§ 315 b Flashcards

1
Q

Voraussetzung

A

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315 b ist in Abgrenzung zu § 315 c ein sog. verkehrsfremder Eingriff. Grundsätzlich entfällt § 315b daher für alle Vorgänge des fließenden und ruhenden Verkehrs.

  • > Ausnahmsweise ist § 315 b allerdings auch auf Vorgänge des fließenden Verkehrs anwendbar, wenn sich das Verhalten des Fahrers nicht in der Verletzung von Verkehrsregeln erschöpft, sondern aufgrund einer bewussten Zweckentfremdung des Fahrzeugs und der damit verbundenen Gefahrenverursachung bereits den Charakter von verkehrsfeindlichen Einwirkungen annimmt. (Perversion des Fahrzeugs)
  • > Nach der neueren Rspr. soll bei Verhaltensweisen im fließenden Verkehr zudem ein noch darüber hinausgehender Schädigungsvorsatz des Täters erforderlich sein.
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2
Q

Schema

A

Objektiver TB

a) Tathandlung: Abs. 1 Nr.1-3
b) dadurch: Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
c) dadurch: Eintritt und Zurechenbarkeit einer konkreten Gefahr iSd §315b: Die konkrete Gefahr muss zumindest auch auf der Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte beruhen” (Dynamik des Straßenverkehrs). Auszuscheiden sind dagegen Gefahren die sich nur bei Gelegenheit des Straßenverkehrs ereignen ohne mit ihm in Zusammenhang zu stehen -> Bsp: Schüsse aus überholtem PKW, die den Wagen des Überholenden beschädigen, aber nicht dessen Fahrsicherheit beeinträchtigen: § 315b (-) hier beruht die konkrete Gefahr nur auf der durch die Pistolenschüsse freigesetzten Dynamik der auftreffenden Projektile.

d)ggf. Qualifikation nach §§ 315bIII, 315III Nr.2

Subjektiver TB

a) Vorsatz (bei Fahrlässigkeit beachte Abs. 4,5)
b) Ggf. Qualifikation

RW und Schuld

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3
Q

Anlagen

A

Anlagen sind alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen aber auch die Straße selbst und ihr Zubehör. (Bsp: Ampeln, Verkehrsschilder, Gullydeckel

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4
Q

Bereiten von Hindernissen

A

jede Einwirkung, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu beeinträchtigen
(Bsp: Spannen von Seilen über die Fahrbahn, dem PKW die Reifen aufschlitzen)

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5
Q

Problem: § 315 b im fließenden Verkehr (verkehrsfremder Inneneingriff)

A

Ausgangspunkt: Nach dem Willen des Gesetzgebers ist strafwürdiges Fehlverhalten im Straßenverkehr abschließend in § 315 c geregelt.

  • > Ausnahmen:
  • Pervertierungsabsicht -> Fahrzeug als Waffe, Bsp: Abdrängen eines Verfolgers, Zufahren auf einen Verkehrspolizisten um ihm zum Wegspringen zu nötigen

Heutige Rspr: Zusätzlich bedingter Schädigungsvorsatz. Eine verkehrsatypische Pervertierung liegt nur vor, wenn über die Absicht zur Zweckentfremdung hinaus auch Vorsatz bzgl. der Schädigung anderer Menschen gegeben ist.
bsp: Nicht (mehr) bei Zufahren auf Verkehrspolizisten wenn der Täter sich sicher ist dass sieser auch wegspringt

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6
Q

Abs. 3

A

Qualifikationstatbestand

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7
Q

-> Folgeproblem: Ist § 315bI auf äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten anwendbar?

Bsp: Um seine Versicherung zu betrügen, provoziert A einen Auffahrunfall. Dabei geht er wie folgt vor: Er fährt innerorts vor einer Ampel korrekt blinkend auf die Linksabbiegerspur, wohl wissend, dass der ihm folgende B davon ausgeht er werde erst bei der Kreuzung links abbiegen. Stattdessen bremst A schon früher, um noch vor der Kreuzung links auf eine Tankstelle abzubiegen.

A

Rspr: + Wenn Schädigungsabsicht vorliegt begründet auch äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten eine Strafbarkeit gem § 315bI
-arg: Gem. § 1 II StVO ist Schädigungswille mit Straßenverkehr unvereinbar, wer mit diesem Willen handelt ist also kein Verkehrsteilnehmer sondern Eingreifender
§ 315bI ist keine “Superqualifikation” zu OWis im Straßenverkehr-> äußerlicher Verstoß gegen Regeln des Straßenverkehrs nicht erforderlich.
strafrechtliche Relevanz eines Verhaltens ergibt sich häufig erst aus dem vom Täter hergestellten Sinnbezug (z.B. Würzen einer Speise mit Stoffen, die nur beim konkreten Opfer eine allergische Reaktion hervorrufen)

a.A: Nein-> 315bI erfasst nur bestimmte Verhaltensweisen.
-arg: Annäherung an Gesinnungsstrafrecht wenn man äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten nur wegen der bösen Absicht des Täters unter §315bI subsumiert.
Selbst wenn man wegen des Schädigungswillen einen Verkehrsverstoß bejaht fehlt es an den speziellen Anforderungen an das Verhalten iSd Nr.1-3

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