Meineid § 154 Flashcards
Eid
förmliche Versicherung der Wahrheit einer Aussage.
Täterkreis (abweichend von § 153)
§ 154 setzt Eidesfähigkeit (=Bewusstsein über die Bedeutung des Eides) voraus (§ 60 Nr. 1 Var.2 StPO
-> setzt nach hM nicht die Eidesmündigkeit (18 Jahre) voraus -> NAch hM kann ein 17 jähriger einen Meineid begehen wenn er fälschlicherweise vereidigt wird.
- > sieht keine Beschränkung auf Zeugen und Sachverständiger vor -> keine reine Qualifikation wenn Partei im Zivilprozess zulässigerweise vereidigt werden kann (Parteieid § 452 ZPO) -> Partei kann nicht § 153 wohl aber 154 erfüllen (insoweit 154 der Grundtatbestand)
- > Im Strafprozess ist die Vereidigung des Tatverdächtigen unzulässig (§ 60 Nr. 2 StPO
Versuchsbeginn, Vollendung
beim Nacheid (=1. Falschaussage , 2. Eid (Regelfall)
- > Versuchsbeginn: mit Beginn des Sprechens der Eidesformel (“Ich schwö…”)
- > Vollendung : mit Beendigung des Schwurs
- > kaum Raum für Versuchsstrafbarkeit
beim Voreid (=1. Eid, 2. Falschaussage)
- > Versuchsbeginn: mit Ansetzen zur Falschaussaussage
- > Vollendung: mit Abschluss der Vernehmung
Irrtum über Zuständigkeit: Abgrenzung Wahndelikt u. untauglicher Versuch
-> Beschwört der Täter eine Aussage vor einer Person die er als solche richtig erkennt, die aber objektiv nicht zur Abnahme von Eiden zuständig ist, so liegt ein strafloses Wahndelikt vor
Bsp: Täter glaubt Referendar vor dem er schwört und den er korrekt als Referendar erkennt, sei für die Abnahme von Eiden zuständig.
Beschwört der Täter eine Aussage vor einer Person die er aufgrund Verkennung tatsächlicher Umstände als eine Person ansieht die Eide abnehmen könnte, so liegt ein strafbarer untauglicher Versuch vor.
Bsp: Täter glaubt, Referendar, vor dem er schwört sei Richter und daher zuständig.
Untauglicher Versuch = umgekehrter Tatbestandsirrtum (=strafbar vgl§ § 22, 23 III)
Wahndelikt = umgekehrter Verbots-, Subsumtions- oder Strafbarkeitsirrtum (=straflos)