Untreue § 266 Flashcards

1
Q

Kennzeichen einer Vermögensbetreungspflicht

A

1) Fremdnützigkeit: Die Betreuungspflicht darf sich nicht nur auf eigene Vermögensinteressen beziehen.
2) Die Vermögensbetreuungspflicht muss den typischen und wesentlichen Inhalt des Treueverhältnisses bilden (Hauptgegenstand - bloße Nebenpflichten)

3) Erheblichkeit: Nach den Gesamtumständen muss es sich um eine nicht ganz unbedeutende Angelegenheit mit einem Aufgabenkreis von einigem Gewicht und einem gewissen Grad an Verantwortlichkeit handeln.
- > Indizien Rspr.:
- Art, Umfang, und Dauer der Tätigkeit
- Entscheidungsspielraum, Bewegungsfreiheit, Verantwortlichkeit
- Maß der Selbstständigkeit

  • > Rspr zieht die genannten Indizien heran nimmt aber eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall vor. (es müssen nicht stets alle Indizien “erfüllt” sein um eine Vermögensbetreuungspflicht annehmen zu können)
  • > hL: Indizkriterien sind als feste Kriterien aufzufassen, so dass diese allesamt gegeben sein müssen um eine entsprechende Pflicht bejahen zu können. (Ausnahme: Dauer-> nicht aussagekräftig)

Nach allen Ansichten sollen schlichte Vertragsverletzungen nie unter § 266 fallen. -> Geht es bei konkret zu beurteilender Pflicht nur um eine Pflicht die als allgemeine Verpflichtung aus dem Vertrag fließt oder übersteigt sie diese?

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2
Q

Problem: Ganovenuntreue

A

Es genügt ein rein tatsächliches Treueverhältnis!
->Können auch Vereinbarungen, die gesetzes- oder sittenwidrig sind, faktische Treueverhältnisse iSd § 266 I Alt.2 begründen?

Übereinstimmung: Wer nur die sitten- oder gesetzeswidrigen Abreden nicht ausführt ist nicht nach § 266 strafbar

hM: Vermögensbetreuungspflicht immer (+), wenn die typischen Merkmale der Vermögensbetreungspflicht vorliegen dh auch (+) wenn jemandem Mittel (gleich welcher Herkunft) anvertraut werden die er für gesetzeswidrige Zwecke verwenden soll diese aber für andere Zwecke verwendet.
-dafür: Auch für Verbrecher untereinander darf es keinen straffreien Raum geben
wenn sich Vermögensbetreuungspflicht aus rein tatsächlichem Treueverhältnis ergibt kann die rechtliche Bewertung des Zwecks diese faktische Treueverhältnis nicht beseitigen.

MM: Vermögensbetreuungspflicht (-) wenn im Rahmen des Treueverhältnisses gesetzes sittenwidrige Zwecke angestrebt werden oder rechtswidrig erlangte Vermögenswerte verwaltet werden sollen.
-dafür: Einheit der Rechtsordnung: Sonst würde rw Abmachung geschützt.

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3
Q

Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht bei Alt. 2

A

jedes tatsächliche Handeln -> im Gegensatz zu Alt.1 dort nur rechtsgeschäftliches oder hoheitliches Handeln

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4
Q

Nachteilszufügung

A

Vermögensschädigung iSv § 263
-Schadensberechnung ebenfalls nach Prinzip der Gesamtsaldierung unter Einbeziehung aller unmittelbaren Kompensationen
-beachte auch: schaden durch Zweckverfehlung (Fehlleitung öffentlicher Mittel durch Untreuehandlung )
-beachte auch: individueller Schadenseinschlag
Besonderheit der Untreue:
-Identität der zu schützenden und der verletzten Interessen erforderlich
-Auch eine pflichtwidrige unterlassene Vermögensmehrung kann einen Schaden darstellen.
-Kein Vermögensschaden (iFd Vermögensgefährdung) ist gegeben wenn der Täter objektiv jederzeit ausreichende eigene Ersatzmittel flüssig bereit hält und auch subjektiv zahlungsbereit ist.

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5
Q

Missbrauchen

A

ist das bewusste Überschreiten des internen Dürfens im Rahmen des externen Könnens.

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6
Q

Problem: Ist die Vermögensbetreuungspflicht auch eine Tatbestandsvorraussetzung des Missbrauchstatbestand ?

A

hM: (+)
-dafür: Wortlaut Formulierung dem dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat bezieht sich auf beide Alternativen -> Es soll der Ausuferung auch der 1. Alternative vorgebeugt werden.

MM: Nein
-dafür: Satzteil soll nur zeigen dass der Geschädigte mit dem betreuten Vermögensträger identisch sein soll nicht aber dass immer Vermögensbetreuungspflicht gegeben sein muss.

  • > nach der hM. sind an die Vermögensbetreungspflicht in Alt. 1 die gleichen Anforderungen zu stellen wie in Alt.2
  • dafür: Missbrauchstatbestand ist nur spezieller Unterfall des Treubruchtatbestandes ; gleiche Strafandrohung
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