§ 306 b Besonders schwere Brandstiftung Flashcards

1
Q

Problem: Erfordert die Ermöglichungs-/Verdeckungsabsicht in § 306b II Nr.2 eine besondere Beziehung zw. Brandstiftung und anderer Straftat?

A

-> Nach hM sind §303 und §265I StGB keine anderen Taten iSv § 306b II Nr.2 StGB da die Tathandlungen identisch sind. Das Unrecht der anderen Tat muss der Täter mit einem weiteren Handlungsakt verwirklichen wollen.

Fraglich ist insbesondere, ob der Täter gerade die spezifische Brandsituation zur Ermöglichung/Verdeckung einer anderen Straftat ausnutzen wollen muss, also z.B. die typischerweise in einer solchen Situation vorliegenden Panik. Das wäre etwa nicht gegeben, wenn der Täter irgendwann später also völlig unabhängig von der konkreten Brandsituation, eine Versicherung betrügen möchte.

MM: Ausnutzen der spezifischen Brandsituation erforderlich=enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang

  • dafür: Hohe Strafdrohung des §306b II
  • Parallele zu Nr.1 und 3
  • Früherer Gesetzeswortlaut

Rspr und hL: kein spezifischer Zusammenhang erforderlich

  • dafür: Im Wortlaut ist eine derartige Einschränkung nicht angelegt
  • Strafgrund ist der erhöhte Gesinnungsunwert, da der Täter versucht Unrecht durch Unrecht zu erreichen, was auch den erhöhten Strafrahmen rechtfertigt.
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2
Q

Schwere Gesundheitsschädigung

A

Eine schwere Gesundheitsschädigung ist jeder psychische oder physische Krankheitszustand der die Gesundheit des Betroffnen ernstlich, einschneidend und nachhaltig (insb. langwierig, qualvoll oder lebensbedrohend) beeinträchtigt. -> Schwere Folgen des § 226 sind erfasst aber auch Vergleichbares.

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3
Q

P: Ist ein Teilnehmer ein “anderer” iSd § 306 bI?

-> Problem stellt sich auch bei § 306 a II, 306bII Nr.1 und 306c

A

Ausgangspunkt: Mittäter ist nicht geeignetes Gefährdungsobjekt hM. (arg: Mittäter sind keine “anderen” Menschen sondern selbst Täter.)

eA.: Teilnehmer=geeignetes Gefährdungsobjekt
dafür: Wortlaut gibt keinen Anhaltspunkt für Ausnahme - aus Sicht des Täters ist der Teilnehmer ein anderer Mensch. -> Aber vielfach dennoch Ausschluss des Teilnehmers über obj. Zurechnung (insb. eigenverantwortliche Selbstgefährdung und einverständliche Fremdgefährdung)

h. M.: Teilnehmer ist kein geeignetes Gefährdungsobjekt
- dafür: Der Tatbeteiligte ist kein Repräsentant der von den §§ 306a ff. geschützten Allgemeinheit, vielmehr steht er auf Seiten des Täters.

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