§ 231 StGB Flashcards

1
Q

A beteiligt sich an einer Schlägerei, geht jedoch schon als erster zu Boden. Im weiteren Verlauf kommt es zu einer schweren Körperverletzung eines anderen Beteiligten. Strafbarkeit des A gem. § 231 ?

A

Objektiver TB
Schlägerei ist anzunehmen bei Feststellung gegenseitiger Körperverletzungen, bei der mind. 3 Personen beteiligt sind.
Zur Bejahung der Beteiligung ist kein Zusammenwirken erforderlich, vielmehr reicht es aus, das die Beteiligten anwesend sind und körperlich und psychisch an der Schlägerei mitwirken.

Subjektiver TB
\+
Rw und Schuld
\+
Objektive Bedingung der Strafbarkeit
->Erfolg des 226 +
->Zurechenbarkeit der schweren Folge 
Zwischen Schlägerei und dem Eintritt der schweren Folge muss stets ein ursächlicher Zusammenhang vorliegen. Das bedeutet, dass die schwere Folge tatbestandsspezifisch sein muss, also aufgrund der Gefährlichkeit der SChlägerei an sich eingetreten sein muss. Aus diesem Grund ist es nach hM gleichgültig dass A im Verlauf der SChlägerei und vor Eintritt der schweren Folge bei D bewusstlos geworden ist. Das Risiko des Eintritts wurde durch die anfängliche Beteiligung jedenfalls gesetzt und muss ihm deshalb auch zugerechnet werden. Andernfalls würde es ihm als Vorteil gereichen dass er sich von Beginn an so stark beteiligt hat dass er als erster außer Gefecht gesetzt wurde. Zudem würde das Ablehnen der objektiven Zurechnung dem Charakter des §231 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt widersprechen.
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2
Q

A ist Beteiligter an einer Schlägerei. Aufgrund dieser verliert er seinen rechten Daumen. Strafbarkeit des A gem. § 231 StGB?

A

TB +
RW und Schuld+

Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Fraglich ist wie es sich für A auswirkt dass sie schwere Folge bei ihm selbst (Verlust des Daumens) eingetreten ist. Dadurch dass die Schlägerei die Ursache dieser schweren Folge setzte und eben diese gesteigerte Gefährlichkeit an sich bestraft werden soll, ist es unerheblich ob es sich bei der schweren Folge um Verletzungen handelt die sich der Angegriffene oder der Angreifer selbst zugefügt haben.

Absehen von Strafe

-> § 60 StGB
Eine Strafe ist offensichtlich verfehlt wenn sie unter keinem ihrer Leitgesichtspunkte eine sinnvolle Funktion hätte, wenn also die Funktion der Strafe allein durch den Schuldspruch erfüllt wird, d.h. der Täter sich selbst so schwer geschädigt hat, dass es einer weitergehenend Einworkzng auf ihn nicht bedarf und auch der Allgemeineheit ein Absehen von Strafe verständlich erscheint. Letztlich ist zu fragen ob sich der Verletzte die eigene Verletzung als Warnung dienen lassen wird, künftig keine Straftaten mehr zu begehen und ob einem Absehen von Strafe Rechtsgüterschutzapsekte entgegenstehen. -> Hier +

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3
Q

A beteiligt sich an einer Schlägerei. Zuvor kam es schon im Rahmen dieser zu einer schweren Körperverletzung. Strafbarkeit des A gem. § 231 StGB?

A

Tatbestand +
Rw und Schuld +
Objektive Bedingung der Strafbarkeit
-Eintritt der schweren Folge+
-Zurechnung der schweren Folge
Fraglich ist ob die schwere Foge dem A zugerechnet werden kann, obwohl er sich erst beteiligte nachdem die schwere Folge schon eingetreten war.
-> str.
Rspr: auch derjenige der sich erst nach Eintritt der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt wird nach § 231 bestraft.
dafür:
-Charakter des 231 als abstraktes Gefährdungsdelikt. Die objektive Bedingung der Strafbarkeit ist hier als rein technische Einschränkung des Gefährdungsdelikts anzusehen und nicht als Unrechts oder Schuldmerkmal. Der Zeitpunkt des Eintritts der schweren Folge darf somit für den Täter keine Rolle spielen. Wenn sich jemand nach Eintritt der schweren Folge an einer Schlägerei beteiligt trägt auch er zu einer Steigerung der gefährlichen Gesamtsituation bei sie schon mit dem Eontritt der schweren Folge Strafbarkeit begründen konnte. Wenn bildhaft gesprochen “bereits SChwerverletzte auf dem Boden liegen ist es umso verwerflicher das Risiko weiterer Verletzungen zu potenzieren.

aA: Es kommt darauf an ob der erst nach Eintritt der schweren Folge indizierten Gefährlichkeit der SChlägerei beisteuert.

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