Freiheitsberaubung (§ 239) Flashcards
Problem: Rechtsgut
-Rspr u. h.M. : potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit
dagegen: heute besteht keine Notwendigkeit mehr für Ausdehnung des Tatbestandes, da der Versuch ebenfalls strafbar ist (§ 239 II StgB)
-> hinreichend aber auch erforderlich die natürliche Fähigkeit zur willkürlichen Fortbewegung (wenn auch mit fremder oder technischer Hilfe) (fehlt bei Säuglingen, wegen des Abstellens auf die pesönliche Fortbewegungsfreiheit darf nicht auf die Sorgeberechtigten zurückgegriffen werden
str. bei Schlafenden/Bewusstlosen:
eA. umfassender Schutz der Fortbewegungsfreiheit -> muss auch gegeben sein wenn Opfer möglicherweise seinen Aufenthaltsort verlassen möchte.
a.A. Abstellen auf die aktuelle Willensbildungsmöglichkeit
-a.A. aktuelle persönliche Fortbewegungsfreiheit
dafür: Rechtsgüterschutz ist durch Versuchsstrafbarkeit hinreichend geschützt. -> Auch bei der Nötigung (§ 240 StGB) genügt nicht ein potentieller sondern nur ein akuter Wille
Fortbewegungsfreiheit
Es kommt darauf an ob das Opfer den gegenwärtigen Aufenthaltsort verlassen kann
Das bloße Versperren einer Möglichkeit zum Verlassen eines Ortes oder zum Erreichen eines bestimmten anderen Ortes (durch Aussperren) ist daher grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit -> kann aber Nötigung sein
-> Auch die Hinderung des Opfers am Verlassen eines größeren Areals -> aber Areal darf nicht beliebig groß sein (z.B. ein Staatsgebiet)
Abs. 3
Nr.1: str ob Erfolgsqualifikation (h.M.) oder normale Qualifikation (a.A.) -> wenn ja dann ist erfolgsqualifizierter Versuch nicht möglich da die schwere Folge an den Erfolg anknüpft)
Einsperren
Das Verhindern des Verlassens eines umschlossenen Raumes durch äußere Vorrichtungen.
Beraubung “auf sonstige Weise”
es kommen verschiedensten Tatmittel in betracht z.B. Gewalt, Drohung, List -> zumindest wenn erhebliche Barriere beim Opfer aufgebaut wird
Problem: Genügt faktischer Zwang trotz an sich gegebener Auswahlmöglichkeit?
eA: Weite Betrachtung: jede Form der Barriere von nicht völlig unerheblichem Charakter sei sie physischer oder psychischer Natur reicht aus
dagegen: Hier steht nicht die Fortbewegungsfreiheit sondern die allgemeine Freiheit der Willensentschließung, die aber durch § 240 geschützt ist.
a.A. Nur wenn der faktische Zwang seiner Intensität nach so stark ist dass er einem physischen Zwang gleichsteht kann dies genügen.
Ohne den Willen des Opfers
ungeschriebene Tatbestandsvorraussetzung
Problem: Fähigkeit zur willkürlichen Fortbewegung auch bei Bewusstlosen und Schlafenden gegeben?
eA: umfassender Schutz der Fortbewegungsfreiheit wird verlangt. strafrechtlicher Schutz muss gegeben sein wenn das Opfer möglicherweise seinen Aufenthaltsort verlassen möchte.
aA: aktuelle Willensbildungsmöglichkeit vorrausgesetzt -> fehlt bei Schlafendem und bewusstlosen
Erfolgsqualifizierter Versuch
ist in den Fällen des Abs.3 Nr.2 und Abs.4 möglich nicht aber bei Abs.3 Nr.1 -> hier knüpft die schwere Folge an den Erfolg an)
Zusammenfassung Prüfungsschema
Tatbestand
objektiver Tatbestand
a)Tatobjekt: anderer Mensch
b) Tathandlung: Eingriff in die potentielle (aA aktuelle) persönliche Fortbewegungsfreiheit durch Einsperren oder auf sonstige Weise
P: Potentielle, nicht aktualisierte oder vorübergehend unmögliche Fortbewegungsfreiheit
P: Beraubung auf sonstige Weise durch “faktischen” Zwang.
c) ohne oder gegen den Willen des Opfers
Subjektiver TB
RW u. Schuld