Aussagedelikte (§ 153 ff.) Flashcards
Geschütztes Rechtsgut
staatliche Rechtsplege
Problem: Ist auch der Schutz der ausländischen Rechtspflege erfasst?
Bsp: Der Deutsche D sagt in einem französischen Strafverfahren vor einem Strafgericht in Paris falsch aus. Kann D in Deutschland wegen dieser Tat die auch nach französischem Strafrecht strafbar ist nach § 153 StGB verurteilt werden?
Internationales Strafrecht (§§ 3 ff StGB)
- §§ 3,9 Territorialitätsprinzip (-)
- § 5 Nr.10 Schutzprinzip (-), da kein deutsches Verfahren
- § 7 II Nr.1, 1 Alt aktives Personalitätsprinzip (+)
- Erfasst der Schutz des § 153 ausländische Rechtsgüter?
Grundlegende Unterscheidung zw. hoheitlichen und Individualrechtsgütern: -Individualrechtsgüter sind unabhängig von der Nationalität des Rechtsgutsträgers erfasst.
-Bei hoheitlichen Rechtsgütern (hier: Rechtspflege) werden nach allgemeinen (traditionellen) Auslegungsgrundsätzen nur inländische erfasst.
-> § 153 erfasst die die ausländische Rechtspflege nicht!
Im Beispiel-> D kann nicht nach § 153 StGB bestraft werden.
§ 153-156, 161 sind…
-eigenhändige Delikte (keine mittelbare Täterschaft möglich)
-abstrakte Gefährdungsdelikte (es kommt nicht auf die Ursächlichkeit für ein falsches Urteil an)
Tätigkeitsdelikte (mit der Aussage ist das Delikt grds. vollendet
Eigenhändige Delikte
setzen die unmittelbar eigenhändige Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung voraus, weil der besondere Verhaltensunwert des Delikt nur auf diese Weise zu realisieren ist
Abstrakte Gefährdungsdelikte
beruhen auf der Erwägung, dass bestimmte Verhaltensweisen für das Schutzobjekt generell gefährlich sind also leicht eine konkrete Gefahr bzw. Verletzung auslösen können. Der Eintritt der Gefahr wird nicht vorausgesetzt
Tätigkeitsdelikte
setzen im Gegensatz zu Erfolgsdelikten keinen Außenwelt erfolg voraus; ihr Unrechtstatbestand wird schon durch das im Gesetz umschriebene Tätigwerden als solches erfüllt.
Aussage
sprachliche Widergabe von Tatsachen (nicht Meinungsäußerungen, eigene Schlussfolgerungen)
- > Gegenstand der Aussage ( und damit auch der Wahrheitspflicht)
- äußere Tatsachen
- innere Tatsachen
- Werturteile (nur bei Sachverständigen)
Problem: Wann ist eine Aussage falsch ?
Bsp: Zeuge Z sagt im Strafverfahren gegen B vor Gericht aus er habe den B am 1.3. diesen Jahres vor der Synagoge in X gesehen und beeidet diese Aussage. Tatsächlich ist dies zutreffend. Allerdings war Z fest davon überzeugt dass der Tag an dem er B gesehen hatte der 28.2 gewesen war, er wollte B aber einen Gefallen tun -> Strafbarkeit des Z nach §§ 153 ff?
hM: objektive Auffassung
-Falsch ist eine Aussage, wenn ihr Inhalt nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. -> Im Bsp: Aussage des Z war nicht falsch; nur Situtation eines straflosen Versuchs
-dagegen: Berichtet ein Zeuge nur darüber was “nach seiner Erinnerung” geschehen sei und entspricht dies nicht der obj. Wahrheit aber sehr wohl seiner Erinnerung so soll dies nach der objektiven Theorie eine richtige Aussage sein weil nur über eine innere Tatsache berichtet wird (“ich erinnere mich daran dass…”) die insofern (objektiv richtig ist. Es hängt damit letztlich von der Formulierung des Zeugen ab ob ein subjektiver oder objektiver Maßstab gilt.
-dafür: Nur bei einer objektiv falschen Aussage ist das Rechtsgut, die Strafrechtspflege beeinträchtigt.
Auch zeigt die Strafbarkeit eines Verleitens zur Falschaussage nach §160I dass für das Gesetz ein Eid auch dann falsch geleistet wird, wenn der Aussagende selbst meint das Geschehen habe sich genauso zugetragen, wie er es vorträgt.
aA: subjektive Auffassung
-Falsch ist eine Aussage wenn sie nicht mit dem Vorstellungsbild und Wissen des Aussagenden übereinstimmt
(Im Beispiel: Die Aussage des Z war falsch)
dafür: Aussagen kann der Einzelne immer nur über das, was er selber wahrgenommen und wie er das Geschehen verstanden hat. Gegenstand einer Aussage kann daher nie die objektive Wahrheit sein, sondern nur das was der Einzelne nach seinem Wissen für die Wahrheit hält. Mehr als das, was der Einzelne subjektiv wiederzugeben vermag, kann die Rechtsordnung auch nicht von ihm verlangen.
-dagegen: Rechtspflege wird nur durch eine objektiv falsche Aussage gefährdet. Subj Theorie käme zu einer Vollendungsstrafbarkeit obwohl das Rechtsgut nicht gefährdet ist (bestraft letztlich Verstoß gegen Moral)
Die subjektive Theorie setzt in systemwidriger Weise die subjektive Pflichtwidrigkeit mit dem obektiven TB Merkmal “falsch” gleich.
-Subjektive Theorie versagt im Bereich der fahrlässigen Aussagedelikte, da sich eine fahrlässige Abweichung von der eigenen Überzeugung kaum denken lässt.
aA: Pflichttheorie
Falsch ist eine Aussage wenn der Aussagende mit ihr seine Aussagepflicht verletzt, d.h. wenn er nicht das Wissen wiedergibt, das er bei kritischer Prüfung seines Erinnerungs- bzw. Wahrnehmungsvermögens hätte reproduzieren können.
-dagegen: Die Pflichttheorie verwechselt Sorgfaltspflichtwidrigkeit, die zur Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nach § 161 führen kann, mit der Falschheit der Aussage.
Vollendung
-> wichtiger Zeitpunkt da nur die vollendete Falschaussage strafbar ist
-> Vollendung: mit Abschluss der Aussage, sobald der Aussagende nicht mehr bekunden und kein Verfahrensbeteiligter mehr Fragen an ihn stellen will spätestens mit dem Schluss der Verhandlung im jeweiligen Rechtszug.
Regelmäßiger Vollendungszeitpunkt: wenn zum “Vereidigungsteil” übergegangen wird (Beschlussfassung über Vereidigung)