§ 273 StGB Flashcards
1
Q
Funktion
A
§ 273 soll vor allem Strafbarkeitslücken schließen, die § 274 bei amtlichen Ausweisen infolge der üblichen Auslegung des Merkmals “gehören” hinterlässt”
-> Amtliche Ausweise (Führerschein, Personalausweis, Reisepässe) “gehören” außschließlich dem Inhaber. Insbesondere hat die Polizei kein Beweisführungsrecht. Etwaige öffentlich rechtliche Vorlegungspflichten dienen in diesem Bereich allein staatlichen Überwachungsaufgaben. Die Urkunden unterstehen der Gebrauchsbefugnis allein des Inhabers, der lediglich sein Beweisinteresse beeinträchtigt, wenn er seine Fahrerlaubnis oder Identität nicht nachweisen kann.