfolg oder Vollendung sein.
Problem: Abgrenzung der Begünstigung zur Beihilfe an der Vortat
Rspr: Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Helfenden:
- will er, dass (Vor-)Tat erfolgreich zu Ende gebracht wird -> § 27
- will er dem Vortäter das Erlangte sichern-> § 257
- dagegen: Innere Willensrichtung lässt sich kaum sicher bestimmen. Der Täter hat es quasi selbst in der Hand durch seine persönliche Motivation die Anwendung von § 27 oder § 257 (geringere Strafe) zu bestimmen.
aA: Im Ergebnis immer Beihilfe; ob daneben tatbestandlich auch eine Begünstigung vorliegt kann dahinstehen da jedenfalls gem. § 257 III1 eine Bestrafung wegen Begünstigung ausscheidet.
-dafür:Wegen des Willens einem anderen die Vorteile der Tat zu sichern darf der Unterstützende nicht der uU strengeren Haftung als Gehilfe entgehen.
Tathandlung
Hilfeleisten ist jede Handlung die objektiv geeignet ist die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile dagegen zu sichern dass sie dem Vortäter zugunsten des Verletzten entzogen werden.
-> Nicht nur das “Im Besitz Halten” ist Vorteilssicherung, sondern auch das “Wie ein Eigentümer Verfügen” so dass auch die Mitwirkung beim Verkauf einer Sache den § 257 erfüllen kann (daneben: § 259)
Problem: Inwiefern sind “Ersatzvorteile” von § 257 erfasst?
Hintergrund: Bei § 259 wird - wegen des Gesetzeswortlauts “ Sache …erlangt hat” eine Identität zwischen Gegenstand der Vortat und Helereiobjekt verlangt. (Merke: Es gibt kein “Ersatzhelerei”)
->Ist dies auf § 257 übertragbar?
Einerseits ist Wortlaut des § 257 im Vergleich zu § 259 weiter:” Vorteile der Tat” -> kein striktes Verbot einer Begünstigung hinsichtlich Ersatzvorteilen
Anderseits: Angesichts des Gedankens der Restitutionsvereitelung muss es gleichwohl grds. auf die aus der Tat stammenden Vorteile ankommen da § 257 darauf abziehlt den Vorteil aus der Tat nicht aber etwa den Verkaufserlös für die gestohlene Sache vor fortdauernder Entziehung zu schützen -> keine unangemessene Ausdehnung so dass nur unmittelbar aus der Vortat fließende Vorteile beachtlich sein sollen.
Folgeproblem: Was bedeutet “Unmittelbarkeit”
hM: Unmittelbare Ersatzvorteile können ebenfalls einbezogen werden
BGH macht dies von der Eigenart der Vortat abhängig:
-> War Vortat ein Betrug so wird die dort vorherrschende wirtschaftliche Betrachtung auch auf die Frage der Ersatzvorteile überttragen -> Alles was wirtschaftlich dem unmittelbaren Vorteil entspricht ist von § 257 erfasst.
- > Aufjedenfall ist der Vorteilsbegriff bei § 257 weiter als bei der Hehlerei.
- > Bei Geld spielt es keine Rolle ob Geldwertträger umgewechselt wurde -> Gedanke der Wertsumme
- > Aber Gegenstände die mit rechtswidrig erlangtem (gestohlenem, geraubten) Geld erworben werden sind keine Ersatzvorteile.
- > Verkaufserlöse aus Diebesgut und Hehlerware sind keine “unmittelbaren Vorteile.
Vollendungszeitpunkt
bereits mit unmittelbarem Ansetzen zur Unterstützungshandlung
-> Eintritt des angestrebten Erfolges egal.