§ 246 StGB Unterschlagung Flashcards
Tatbestand
Objektiver TB
geeignetes Tatobjekt
Tathandlung
1. sich oder einem Dritten zueignen
Zueignung ist die dauerhafte Enteignung plus die mind. vorübergehende Aneignung bzgl. der Sachsubstanz oder Sachwert (-> hier im Gegensatz zu § 242 objektives TB Merkmal).
2. Für die Vollendung der Zueignung ist eine entsprechende nach außen erkennbare Zueignungshandlung vonnöten, deren genaue Ausprägung allerdings strittig ist.
3.Weite Manifestationslehre u. enge Manifestationslehre
4. Rechtswidrig zueignen
Subjektiver TB
Eventualvorsatz bzgl. aller Elemente des obj. TB (Unterschied zum Diebstahl: bezüglich Aneignung ist nur Eventualvorsatz erforderlich)
Problem:Welche Qualität muss die Zueignungshandlung haben?
Weite Manifestationstheorie
-> Es genügt jede beliebige Handlung in der sich - bei Würdigung aller Umstände und in Kenntnis der subjektiven Pläne des Täters - der Zueignungswille nach außen manifestiert.
Enge Manifestatitionstheorie h.M. -> Brot essen
-> es genügen nur diejenigen Handlungen bei denen ein objektiver von außen zusehender Betrachter der alle Umstände (nicht aber den Plan des Täters) kennt eindeutig auf einen Zueignungsvorsatz schließen würde.
dafür: die uferlose Weite durch die Aufgabe des Gewahrsamserfordernis lässt sich nur durch einen möglichst engen Zueignungsbegriff ausgleichen.
Enteignungstheorie
-> Objektiv ist die Verursachung eines aller Wahrscheinlichkeit nach eintretenden Sachverlusts für den Eigentümer zu verlangen.
Aneignungstheorie
-> Die Aneignung muss sich bereits objektiv vollziehen, es genügt nicht nur die Manifestation eines entsrprechenden Willens
dagegen: gegen die 2 letzten Theorien spricht dass sie willkürlich jeweils ein Element des Zueignungsbegriffs heraus greifen ohne dass das Gesetz hierfür einen Anhalt bietet.
Anvertraut § 246 II StGB
Sachen die der Täter mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren, oder zurückzugeben.
-> stellt einen besonderen persönlichen Umstand iSd § 28 dar -> Sofern ein Teilnehmer der Tat außerhalb dieser Vertrauensbeziehung steht so ist er nur nach dem Grundtatbestand zu betrafen.
Problem: Erfüllt eine wiederholte Zueignung den Tatbestand des § 246 StGB?
Rspr: Tatbestandslösung
-> Nur die erstmalige Zueignung kann den Tatbestand der Zueignung erfüllen
-dafür: Wortsinn der Zueignung ist die Herstellung der eigentümerähnlichen Herrschaft bzw. die erstmalige Verfügung über die Sache.
Nach der Konkurrenzlösung wird die Verjährung immer wieder hinausgeschoben.
hL: Konkurrenzlösung
- > Jede weitere Zueignungshandlung erfüllt den Tatbestand der Unterschlagung. -> tritt aber im Wege der Gesetzeskonkurrenz als mitbestrafte Nachtat zurück.
- dafür