Anstiftung zur Falschaussage Flashcards

1
Q

Bsp: A versucht den Zeugen Z zu überreden, vor Gericht eine falsche Beschreibung des Tatfahrzeuges zu machen. Z lehnt dieses Ansinnen empört ab.

A

§§ 159, 30I iVm 153 (+)

-> Grund für die Strafbarkeit: besondere Gefährlichkeit, dass es zu einer falschen Aussage kommt.

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Q

A begleitet Z zu staatsanwaltlicher Vernehmung. A und Z glauben es handele sich bei den Vernehmungspersonen um Richter. A übberedet Z auszusagen, dass der Beschuldigte B zur Tatzeit bei Z zu Hause war um den B so ein falsches Alibi zu verschaffen. Z macht die Aussage.

A

Strafbarkeit des Z:
-> Staatsanwalt ist keine “zuständige Stelle” iSv 153
-> keine Vollendung -> untauglicher Versuch (kein Wahndelikt) -> Versuchsstrafbarkeit gibt es nicht.
Strafbarkeit des Z gem. §§ 153 ff (-)

Strafbarkeit des A :
§ 153, 26 entfällt wegen des Akzessorietätsgrundsatz (keine teilnahmefähige Haupttat gegeben)
-bei §§ 159, 30 I iVm 153 könnte ein Wertungswiderspruch zwischen fehlender Versuchsstrafbarkeit bei § 153 und im Vorfeld liegender versuchter Anstiftung auftreten.

eA: § 159,30I iVm 153 (+)
-dafür: Rechtfertigung der Bestrafung des Anstifters aufgrund der erhöhten Gefährlichkeit der Anstiftung bei Aussagedelikten.

BGH: wendet 159 nicht an wenn die Aussage von vornherein nur zu einem untauglichen Versuch führen kann( (keine Gefährdung des Rechtsguts möglich, auch nicht durch Anstiftung im Vorfeld)
dagegen hL: contra legem!!

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