Geldwäsche § 261 Flashcards

1
Q

Gesetzessystematik

A
  • > Anschlussdelikt -> setzt Begehung einer Vortat voraus
  • > Aber anders als bei § 257 muss Vortat nicht die eines anderen sein-> Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein.

Geschütztes Rechtsgut:
Abs. 1: Rechtspflege
Abs. 2: Rechtsgut des durch die Vortat verletzten Interesses

  • > schließt Strafbarkeitslücken, die die anderen Anschlussdelikte wegen der Beschränkung auf unmittelbare Vorteile aus der Vortat (§257) bzw. auf die aus der Vortat erlangten Sache (§ 259) entstehen lassen -> Durch Eintausch in Surrogate ist Tatbestandsbereich dieser Delikte verlassen)
  • > § 261 III erklärt Versuch für Strafbar
  • > §261 IV Strafzumessung (Regelbeispiele)
  • > § 261 IX persönlicher Strafausschließungsgrund
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2
Q

Tatobjekt

A

Gegenstand der aus einer Vortat “herrührt”

->Gegenstand=jeder Vermögenswert

  • > aus Vortat herrühren: Verbrechen oder Vergehen die aufgelistet sind § 261 I 2 Nr. 2-5
  • > wirtschaftliche Wert muss im Surrogat noch fortbestehen (anders wenn der Wert des Surrogats im Wesentlichen auf der selbstständigen Leistung eines Dritten beruht.
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3
Q

Herkunft Verschleiern

A

Verschleiern der Herkunft ist jedes irreführende Verhalten, das die Ermittlung der Herkunft des Tatobjekts erschwert.

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4
Q

Vereitelung

A

Vereitelung ist jedes Verhalten das nach seiner Art und Zielsetzung darauf ausgerichtet ist die Realisierung der in § 261 I genannten Ziele zu verhindern (-> Auslegung parallel zu § 258)

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5
Q

Gefährdet

A

Gefährdet sind die in § 261 I genannten Ziele wenn der tatsächliche Zugriff auf den Gegenstand erschwert wird;
->in dieser Variante ist § 261 I ein konkretes Gefährdungsdelikt.

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6
Q

sich oder einem Dritten verschaffen § 261 II

A

ist die Übernahme tatsächlicher Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken im Wege des abgeleiteten Erwerbs

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7
Q

Verwenden

A

ist der bestimmungsgemäße Gebrauch sowie Verfügungen über den Gegenstand

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8
Q

Unterbrechung der Herrührenskette durch Abs.6

A

tatobjekt wird untauglich wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen -> bereits TB ist nicht erfüllt
Bsp: A hat 10000 € geraubt und kauft damit bei dem gutgläubigen H ein Auto. H erwirbt Eigentum an Geld (§ 932,935 II. Erfährt er nach dem Kauf von der Herkunft des Geldes so ist es unschädlich wenn er jetzt das Geld für den Kauf eines Hauses an O oder andere Personen übereignet.

-> Abs 6 gilt nur für Tathandlungen des Abs.2

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9
Q

Problem: Relevanz der Einschaltung von Banken/Hinterlegungsstellen für Abs. 6

A

Erpresser zahlt erlangte Geld auf sein Bankkonto ein ohne dass die Bank von der Vortat wusste/wissen Konnte (vgl. V). Der Erpresser tritt dann die Forderung gegen die Bank an seinen Kumpel der von der Erpressung weiß ab. Ist die Forderung noch taugliches Tatobjekt?

eA: - Bank war gutgläubig -> somit wurde das Geld reingewaschen
-dafür: Wortlaut

aA:+ Bank erwirbt eingezahlten Geldscheine aus der Vortat gutgläubig aber dafür erwirbt der Erpresser im Gegenzug eine Forderung gegen Bank die aus Vortat herrührt -> wird Forderung auf Kumpel übertragen kann Forderung nicht reingewaschen werden
-dafür: Nicht das Eigentum an den Geldscheinen wird übertragen sondern Auszahlungsanspruch gegen die Bank den zuvor Erpresser erlangt hat-> Dieser Anspruch rührt aus dem Tatgegenstand her und ist daher taugliches Tatobjekt.

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10
Q

Teleologische Einschränkung

A

->Handlungen die der Strafverfolgung dienen: teleologische Einschränkung: Da Schutzgut des § 261 nur /auch staatliche Rechtspflege ist, fallen solche Handlungen ihrem Sinn und Zweck nach nicht unter den TB (z.B. verdeckte Ermittler § 110a StPO)

  • > Handlungen die sozial bzw berufsadequat sind
  • > Isolierungsgedanke darf nicht so weit gehen dass der Täter nicht mehr die Mittel für das tägliche Leben zur Verfügung hat -> Artzt lässt dich bezahlen
  • > Problem: Inwieweit unterfallen Zahlungen an den Strafverteidiger dem § 261?
  • > BGH: keine über den Wortlaut hinausgehende Einschränkung
  • dafür: Möglichkeit sich aus der Beute den besten Verteidiger leisten zu können würde Isolierungsgedanke entgegenstehen.

BVerGE: Vorsatzlösung -> Strafverteidiger darf nur dann mit Strafe bedroht werden wenn er im Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte

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