Fahrlässiger Meineid, fahrlässige Versicherung an Eides statt (§ 161) Flashcards
Aufbau
TB
- Verwirklichung des obj. TB eines der §§ 154-156
- Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit hinsichtlich der Falschheit der Aussage
- > keine Objektive Zurechenbarkeit da kein Erfolgsdelikt!
RW
Schuld
-Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit
Verletzung der Sorgfaltspflicht kann bei § 161 insbes. darin bestehen dass der Täter
- es während der Vernehmung aus Nachlässigkeit an der gebotenen Anspannung seines Gedächtnis fehlen lässt
- bei seiner Aussage erkennbare Fehlerquellen hinsichtlich seiner Wahrnehmungsmöglichkeiten nicht berücksichtigt
Problem: Unterfällt eine nach strafprozessualen Grundsätzen unverwertbare Aussage den §§ 153 ff.
MM: -
- dafür: Wenn die Aussage nicht verwertet werden kann, kann auch das Rechtsgut der Rechtspflege nicht gefährdet werden (Aussage ist ja praktisch ein “Nullum”
- dagegen: Beweisverwertungsverbote dienen primär dem Schutz des Angeklagten, nicht aber dem Schutz der Beweisperson.
hM: ja aber Berücksichtigung bei der Strafzumessung
-dafür: Verfahrensfehler können verborgen bleiben und dann kann auch eine falsche Aussage, die fälschlicherweise verwertet wird, die Rechtspflege zusätzlich gefährden.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt nur ein Recht zur Lüge -> Verstoß gegen Stopp kann nur im Wege der Strafzumessung berücksichtigt werden.
MM: differenzierend
Es kommt darauf an, ob ein Verstoß gegen eine Verfahrensnorm vorliegt die den Zeugen vor einer Falschaussage bzw. einem Meineid schützen soll (insb. Belehrungspflichten über ZVR). Wenn dies der Fall ist: Straflosigkeit.
dafür: Staat kann nicht einerseits darauf verzichten, den Zeugen in bestimmten Konfliktlagen für die Wahrheitsfindung zu verpflichten und diesen Verzicht durch Belehrungspflichten absichern und anderseits trotzdem bestrafen, wenn der Zeuge sich zur Aussage bzw. zum Eid gedrängt sieht.
Sonderfall: schwerwiegende Verfahrensverstöße (Vernehmung eines ersichtlich unter Drogeneinfluss stehenden
MM: Verwertungsverbot des § 136 a iVm § 69 III StPO -> keine Anwendung des § 153
hM: verneint eine Aussage