§ 306 a Flashcards

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Q

Problem: Das Gebäude wird nicht als Ganzes in Brand gesetzt, v.a. nicht der Teil der Wohnzwecken dient. Umstritten ist ob in so einem Fall ein vollendetes Delikt vorliegt. § 306 a I Nr. 1
(sog. gemischt genutzte Gebäude) ?

Bsp: Ein Haus enthält in den ersten 3 Etagen Geschäftsräume, im Dachgeschoss eine Wohnung. Der Täter setzt eines der Büros im Erdgeschoss in Brand zu einem Zeitpunkt, zu dem sich dort und in den anderen Geschäftsräume Menschen nicht aufzuhalten pflegen.

A

Ausgangspunkt: Inbrandgesetz ist hier das Büro und damit kein Tatobjekt des §306a I Nr.1 mangels Wohnzweck.
-> bei inbrandsetzen diskutieren: Das Gebäude wird nicht als Ganzes in Brand gesetzt v.a. nicht der Teil der Wohnzwecken dient -> Umstritten ist ob in so einem Fall ein vollendetes Delikt vorliegt.

BGH: § 306aI Nr. 1 ist auch dann erfüllt wenn die eigentliche Brandlegung nicht in einem Wohnbereich erfolgt, aber ein anderer wesentlicher Teil des Gebäudes in Brand gesetzt wird. Vorraussetzung ist, dass ein

  • baulich einheitliches Gebäude (z.B. gemeinsames Treppenhaus) besteht und -ein Übergreifen des Feuers auf den Wohnbereich nicht auszuschließen ist.
  • dafür: hohes Gefährdungspotenzial sobald einheitliches Gebäude brennt. -> Auslegung entspricht also Rechtsnatur als abstraktem Gefährdungsdelikt.

aA: Nein. Der Wortlaut der Norm unter der gebotenen restriktiven Auslegung der Brandstiftungsdelikte erfordert das Inbrandsetzen des Gebäudeteils, der Wohnzwecken dient. -> sonst allenfalls Versuch.

-> Hinweis: Sofern die Brandlegung, welche in den Geschäftsräumen erfolgte die Wohnräume ganz oder teilweise zerstört ist auch nach der aA eine schwere Bransstiftung verwirklicht.

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2
Q

Problem: Teleologische Reduktion des § 306a I bei Ausschluss einer konkreten Gefährdung?

Hintergrund: § 306a ist abstraktes Gefährdungsdelikt, dh ob es tatsächlich im konkreten Fall zu einer Lebensgefährdung kommt ist egal. Was aber wenn eine konkrete Gafährdung im Einzelfall ausgeschlossen werden kann, das SChutzgut also völlig außer Gefahr ist ?

A

eA: Stets teleologische Reduktion
dafür:
-hohe Strafdrohung - Schuldprinzip wäre verletzt wenn in solchen Fällen eine Bestrafung erfolgen würde.
-vgl § 326 VI; dem Gesetz ist der Gedanke der tel. Reduktion also nicht fremd.
dagegen:
-weite Ausdehnung des Rechtsgüterschutzes ist typisch für abstrakte Gefährdungsdelikte; die Güter deren Schutz §306 a intendiert (Leben, Gesundheit) verdienen auch einen so weitgehenden Schutz.
-Schuldprinzip ist bei abstrakten Gefährdungen wegen der besonders schutzwürdigen Güter nicht schon per se verletzt.

BGH (BGHSt 26, 121, 124): Nur ausnahmsweise Reduktion des §306a
Reduktion grds. möglich aber nur bei sicherem Ausschluss einer konkreten Gefahr, dh. wenn der Täter durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen die Gefährdung von Menschenleben mit Sicherheit ausschließen kann. Regelmäßig daher nur bei kleinen leicht überschaubaren - v.a. einräumigen Gebäuden anzunehmen.
dafür:
-Ein sicherer Ausschluss einer konkreten Gefahr kommt nur dort in Betracht, wo sich der Täter mit einem Blick ins Gebäude von der Abwesenheit seiner Bewohner oder sonstiger Personen überzeugen kann.
-Kann eine solche Gafahr aber ex ante betrachtet sicher ausgeschlossen werden, verliert das abstrakte Gefährdungsdelikt seine (auch verfassungsrechtliche) Legitimation da dann das Verbot und die anschließende Sanktionierung keinen sinvollen Zweck erfüllen. -> verfassungskonforme Auslegung

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3
Q

Verhältnis zwischen § 306I und § 306aI

A

hM: § 306a I verdrängt § 306 I als typischerweise mitverwirklichte Begleittat durch Konsumtion (§ 306 schützt nicht nur das Eigentum sondern in Kombination auch die Allgemeinheit. Dieses Unrect wird von § 306a I voll erfasst. § 306 I Nr. 1 ist typischerweise bei einem Delikt gem. § 306a I mitverwirklicht, da meist fremde Gebäude Tatobjekte sind.
e.A. Tateinheit -> arg: Klarstellungsfunktion. § 306a schützt Eigentum. § 306a die Allgemeinheit vor Gesundheitsgefahren.

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4
Q

Räumlichkeit die der Wohnung von Menschen dient

A

Eine Räumlichkeit dient der Wohnung von Menschen wenn sie zumindest vorübergehend tatsächlich von Menschen zu Wohnzwecken genutzt wird und dabei den Mittelpunkt ihrer privaten Lebensführung bildet.

  • > auch gemischt genutzte Gebäude soweit es sich um ein einheitliches Gebäude handelt (Bsp - bei hölzernem Schuppen der nur an die Mauer eines Hauses angebaut ist)
  • > nach hM auch Räume die nur zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen dann aber tatsächlich räumlicher Lebensmittelpunkt sind (insbesondere Ferienwohnungen) -> arg: auch bei “normalen” Wohnungen endet die Wohnungseigenschaft nicht durch längere Abwesenheit. (a.A. Nr.1 während der tatsächlich bewohnten Zeit, Nr. 3 während der unbewohnten Zeit)
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5
Q

Beseitigung der Zweckbestimmung durch Entwidmung

A
  • > Abzustellen ist auf Willen aller Nutzer. -> Dies gilt selbst bei unberechtigten Bewohnern (arg: Schutzgut abstrakte Gesundheitsgefahr.)
  • > Wille, Wohnung im Falle des Fehlschlags weiter zu benutzen steht Entwidmung nicht entgegen.
  • > alle Nutzer müssen die Bewohnung aufgeben
  • > Entwidmung ist auch konkludent möglich (durch Inbrandsetzen)
  • > wenn Brand eines Gebäudeteils intendiert ist, die Ausbreitung auf andere Teile aber in Kauf genommen wird ist Wohnzweck des Gesamtgebäudes aufgehoben.
  • > Bei minderjährigen Bewohnern ist der Wille des Sorgeberechtigten entscheidend, bei gemeinsamem Sorgerecht getrenntlebender ERziehungsberechtigter kommt es nur auf den Willen desjenigen Sorgeberechtigten an, bei dem die Kinder wohnen (faktische Betrachtung)

Problem: muss die Entwidmung nach außen erkennbar werden? -> In BGH NStZ 2008,99 aber fraglich: Bewohner haben Haus im oberen Stockwerk angezündet, sich anschließend ausgezogen und ins Bett gelegt um den Eindruck zu erwecken vom Feuer im Schlaf überrascht worden zu sein -> BGH Entwidmung (+)

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6
Q

Räumlichkeit die Zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen

A
  • > Tatsächliche Anwesenheit irrelevant
  • > Räumlichkeit mit Bewegungsmöglichkeit, nicht zu klein, -> nicht PKW

Bsp: Bürogebäude, Werkstatträume, Fabriken, Theater, Kinos, Eisenbahnen

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