§ 348 StGB Flashcards
Tatobjekt der Falschbeurkundung -> Begriff der öffentlichen Urkunde, insbesondere ihr “öffentlicher Glaube”
Der strafrechtliche Begriff der öffentlichen Urkunde knüpft zunächst an § 415 I ZPO an. Danach muss es sich um eine Urkunde handeln, die von einer öffentlichen Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (z.B. Notar, Gerichtsvollzieher) innerhalb ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist. Doch greift der durch die §§ 271, 348 intendierte strafrechtliche Wahrheitsschutz keineswegs immer schon dann ein , wenn einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 415 I ZPO ein falscher Inhalt gegeben wird.
-> Vielmehr erfassen die Tatbestände nur solche falschen Beurkundungen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde erstreckt. Dies bedeutet: Zu den Kriterien des § 415 I ZPO muss hinzukommen, dass die öffentliche Urkunde für den Verkehr nach außen bestimmt ist und mit einer besonderen erhöhten Beweiskraft versehen ist (Beweiswirkung für und gegen jedermann”). Dabei wiederum ist wichtig dass gerade die in der Urkunde angeführte falsche Tatsache an der erhöhten Beweiskraft teilhat.
Auf welche Angaben sich im Einzelfall die erhöhte Beweiskraft erstreckt, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. (§ 892, 2365 BGB, §274 StPO; §54ff. PStG)
Wo ausdrückliche Vorschriften fehlen, muss man die Reichweite des öffentlichen Gleubens mittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften ableiten, “ die für Errichtung und Zweck der Urkunde maßgeblich sind. Dabei ist auch die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten. Bei der Prüfung, ob es hiernach gerechtfertigt ist, die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkune auf eine darin angeführte Tatsache zu beziehen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, daß dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht”
Was der zuständige Amtsträger nicht wahrnehmen oder überprüfen kann bzw. muss, kann er in der Regel auch nicht zu öffentlichem Glauben beurkunden (vgl.§ 418 I,III ZPO).
Öffentliche Glaube bezieht sich auf:
-Reisepässen und Personalausweisen: Identifizierungsmerkmale, Recht einen akademischen Grad zu führen
-Führerschein:
erteilte Fahrerlaubnisklasse, Nachweis, dass der augenblickliche Besitzer mit der im Führerschein bezeichneten Person identisch ist, Geburtsdatum, nicht akademische Grade, Umstand, dass die Verwaltungsbehörde dem genannten Inhaber die Erlaubnis erteilt hat-> nicht dass dieser auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt hat und ihm der Führerschein zu Recht ausgestellt worden ist.
-Zulassungsbescheinigung Teil I:
dass das darin beschriebene Fahrzeug unter Zuteilung eines bestimmten amtlichen Kennzeichens zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist; nicht, dass die Angaben zur Person des Zulassungsinhabers richtig sind; Fahrzeug Identifizierungsnummer; TüV-Prüfplakette beurkundet nur den Termin der nächsten Hauptuntersuchung und nicht die Vorschriftsmäßigkeit der Prüfung
-Zulassungsbescheinigung Teil II nur solche öffentlichen Urkunden sind taugliches Objekt die dem Zweck dienen, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen (in Abgrenzung zur schlicht amtlichen Urkunde, die nur für den inneren Diesntbetrieb bestimmt sind z.B. Dienstregister)
Bsp für taugliches Objekt: Heirats- und Sterbeurkunde, Pfändungs- und Versteigerungsprotokoll des Gerichtsvollziehers
-> beurkundete Erklärungen, Vorgänge und Tatsachen: an geschützter erhöhter Beweiskraft nehmen dabei nur diejenigen Bestandteile der öffentlichen Urkunde teil, auf die sich die Beweiskraft der jeweiligen öffentlichen Urkunde erstreckt. Dies ist nach dem Urkundentyp, der Verkehrsanschauung und dem Sinn und Zweck der für die Errichtung der Urkunde geltenden Vorschriften zu ermitteln.