Untreue § 266 Flashcards
Kennzeichen einer Vermögensbetreungspflicht
1) Fremdnützigkeit: Die Betreuungspflicht darf sich nicht nur auf eigene Vermögensinteressen beziehen.
2) Die Vermögensbetreuungspflicht muss den typischen und wesentlichen Inhalt des Treueverhältnisses bilden (Hauptgegenstand - bloße Nebenpflichten)
3) Erheblichkeit: Nach den Gesamtumständen muss es sich um eine nicht ganz unbedeutende Angelegenheit mit einem Aufgabenkreis von einigem Gewicht und einem gewissen Grad an Verantwortlichkeit handeln.
- > Indizien Rspr.:
- Art, Umfang, und Dauer der Tätigkeit
- Entscheidungsspielraum, Bewegungsfreiheit, Verantwortlichkeit
- Maß der Selbstständigkeit
- > Rspr zieht die genannten Indizien heran nimmt aber eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall vor. (es müssen nicht stets alle Indizien “erfüllt” sein um eine Vermögensbetreuungspflicht annehmen zu können)
- > hL: Indizkriterien sind als feste Kriterien aufzufassen, so dass diese allesamt gegeben sein müssen um eine entsprechende Pflicht bejahen zu können. (Ausnahme: Dauer-> nicht aussagekräftig)
Nach allen Ansichten sollen schlichte Vertragsverletzungen nie unter § 266 fallen. -> Geht es bei konkret zu beurteilender Pflicht nur um eine Pflicht die als allgemeine Verpflichtung aus dem Vertrag fließt oder übersteigt sie diese?
Problem: Ganovenuntreue
Es genügt ein rein tatsächliches Treueverhältnis!
->Können auch Vereinbarungen, die gesetzes- oder sittenwidrig sind, faktische Treueverhältnisse iSd § 266 I Alt.2 begründen?
Übereinstimmung: Wer nur die sitten- oder gesetzeswidrigen Abreden nicht ausführt ist nicht nach § 266 strafbar
hM: Vermögensbetreuungspflicht immer (+), wenn die typischen Merkmale der Vermögensbetreungspflicht vorliegen dh auch (+) wenn jemandem Mittel (gleich welcher Herkunft) anvertraut werden die er für gesetzeswidrige Zwecke verwenden soll diese aber für andere Zwecke verwendet.
-dafür: Auch für Verbrecher untereinander darf es keinen straffreien Raum geben
wenn sich Vermögensbetreuungspflicht aus rein tatsächlichem Treueverhältnis ergibt kann die rechtliche Bewertung des Zwecks diese faktische Treueverhältnis nicht beseitigen.
MM: Vermögensbetreuungspflicht (-) wenn im Rahmen des Treueverhältnisses gesetzes sittenwidrige Zwecke angestrebt werden oder rechtswidrig erlangte Vermögenswerte verwaltet werden sollen.
-dafür: Einheit der Rechtsordnung: Sonst würde rw Abmachung geschützt.
Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht bei Alt. 2
jedes tatsächliche Handeln -> im Gegensatz zu Alt.1 dort nur rechtsgeschäftliches oder hoheitliches Handeln
Nachteilszufügung
Vermögensschädigung iSv § 263
-Schadensberechnung ebenfalls nach Prinzip der Gesamtsaldierung unter Einbeziehung aller unmittelbaren Kompensationen
-beachte auch: schaden durch Zweckverfehlung (Fehlleitung öffentlicher Mittel durch Untreuehandlung )
-beachte auch: individueller Schadenseinschlag
Besonderheit der Untreue:
-Identität der zu schützenden und der verletzten Interessen erforderlich
-Auch eine pflichtwidrige unterlassene Vermögensmehrung kann einen Schaden darstellen.
-Kein Vermögensschaden (iFd Vermögensgefährdung) ist gegeben wenn der Täter objektiv jederzeit ausreichende eigene Ersatzmittel flüssig bereit hält und auch subjektiv zahlungsbereit ist.
Missbrauchen
ist das bewusste Überschreiten des internen Dürfens im Rahmen des externen Könnens.
Problem: Ist die Vermögensbetreuungspflicht auch eine Tatbestandsvorraussetzung des Missbrauchstatbestand ?
hM: (+)
-dafür: Wortlaut Formulierung dem dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat bezieht sich auf beide Alternativen -> Es soll der Ausuferung auch der 1. Alternative vorgebeugt werden.
MM: Nein
-dafür: Satzteil soll nur zeigen dass der Geschädigte mit dem betreuten Vermögensträger identisch sein soll nicht aber dass immer Vermögensbetreuungspflicht gegeben sein muss.
- > nach der hM. sind an die Vermögensbetreungspflicht in Alt. 1 die gleichen Anforderungen zu stellen wie in Alt.2
- dafür: Missbrauchstatbestand ist nur spezieller Unterfall des Treubruchtatbestandes ; gleiche Strafandrohung