Vortäuschung einer Straftat § 145 d Flashcards
Geschütztes Rechtsgut
jeweilige Nr. 2 der Abs.1 u.2: inländische staatliche Rechtspflege
jeweilige Nr.2 der Abs.1 u 2: staatliche Präventivorgane
-> und zwar jeweils vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme durch Hinlenken behördlicher Ermittlungen in eine falsche Richtung
NICHT Individualinteressen des Einzelnen, nicht unschuldig in ein Strafverfahren gezogen zu werden (Rechtsgut des § 164)
Vortäuschen einer rechtswidrigen Tat (§ 145 INr.1)
- > Täuschung über straftatbestandsmäßige Tat die in Wirklichkeit nicht begangen worden ist.
- > Täuschung kann durch falsche Behauptungen oder durch das Schaffen verdachtserregender Beweislage oder verdächtiges Verhalten (Selbstbezichtigung) erfolgen
- > Es muss sich nicht um die Tat eines (bestimmten) anderen handeln (Unterschied zu § 164) so dass Hauptanwendungsbereich bei Selbstbezichtigungen und Verweis auf “Unbekannten” liegt (145 d ist subsidiär ggü 164
Problem: Täuschungen mit Wahrheitskern
Situation: Zwar liegt tatsächlich eine Straftat vor, der Täter bauscht diese jedoch auf.
Ausgangspunkt: staatlicher Verfolgungstätigkeit soll nicht fehlgeleitet werden
Bsp: J ist von Passant als Hure beleidigt worden. J geht zur Polizei und - da sie glaubt bei einer bloßen Beleidigung werde ohnehin nichts geschehen - gibt sie an, der Passant habe versucht sie zu vergewaltigen.
hM: 145 I Nr.1 + wenn die aufgebauschte Darstellung geeignet ist die Strafvervolgungs behörde zu einem erhöhten Ermittlungsaufwand zu veranlassen der erheblich über dem liegt der zur Aufklärung der tatsächlich begangenen Straftat erforderlich wäre.
- > Indizien ob erheblich höherer Ermittlungsaufwand vorliegt:
1) aus Antrags-/Privatklagedelikt wird Offizialdelikt
2) aus Vergehen wird Verbrechen
MM: Solange es sich um dieselbe Tat (im prozessualen Sinne handelt sind Strafverfolgungsbehörden ohnehin zur Ermittlung verpflichtet (Grund: Legalitätsprinzip) d.h. jedes Aufbauschen ändert nichts an Ermittlungsbedürfnis
Im obigen Bsp: TB- da tatsächlich eine Straftat begangen wurde die von J lediglich aufgebauscht wurde, aber ohnehin ermittelt werden muss.
Eine Tat im prozessualen Sinn umfasst alles was bei natürlicher Betrachtung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt also Geschehnisse die einen engen sachlichen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Eine Tat im prozessualen Sinn kann daher mehrere Handlungen im Sinne des materiellen Rechts (Handlungsmehrheit) umfassen
Täuschung über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat (§ 145 II Nr. 1)
Täuschungshandlung liegt vor wenn über die Person des an einer rw Tat Beteiligten getäuscht wird, z.B. der Tatverdacht auf einen Unbeteiligten gelenkt wird.
- > Die Täuschung muss darauf gerichtet und geeignet sein, die Strafverfolgungsorgane durch konkrete Falschangaben zu unnützen Maßnahmen in die falsche Richtung zu veranlassen.
- > Im Falle bestehenden Tatverdachts genügt es nach hM nicht dass der Täter den Tatverdacht nur abwehrt oder von dem Tatverdächtigen ablenkt, z.B. durch bloßes Leugnen oder Berufung auf Unbekannten.
- > Täuschung muss nicht gelingen s. Wortlaut “zu täuschen sucht”
Problem: Muss tatsächlich eine rechtswidrige Tat vorliegen ?
Bsp: Der hochgradig betrunkene A sieht wie sein unsicher gehender und somit nach As Ansicht ebendo völlig besoffener -Kumpel B in sein Auto steigt um auszuparken. Wenige Sekunden später kracht es B hat das vor ihm stehende Fahrzeug kräftig gerammt. A weiß dass B als Berufskraftfahrer unbedingt seinen Führerschein benötigt, so dass er den herannahenden Polizisten entgegentaumelt und diesen eröffnet er-nicht der B -habe am Steuer gesessen. B war was die Polizisten schnell bemerken gar nicht betrunken.
hM: Es genügt dass der Täter aufgrund konkreter Verdachtsgründe irrig annimmt, dass eine rw Tat begangen wurde (und dann eine in Abs. 1 bezeichnete Stelle über die Person eines vermeintlich Beteiligten täuscht.
-dafür: Schutzzweck: Auch bei irriger Annahme einer rw Tat werden durch die Täuschung unnütze Ermittlungstätigkeiten provoziert.
Wortlaut steht nicht entgegen denn es genügt ein Täuschungsversuch, auf den Täuschungserfolg kommt es gerade nicht an.
Im Bsp: nimmt A an B begehe ein Straßenverkehrsdelikt -> Täuschen über den Beteiligten an einer rechtswidirgen Tat+
aA: Es muss objektiv eine tatsächlich begangene rw Tat vorliegen. Bsp -
Problem: Verschaffen eines falschen Alibis
Bsp: Freundin F sagt gegenüber der Polizei, ihr wegen Mordes verdächtigter Freund M habe die Tatnacht bei ihr verbracht.
Folge: Es wird eine Person aus dem Kreis der Verdächtigen ausgeschieden
-> Fällt dieses Verhalten auch unter Abs.2?
- > hM: -
- dafür: durch das Verhalten wird der Verdacht nur vom wahren Täter abgelenkt aber nicht -zusätzlich- in eine falsche Richtung (umgelenkt) -> Schutzzweck des § 145 d nicht tangiert (aber ggf. § 258 (+)
aA: +
durch Ablenkung des Verdachts von einem Tatbeteiligten wird Strafverfolgungsbehörde bereits unnötige Mehrarbeit verschafft.
Schema
Obj. TB
a) Tathandlung
- Vortäuschen der Begehung einer rw Tat (I Nr.1) (P: Täuschung mit Wahrheitskern)
-oder: Vortäuschen des Bevorstehens einer in § 126 I genannten Tat ´(I Nr.2)
-oder: Täuschung über den Beteiligten an rw Tt(II Nr.1) (P: Muss tatsächlich eine rechtswidrige Tat vorliegen?
P:Verschaffen eines Alibis)
- oder: Täuschung über den Beteiligten an Bevorstehender Tat iSv § 126 I (II Nr.2)
b) bei Behörde oder zuständige Stelle
- Subj. TB
a) Vorsatz
b) “wider besseres Wissen” bzgl Unrichtigkeit der Behauptung