§ 271 Flashcards

1
Q

Tatobjekt

A

öffentliche Urkunden
-> richtet sich nach § 415 ZPO

Die Urkunde muss:

  • von einer öffentlichen Behörde (§ 11I Nr.7) oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (z.B. Notar)
  • innerhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit
  • in der vorgeschriebenen Form aufgenommen werden
  • für den Verkehr nach außen bestimmt sein
  • Öffentlichen Glauben besitzen, d.h. Beweis für und gegen jedermann erbringen -> ergibt sich aus Gesetz (entweder ausdrücklich oder durch Auslegung der Vorschriften, die für die Errichtung der Urkunde maßgeblich sind.) -> Der öffentliche Glaube muss sich gerade auf die falsch beurkundete Tatsache beziehen (Auslegung im Einzelfall)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly