§ 303 Sachbeschädigung Flashcards
Abs. 1
Beschädigungstatbestand
Abs..2
Veränderungstatbestand (Grafittitatbestand)
Vorraussetzung:
unbefugt: ohne oder gegen den Willen des Eigentümers
Abs. 1 Vorraussetzungen
- fremde Sache: § 90 BGB aber auch Tiere (entgegen BGB), zumindest auch im Miteigentum eines anderen (keine Rückwirkungsfunktion aus dem Zivilrecht wenn Erbe Erbe ausschlägt)
- Tathandlung: Zerstören oder Beschädigung
- > relatives Antragsdelikt vgl. § 303c
Zerstören
Körperliche Einwirkung auf das Tatobjekt, durch welche dieses in seiner Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist dass es seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verliert.
Beschädigen
körperliche Einwirkung auf Tatobjekt durch die dessen Unversehrtheit oder bestimmungsgemäße Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Indiz für Erheblichkeit: Zeitaufwand für wiederherstellung
Der Bestimmungsgemäße Verbrauch einer Sache (z.B. Verzehren des Wurstbrotes) ist kein Zerstören oder Beschädigen
Problem: Sach-und Nutzungsentziehung
P: reine Entziehung z.B. Fahrrad im Wasser nach h.M. keine Einwirkung auf Sache
reine Nutzungsentziehung (Autoschlüssel wegnehmen) straflos
-rw ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern nur Hinweis
-> Bei der Sachbeschädigung muss körperlich auf die Sache selbst eingewirkt werden.
Absatz II: Verändern des Erscheinungsbildes
sinnlich wahrnehmbare Oberfläche der Sache in einen vom ursprünglichen abweichenden Zustand versetzen
ABER muss unbefugt also ohne oder gegen den Willen des Eigentümers
-> unbefugt als Merkmal mit Doppelfunktion