§ 271 Flashcards
1
Q
Tatobjekt
A
öffentliche Urkunden
-> richtet sich nach § 415 ZPO
Die Urkunde muss:
- von einer öffentlichen Behörde (§ 11I Nr.7) oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (z.B. Notar)
- innerhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit
- in der vorgeschriebenen Form aufgenommen werden
- für den Verkehr nach außen bestimmt sein
- Öffentlichen Glauben besitzen, d.h. Beweis für und gegen jedermann erbringen -> ergibt sich aus Gesetz (entweder ausdrücklich oder durch Auslegung der Vorschriften, die für die Errichtung der Urkunde maßgeblich sind.) -> Der öffentliche Glaube muss sich gerade auf die falsch beurkundete Tatsache beziehen (Auslegung im Einzelfall)