Hausfriedensbruch § 123 StGB Flashcards

1
Q

Eindringen

A

Das Betreten gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.

-> Bei Räumen die dem Publikumsverkehr offen stehen ist von einer generellen Zutrittserlaubnis auszugehen.

-> Fraglich ist ob ein Tatbestandsauschließendes Einverständnis auch für Kriminelle gilt?
-> gilt grds. auch für potentielle Straftäter
Nach h.M. ist das generelle Einverständnis nur dann eingeschränkt, wenn die deliktische Veranlagung einer
Person beim Betreten erkennbar ist (z.B. maskierter Bankräuber). Ist die deliktische Veranlagung hingegen
nicht erkennbar, gilt das generelle Einverständnis trotzdem; Argument: Stünde der Ladeninhaber am Eingang und würde das Einverständnis jeweils individuell für jede Person erteilen, würde er sein Einverständnis auch nicht erkennbar deliktisch veranlagten Personen erteilen.

Nach der hM steht auch das durch Täuschung erwirkte Einverständnis der Erfüllung des objektiven Tatbestandsmerkmal “eindringen” entgegen. -> Der Hausfriede wird nur durch die Anwesenheit von Personen gestört die sich schon durch das äußere Erscheinungsbild ihres auftretens als Eindringlinge zu erkennen geben.

  • > (etwas anderes gilt nur wenn es sich erkennbar um Personen handelt die im Begriff sind eine Straftat zu begehen)
  • > für die 2. Alternative ist ausdrückliche Aufforderung des Berechtigten zum Verlassen des Raumes erforderlich.
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2
Q

befriedetes Besitztum

A

ist ein in äußerlich erkennbarer Weise gegen Betreten durch zusammenhängende Schutzwehren abgesichertes Grundstück.

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