Beleidigung § 185 Flashcards

1
Q

Geschütztes Rechtsgut

A

grds: die Ehre
§ 187 2. Hs 3. Var. : Vermögen
§ 189: Pietätsgefühl von Angehörigen

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2
Q

Ehrbegriff

A

früher dualistischer Ehrbegriff
heute normativer Ehrbegriff: Ehre ist der aus der Personenwürde abgeleitete Geltungswert -> Sie ist Verkörperung des durch sittliche Integrität und Fehlen elementarer Unzulänglichkeiten begründeten verdienten Geltungswerts.

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3
Q

P: Äußerungen im engsten Familienkreis

A
  • > keine Strafbarkeit gem. §§ 185, 186 (sehr wohl aber 187 da insofern keine Schutzwürdigkeit )
    arg: Jeder braucht einen Freiraum wo Aussprache möglich ist.
  • > nicht der Fall wenn Täter die Möglichkeit sieht dass Äußerungen aus dem engsten Familienkreis herausgetragen wird (dann keine vertrauliche Information)
  • > bei Beleidigung von Familienangehörigen untereinander

Problem: auf andere Fälle möglich? (auch besonders enge Freunde und eheähnliche Beziehung vgl. Personenkreis des § 35)

Berufsgeheimnisträger? Verhältnis Mandant und Anwalt : Rspr bejaht hier eher beleidigungsfreien Raum)

-> auch bei Strafgefangenen

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4
Q

P: Genügt bloß sinnliche Wahrnehmung der Äußerung oder ist auch inhaltliches Verständnis des ehrverletzenden Sinns erforderlich?

A

Vollendung: Kundgabeerfolg

MM: sinnliche Wahrnehmung ausreichend
dafür: Schutz von Kindern/Geisteskranken (Hintergrund: Schutz auch allein der äußeren Ehre)

hM: auch Verständnis erforderlich
dafür: Achtungsanspruch ist durch unverstandenen Ehrangriff nicht verletzt (Hintergrund: maßgeblich kommt es auf das Selbstwertgefühl an)

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5
Q

Passive Beleidigungsfähigkeit

A

-natürliche Personen

  • Beleidigung von Kollektiven -> § 194 III 2,IV lässt Schluss auf die Beleidigungsfähigkeit der genannten Kollektive zu
  • > Strittig ist ob darüber hinaus beleidigungsfähige Kollektive anzuerkennen sind: hM + ->wenn:
  • kollektiv erfüllt rechtlich anerkannte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion
  • Kollektiv hat Fähigkeit einen einheitlichen Willen zu bilden (z.B. Bundeswehr, Parteien, Kapital Personen Gesellschaften die “Stuttgarter Polizei”, Beamten eines bestimmten Einsatzes-> NICHT “die Polizei” keine Fähigkeit einen einheitlichen Willen zu bilden, Kegelclubs (keine rechtlich anerkannte Funktion), Familienehre

Beleidigung von Einzelpersonen unter einer Kollektivbezeichnung: Hinter einem nur scheinbaren Angriff auf ein Kollektiv steckt in Wirklichkeit (zumindest auch) ein Angriff auf die Ehre eines oder mehrerer Mitglieder des Kollektivs
-selbstständige Bedeutung neben evtl. gleichzeitiger Beleidigung des Kollektives als solchem–> Schutz der Angehörigen von Kollektiven die nicht eigenständig geschützt sind.
Vorr:
-klar abgegrenzter zahlenmäßig hinreichend überschaubarer deutlich aus der Allgemeinheit hervortretender Personenkreis
-Zuordnung des Einzelnen zu Ehrverletzenden Äußerung muss möglich sein ->keine bloße allgemeinen Werturteile die sich in der Vielzahl möglicher Bertroffener verlieren (Bullen sind Schweine)
->ausreichend falls z.B. Bezug zu bestimmtem Polizeieinsatz oder bestimmter Operation

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6
Q

Aufbau des §185

A

Ob.TB
1)Kundgabe eigener Miss-,Nicht- oder Geringachtung durch
-ehrenrührige Werturteile ggü. Betroffenem oder Dritten
-unwahre ehrenrührige Tatsachen ggü. Betroffenem
-wahre Tatsachen aber Formalbeleidigung §192
2)Kundgabeerfolg (sinnlich Wahrnehmen und Verstehen)
SB.TB

RW: Beachte §193: Wahrnehmung berechtigter Interessen

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