Falsche Verdächtigung § 164 Flashcards
Geschütztes Rechtsgut
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- Nur die staatliche Rechtspflege wird vor unnützer Inanspruchnahme und ansehenschädlichen Ermittlungen geschützt
- Nur der Verdächtige wird vor behördlichen Maßnahmen geschützt.
- Rechtsplege und Verdächtigter werden gemeinsam geschützt.
- Rechtsplege und Verdächtiger werden jeweils einzeln geschützt.
Gesetzessystematik
Prüfungsreihenfolge:
-zuerst Abs.1-> spezieller
.-dann Abs.2
-dann § 145d->subsidiär
Verdächtigen
Verdächtigen ist das Hervorrufen, Bestärken oder Umlenken eines Verdachtes
-> Konkrete Eignung um behördliche Maßnahmen gegen den anderen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen (Vorr. ist in § 164II enthalten, der sie nach seinem Wortlaut (“sonstige Behaupung, die geeignet ist) zu einer Vorraussetzung auch des Abs.1 macht)
Problem: Genügt das Schaffen einer verdachtserregenden Beweislage für das “Verdächtigen”
Bsp: Polizei hat zur Ermittlung eines Diebes in der Firma F Fangbriefe ausgelegt die einen Geldschein enthalten und mit einem Farbmittel versehen sind. T die davon weiß entnimmt mit Handschuhen einen Umschlag das Geld und legt den Umschlag auf den Schreibtisch des ihr verhassten O. Tags darauf nimmt O den leeren Umschlag in die Hand und wirft ihn fort. -> Polizei findet Farbstoff an den Händen
hM: Verdächtigen meint die Aufstellung von Behauptungen und auch das Schaffen einer verdächtigenden Beweislage.
-dafür: das Schaffen einer verdachtserregenden Beweislage ist für den Betroffenen min. so gefährlich wie eine Tatsachenbehauptung
MM: Verdächtigen meint nur das Aufstellen von Behauptungen.
-dafür: Wenn As.2 eine “sonstige Behauptung” vorraussetzt muss folglich auch Abs.1 eine “Behauptung” vorraussetzen.
Problem: “Verdächtigen” durch Leugnen der eigenen Täterschaft
Bsp: A wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt denn in der Hauptverhandlung bekundete G, dass A zur Tatzeit gefahren war. Demgegenüber leugnete A die Tat und erklärte “ Ich beschuldige Herrn G eine falsche Aussage gemacht zu haben.
-> bloßes Leugnen stellt kein Verdächtigen dar ->Nemo tenetur
Verdächtigen durch ausdrückliche Beschuldigung des G?
hM: -
-dafür: Es ist weder ein Hervorrufen noch ein Steigern des Verdachts wenn die Beschuldigung nicht über die Verbalisierung der logischen Konsequenz des Leugnens hinausgeht.
Grenze zur strafbaren Fremdverdächtigung:
-> Wenn zusätzlich auf Täterschaft des anderen hinweisende Tatsachen wahrheitswidrig behauptet oder die Beweislage entsprechend verfälscht wird.
Bsp: Platztausch von Fahrer und Beifahrer um den Verdacht einer Fahrerflucht auf den Beifahrer zu lenken -> Platztausch ist ein “Plus” ggü dem bloß modifizierten Leugnen
einen anderen
Bestimmte erkennbare und verfolgbare Person
-> nicht gemeint: Selbstbezichtigung
Verdacht gegen Unbekannt -> dann § 145 d)
Objektive Unwahrheit der Verdächtigung
->Verdächtigung muss falsch sein (arg: “Überschrift u. “wider besseren Wissens”
Schema
- TB
a) Obj.TB
1) verdächtigen
2) einen anderen
3) bei einer Behörde …oder öffentlich
4) einer rw Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht
5) objektive Unwahrheit der Verdächtigung
b) Subj. TB
1) Vorsatz (§§15,16)
2) wider besseres Wissen
3) Absicht ein behördliches Verfahren … herbeizuführen oder fortdauern zu lassen”(Absicht im untechnischen Sinne, Wissentlichkeit reicht)
- RW
- Schuld
P: Muss der Verdächtigte tatsächlich unschuldig sein?
Bsp: T hat einen Raub begangen D behauptet ggü der Polizei wider besseres Wissen er habe ihn bei der Tat genau beobachtet.
hM: Verdächtigung ist nur dann unwahr wenn der Verdächtigte die rechtswidrige Tat tatsächlich nicht begangen hat: dh §164(-) wenn sich Tatbegehung nicht klären lässt (in dubio pro reo)
dafür: Opfer muss “einer rechtswidrigen Tat” falsch verdächtigt werden, nicht irgendwelcher Beweistatsachen, so dass es für die Falschheit auf die behauptete rechtswidrige Tat ankommen muss.
dagegen:
-Argument besagt nichts darüber,wie wider besseres Wissen … verdächtigen” zu deuten ist. Es kann durchaus “wissentlich” mit falschen Behauptungen oder sonst unkorrekt verdächtigen” heißen.
-Auch der wirklich Schuldige hat einen Anspruch darauf nicht auf Grund falschen Beweismaterials in ein Verfahren verwickelt zu werden´.
aA.: Es genügt, dass die behaupteten Tatsachen falsch sind (also im Bsp. dass D in Wirklichkeit die Tat nicht beobachtet hat).
dafür:
-Die ERmittlungstätigkeit kann auch durch falsche Beweistatsachen belastet werden.
-In Abs.2 ist die Falschheit eindeutig und unstreitig darauf bezogen dass der Täter “Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt”. Nach Abs.2 wird also bestraft wer bei einer tatsächlich begangenen OWI falsche Beweisbehauptungen aufstellt. Für eine abweichende Deutung in Abs. ist kein Grund zu finden