§ 315 c Flashcards
Geschütztes Rechtsgut
315b, 315c, 316,142: Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs -> daneben Individualrechtsgüter der Straßenverkehrsteilnehmer
142: Vermögensinteressen eines Unfallopfers
§ 315 c ist ein …Gefährdungsdelikt
konkretes
- > Vorraussetzung in Nr.1 und Nr.2 ist der Eintritt einer konkreten Gefahr für bestimmte Rechtsgüter (Leib, Leben, oder fremde Sache von bedeutendem Wert)
- > Erfolgsdelikt
Fahrzeuge
Fahrzeuge sind Beförderungsmittel aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Maschinenkraft angetrieben oder durch menschliche Kraft bewegt werden. -> z.B. Auto, Fahrrad, Boot, Flugzeug.
Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr
Ein Fahrzeug führt, wer es unmittelbar eigenhändig in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrt lenkt.
- > Bergabrollen eines PKW genügt, Anlassen des Motors ist nicht erforderlich.
- > nicht der mittfahrende Fahrschullehrer
-> § 315 c, 316 sind eigenhändige Delikte: Wer nicht selbst das Fahrzeug führt kann nicht Täter, Mittäter , mittelbarer Täter sein, sondern nur Teilnehmer!!
“im Straßenverkehr”
- > nur der öffentliche Straßenverkehr
- > öffentlich-rechtlich der Benutzung durch jedermann gewidmete Verkehrsräume
- > öffentliche Parkplätze zu denen die Allgemeinheit Zugang hat auch wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt.-> für Zugangsberechtigung genügt stillschweigende und nicht nur kurzfristige Duldung des Eigentümers.
- > Nur Privatgelände, auf denen kein öffentlicher Verkehr gestattet ist, werden nicht erfasst.
Fahruntüchtigkeit
nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen
Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn der Führer nicht fähig ist, sein Fahrzeug über eine längere Strecke so zu führen, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs - auch in schwierigen Verkehrslagen- gewachsen ist.
-> Absolute Fahruntüchtigkeit:
-Kfz: BAK ab 1,1 %
-Fahrrad ab 1,6%
=unwiderlegliche Vermutung -> kein Gegenbeweis möglich
Relative Fahruntüchtigkeit:
zwischen 0,3 bis 1,09 BAK + alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (Torkeln, starkes Lallen…)
-> Bzgl. drogenbedingter Fahruntüchtigkeit existieren keine starren Grenzwerte.
Tathandlung der Nr. 2 -> die 7 Totsünden
-> objektiv grob verkehrswidrig
Grob verkehrswidrig ist ein besonders schwerer (gefährlicher) Verstoß gegen eine tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift.-> z.B. Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um das Doppelte; Überholen bei sehr schlechter Sicht.
rücksichtslos
der Verstoß muss rücksichtslos sein.
-> h.M. Prüfung im subjektiven TB
-> rücksichtslos handelt wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten ggü. anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt (Vorsatzvariante) oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauflos fährt. (Fahrlässigkeitsvariante Abs. 3 Nr.2)
Gegenbeispiel: Augenblickversagen
“dadurch”
- > Zurechnungszusammenhang zwischen Fehlverhalten und Gefahrentstehung muss gegeben sein
- > die dem Fehlverhalten eigene Gefährlichkeit muss sich zu einer konkreten Gefahr zuspitzen. (Bsp: A verursacht betrunken einen Unfall, der aber auch einem nüchternen Fahrer wegen der vereisten Fahrbahn unterlaufen wäre.
Anforderungen an die konkrete Gefahr
Allg: Gefahr ist gegeben, wenn der Eintritt eines Schadens am geschützten Rechtsgut in der konkreten Situation nur noch vom Zufall abhing.
- > Früher: Schon das bloße Mitfahren bei einem massiv alkoholisierten Fahrer sollte konkrete Gefahr darstellen.
- > Jetzt hM: ““Beinahe-Unfall” erforderlich (ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt dass es gerade noch einmal gut gegangen sei
-> In jeder Verletzung realisiert sich eine entsprechende Gefährdung -> § 315c ist daher beim Eintritt einer Verletzung erst recht gegeben.
Taugliches Tatobjekt: fremde Sache von bedeutendem Wert
Fremdheit bestimmt sich nach dem Zivilrecht.
- > Einerseits muss kein Schaden in bedeutender Höhe eingetreten sein, anderseits genügt es nicht dass die Sache bedeutenden Wert hat; vielmehr muss sie auch in einem bedeutenden Wert gefährdet werden-> der konkret drohende Schaden muss also einen bedeutenden Umfang haben.
- > Wertuntergrenze: 750€
Kann auch ein im Halteverbot abgestellter PKW Gefährdungsobjekt sein?
- > wird im Rahmen des Zurechnungszusammenhangs “und dadurch” angesprochen. Dieser könnte verneint werden, wenn der beschädigte PKW im Parkverbot abgestellt war und nur deshalb beschädigt wurde. Dann wäre der Unfall nämlich auch dann nicht verhindert worden, wenn A nüchtern gewesen wäre
- > § 315 c (+)
- > ein öffentlich rechtliches Fehlverhalten ändert nichts am Schutz des Eigentums.
ABER: Wenn das Falschparken die Gefahr (mit)verursacht hat- etwa wegen starker Einengung der Fahrbahn- lässt sich mit dem Gedanken der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung argumentieren -> ggf. entfällt Zurechnungszusammenhang zwischen Fehlverhalten iSd § 315c und Gefährdung.
Kann das vom Täter geführte Fahrzeug Tatobjekt sein?
Bsp: geliehenes oder sicherungsübereignetes Fahrzeug
hM: nein, das Tatfahrzeug ist kein taugliches Tatobjekt. (Das benutzte Fahrzeug nimmt auf der Seite des Täters an dessen vorschriftswidrigem Verhalten teil BGH)
-dafür: notwendiges Tatwerkzeug kann nicht gleichzeitiges Schutzobjekt sein.
§ 315c ist kein primäres Eigentumsdelikt sondern schützt Eigentümer nur, soweit er als Verkehrsteilnehmer in seinem Eigentum betroffen wird (passt nicht auf Eigentümer des Tatwerkzeugs)
aA: Ja auch das Tatfahrzeug ist taugliches Tatobjekt.
-dafür: Das Problem ist eine Frage nicht des Tatbestandes sondern der Rechtswidrigkeit: Einwilligung des Eigentümers in die Gefährdung etwa wenn er die Trunkenheit des Fahrers kannte.
Nach hM ist fremde Ladung im Täterfahrzeug (stets) geschützt -> Wertungswiderspruch, wenn Ladung für Gefahr mitursächlich war (längerer Bremsweg etc.)
-dagegen: Einwilligung scheidet mangels Disponibilität des Rechtsguts “ Sicherheit des Straßenverkehrs (=Kollektivrechtsgut) aus.
Kein Wertungswiderspruch: Auch bei schwerer Ladung geht die Gefahr nämlich eigentlich vom Fahrzeug aus-die Ladung wäre als solche ja sonst gar nicht in Bewegung geraten.
Problem: Sind Beifahrer/ Teilnehmer “andere” iSd. § 315cI?
hM: nein: Der Teilnehmer ist kein taugliches Tatobjekt, denn er ist (wie der Täter) kein “anderer” so dass der TB nicht erfüllt ist.
-dafür: § 315c schützt primär die Sicherheit des Straßenverkehrs (Kollektivrechtsgut) mangels Dispositionsbefugnis des Einzelnen über Universalrechtgüter ist Einwilligung also nicht möglich, so dass Lösung auf TB Ebene erforderlich ist.
Strafgrund der Teilnahme: Teilnehmer führt Unrecht mit herbei - wer die Gefahr selbst mit herbeiführt, bedarf des Schutzes des § 315c aber nicht.
Es wäre widersinnig, durch Normen Personen zu schützen die selbst nach dieser Norm bestraft werden könnten.
Parallele zur Behandlung des Tatwerkzeugs.
aA. Ja so dass der TB erfüllt ist. In Betracht kommt allenfalls eine Einwilligung des Beteiligten in seine Gefährdung.
-dafür: Anders als der gefahrene PKW ist der Teilnehmer kein notwendiges Tatwerkzeug.
Einen allg. Grundsatz dass der Teilnehmer nicht selbst Opfer einer Straftat sein kann, gibt es nicht.
Reicht Fahrlässigkeit hinsichtlich der konkreten Gefahr auch beim Teilnehmer?
->JA, hinsichtlich der Fahrlässigkeitskomponente reicht bei den Fahrlässigkeitskombinationen (§ 315 III Nr.1 StGB) auch beim Teilnehmer Fahrlässigkeit aus.
-> Dieses Ergebnis wird teilweise aus § 29 abgeleitet.
Andere sehen § 315c I Nr.1 als eine sog. Gefahrerfolgsqualifikation des § 316, sodass § 18 Anwendung findet. Hiernach reicht es aus, dass der Teilnehmer hinsichtlich des Eintritts