§ 316 a StGB Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer Flashcards
Angriff
jede feindselige Handlung, die sich gegen eines der genannten Rechtsgüter richtet.
-> kann, muss aber nicht mit Nötigungshandlung der §249, 252,255 zusammenfallen (weil diese TB ja nur beabsichtigt sein müssen.
speziell: Angriff auf Entschlussfreiheit: nach neuer Rspr (NJW 2004, 786) nur bei Nötigungscharakter zu bejahen, nicht bei schlichter Täuschung oder List. Es ist danach abzugrenzen ob das Opfer seine Willensbildung noch als frei empfindet oder nicht. Das Opfer muss den Nötigungscharackter wahrgenommen haben.
- > Angriff - bei schlichten Täuschungen (Bsp: Gerieren als Anhalter, Vortäuschen einer Panne (solange kein Unglücksfall gem. § 323c
- > Angriff + bei nötigungsähnlicher Lage evtl. auch bei Vortäuschen einer rechtlichen Pflicht (z.B. aus § 323c) sog. Psychische Autofalle
Führer
wer das Kfz in Bewegung zu setzen beginnt es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.
-> bei fahrendem Kfz: derjenige, der es in Bewegung hält
bei haltendem Kfz:
-bei verkehrsbedingtem Halt (rote Ampel, Stau): unabhängig davon ob Motor läuft, bleibt Fahrer Führer
-bei nicht verkehrsbedingtem Halt (Parkbucht, Einfahrt): Führer so lange wie Fahrer in Fahrzeug bleibt und Motor läuft
Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
Täter muss die typischen Situationen und Gefahrenlagen des Kfz-Verkehrs in den Dienst seines Vorhaben stellen
-> Ist dem Führer die Gegenwehr gerade deshalb erschwert weil seine Aufmerksamkeit in erster Linie dem “Führen” des Kfz dient?
Problem: Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs-> Hier Ausnutzung fraglich da O von vorn herein bedroht war und erst dann die Straßenverkehrssituation hinzugekommen ist.
BGH (-) wenn “Täter sein Opfer bereits vor der Fahrt unter seine uneingeschränkte Kontrolle gebracht hat und die dadurch geschaffene Nötigungslage während der nachfolgenden Fahrt lediglich unverändert aufrechterhalten wird (- wenn Opfersituation durch Fahrt nicht verschlechtert wird, weil bereits vorher eine gefestigte Zwangslage bestand.
Schema
Objektiver TB
a) Tatobjekt: Kfz-Führer/Mitfahrer
b) Tathandlung
- Verüben eines Angriffs
- auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit
c) Tatsituation: Ausnutzung der bes. Verhältnisse des Straßenverkehrs
Subjektiver TB
a) Vorsatz
b) Absicht der Begehung einer Tat nach §§ 249/250/252/255 (konkrete Vorstellung erforderlich)
RW
Schuld
Ggf. Erfolgsqualifikation
Vollendung und Versuch
Vollendung: mit vollendung des Angriffs
-> Sobald ein Angriff vorliegt ist § 316a vollendet. Dann ist zwar ein Rücktritt vom versuchten Raubdelikt nicht mehr aber von § 316a StGB möglich.
Versuch: früher nahm der BGH den Versuch mit Beginn der Fahrt an -> Das erscheint aufgrund der hohen Strafdrohung zu weit, insb. bei längerer Fahrtdauer bis zum eigentlichen Angriff -> daher sind die allgemeinen Regeln anzuwenden. Ein Versuch liegt vor bei unmittelbarer Gefahr für das Angriffsopfer wenn also nach dem Tatplan der Angriff zeitlich und örtlich so unmittelbar bevorsteht, dass keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich sind