§ 244 StGB Flashcards

1
Q

Bande

A

die auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden
Vereinbarung beruhende Verbindung von mind. 3 Personen die sich zur fortgesetzten Begehung mehrerer selbständiger Taten iSd § 242, 249 zusammengeschlossen haben

  • > nicht erforderlich feste Organisationsstruktur
  • > auch derjenige der nach der Bandenabrede nur Tätigkeiten zufallen, die sich als Gehilfentätigkeit darstellen kann Mitglied der Bande sein.
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2
Q

Waffe

A

jeder gebrauchsfertige Gegenstand der dazu geeignet und seiner Natur nach bestimmt ist einem Menschen auf mechanischem oder chemischen Wege körperlich zu zu verletzen.

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3
Q

Beisichführen

A

Der Täter führt das Werkzeug bei sich, wenn es ihm zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs gebrauchsbereit zur Verfügung steht. (hM. Versuchsbeginn bis zur Beendigung, andere Meinung bis zur Vollendung ´)
ZUr Verfügung steht es ihm, wenn es so in seiner räumlichen Nähe ist (räumliche Komponente), dass er sich seiner jederzeit, also ohne großen Zeitaufwand und ohne besondere SChwierigkeit bedienen kann (zeitliche Komponente)
Jemand führt eine Waffe bei sich wenn er sich ihr ohne besondere Schwierigkeit und nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann.

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4
Q

Problem: Ist § 244 I Nr.1 a für berufsmäßige Waffenträger teleologisch zu reduzieren?

A

hM: keine Reduktion
-dafür: Entscheidend ist die abstrakte Gefährlichkeit (Gesetzeszweck)

MM: teleologische Reduktion wenn innere Beziehung zwischen Bewaffnung und Tat fehlt”
-dafür: Ist das Tragen von Waffen für diesen Täterkreis Pflichtgemäß so ist nicht einsichtig dass daraus eine Unrechtserhöhung folgen soll.

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5
Q

Problem: Gefährliches Werkzeug iSv § 244 I Nr.1 a Alt.2

A

Ausgangsbeispiel: Auf einer Baustelle entwendet A dem B einen 50€ Schein. A hat dabei seinen Schraubenzieher in der Hemdtasche stecken.

  1. Subjektiv konkrete Auslegung: Das Werkzeug ist gefährlich wenn der Täter in der konkreten Situation die Absicht hat, es in gefährlicher Weise einzusetzen (Verwendungsabsicht).
    dagegen: Systematik-> Nur § 244 I Nr.1 b stellt auf eine subjektive Verwendungskomponente ab
  2. Objektiv konkrete Auslegung: Das Werkzeug ist gefährlich wenn es für einen objektiven Beobachter den Anschein hat, als wolle der Täter es in der konkreten Situation in gefährlicher Weise einsetzen. -> Hat es in der konkreten Situation Waffenersatzfunktion?
    - dafür: so vermeidet man Widersprüche zu § 244 I Nr.1 b und wahrt den Bestimmtheitsgrundsatz
  3. Objektiv abstrakte Auslegung: Das Werkzeug ist gefährlich wenn es sich für einen objektiven Beobachter als typischerweise verletzungsgeeignet darstellt.
    dagegen: Ob Schraubenzieher erfahrungsgemäß besonders verletzungsgeeignet und gefährlich sind lässt sich nicht eindeutig bestimmen (P:Art. 103II)

Rspr: Ablehnung der subjektiven Auslegung, es soll alleine auf objektive Kriterien ankommen.

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6
Q

Wann muss ein Täter die Waffe bzw. das gefährliche Werkzeug bei sich führen damit der Qualifikationstatbestand bejaht werden kann?

A

BGH: Es kommt darauf an ob Täter zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung des Diebstahls den qualifizierenden Gegenstand bei sich führte.

  • > Schädlich also auch wenn der Täter sich erst während der Tat den qualifizierenden Gegenstand besorgt, sogar wenn er ihn erst aus der Beute entnimmt. (Bsp: A klaut ein Messer mit einer langen Klinge -> Qualifikitation +)
  • > Die abstrakte Gefährlichkeit ist bei aufgefundenen Werkzeugen nicht geringer als bei mitgebrachten.
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7
Q

P: Ist ein Teilrücktritt vom Versuch der Qualifikation möglich ?

A

Ausgangspunkt: Täter führt bei Versuchsbeginn einen qualifizierenden Gegenstand bei sich, aber entledigt sich dessen freiwillig vor Vollendung.

BGH: Ein Teilrücktritt vom Versuch der Qualifikation ist nicht möglich.
-dafür: Unrechtssteigerung bereits durch Bewaffnung (etc) bei Versuchsbeginn eingetreten und kann nicht wieder beseitigt werden, da schon während des Versuchsstadiums die jederzeitige Leibes oder Lebensgefahr für andere bestand.

hL: Teilrücktritt möglich
-dafür: Qualifikation ist ein selbstständiger Tatbestand.
Rücktritt bedeutet rechtlich relevante Unrechtsreduzierung.

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8
Q

Sonstiges Werkzeug oder Mittel

A

all diejenigen körperlichen Gegenstände die nicht bereits gefährliche Werkzeuge iSv Nr.1a sind, sich aber gleichwohl zur Anwendung von Gewalt oder zur Drohung eignen.

  • > wichtigster Unterschied zu Nr. 1 a: Es kommt ausdrücklich auf die spezifische Verwendungsabsicht des Täters an.
  • > Nicht erforderlich, dass der Täter von Anfang an Verwendungsabsicht hat, es genügt auch die spätere “Umwidmung” eines mitgeführten Gegenstandes mit Beschluss ihn notfalls zu verwenden.
  • > soll Auffangtatbestand sein der insbesondere sog. Scheinwaffen erfasst.
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9
Q

Problem: Ausnahme bzgl. der offensichtlich ungefährlichen Scheinwaffen (Labello Rechstprechung)

A

Rspr & hL: Gegenstände die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich sind (z.B. Labello-Stift, Plastikrohr, Kugelschreiber) werden von § 244 INr.1 b nicht erfasst.

  • dafür: Drohung wird allein durch Täuschung des Täters bewirkt -> nicht mehr der Gegenstand sondern die Äußerungen des Täters verursachen dann den Einschüchterungseffekt.
  • dagegen: Rechtsunsicherheit durch Abgrenzungsprobleme, Wortlaut

MM: Alle Arten von Scheinwaffen sind erfasst.
-dafür: es gehört gerade zum Wesen einer Scheinwaffe dass sie obj. ungefährlich ist, also ihre Drohungswirkung allein auf einer Täuschung beruht.

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10
Q

“unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglied”

A

Es müssen min. 2 Bandenmitglieder an der Tat mitwirken -> umfasst Täterschaft und Teilnahme
d.h. es muss nur ein Bandenmitglied als (Mit-) Täter mitwirken, solange ein weiteres Bandenmitglied irgendwie am Diebstahl beteiligt ist. -> die Wegnahmenhandlung kann auch von einem Nicht Bandenmitglied vorgenommen werden.

Bandenmitgliedsschaft und die Beteiligung an Bandentaten sind getrennt voneinander zu beeurteilen.

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11
Q

Problem: Sind nach § 244 I Nr.2 auch diejenigen Bandenmitglieder zu bestrafen die am Tatort nicht selbst mitwirken?
z.B. Bandenchef X hält sich bei der Ausführung der Diebstähle zurück und lässt stets nur die beiden anderen Bandenmitglieder A und B vor Ort agieren. Diese verkaufen das Diebesgut in Folge an X welcher aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen in der Lage ist die Gegenstände gewinnbringend zu veräußern. A und B vergewissern sich jedoch vor jedem Diebstahl der Abnahmebereitschaft des X, bzw. X weißt A und B mitunterauch an welche Gegenstände sie zu entwenden haben.

A

Frühere Rspr: Nach 244 wird nur bestraft wer am Tatort selbst (wenn auch nicht körperlich mitwirkt. Nicht am Tatort Mitwirkende werden nur als Mittäter des § 242 (ggf. iVm § 243) und als Anstifter/Gehilfe zu § 244 bestraft (dh. bei § 244 handelt es sich letztlich um ein Sonderdelikt für die am Tatort Mitwirkenden)
-dafür: Nur ein unmittelbar Teilhabender begründet die besondere “Aktionsgefahr”.

Neue Rspr: Alle Mittäter eines solchen Diebstahls an dem 2 Bandenmitglieder mitwirken werden nach § 244 bestraft (dh. als tatbezogenes Merkmal wird Mitwirkung am Tatort über § 25 II zugerechnet).
-dafür: Die Gegenansicht bricht mit allgemeinen Zurechnungsregeln (§ 25 II)
Die eigenartige Aufspaltung in (Mit-) Täterschaft bzgl. Grunddelikt und Teilnahme bzgl. Qualifikation ist nicht überzeugend.

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12
Q

Problem: Ist die Bandenmitgliedschaft ein besonderes persönliches Merkmal iSv § 28 II?
z.B. Die Bande “Pink PAnther” hat wieder einmal einen Diebstahl geplant bei dem die Mitglieder A und B ein Juweliergeschäft ausräumen wollen. Zum “Schmiere” stehen engagieren sie das Nichtbandenmitglied N. Wird N - den Erfolg des Diebstahls vorrausgesetzt- als Gehilfe zu § 244 bestraft?

A

hM: Bandenmitgliedschaft ist besonderes persönliches Merkmal iSv § 28 II. -> Das Nichtbandenmitglied kann nicht aus § 244 bestraft werden; insoweit findet § 28 II (limitierte Akzessorietät) Anwendung. Der Bandenfremde Mittäter oder Teilnehmer wird daher nur wegen Beteiligung (§§ 25 II, 26, 27) an § 242 (ggf. iVm § 243) bestraft.
-dafür: Bandenmitgliedschaft mit ihrer erhöhten Gefährlichkeit durch mögliche Arbeitsteilung und zahlenmäßiger Übermacht ggü. dem Opfer kennzeichnet nicht nur die Tat, sondern auch die Bereitschaft des einzelnen sich zu einer gefährlichen Verbindung zusammenzuschließen, so dass ein täterbezogenes Merkmal vorliegt.

aA: Bandenmitgliedschaft ist kein persönliches Merkmal 28 II ist nicht anwendbar -> Folge: Mittäterschaft/Teilnahme zu § 244
dafür: Grund der Strafschärfung ist die erhöte Gefährlichkeit die vom Vorliegen einer Bande ausgeht was letztlich ein rein tatbezogenes Merkmal ist.

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13
Q

Wohnung

A

nur diejenigen Räume, die zum inneren Kernbereich der privaten Lebensführung (Mittelpunkt des privaten Lebens) zählen

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14
Q

dauerhaft genutzte Privatwohnung

A

private Wohnung oder Einfamilienhäuser und die dazu gehörenden von ihnen nicht getrennten weiteren Wohnbereiche wie Nebenräume Keller Treppe Wasch und Trockenräume sowie Zweitwohnungen von Berufspendlern

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