§ 249 StGB Raub Flashcards
Geschütztes Rechtsgut
Schutzgüter des § 242: Eigentum, Gewahrsam
Schutzgut des § 240: Freiheit
-> Eigentumsdelikt
Gewalt gegen eine Person
körperlich wirkender Zwang (rein psychischer Zwang kann bei § 249 unabhängig von Streit hierüber bei § 240 nie reichen da Gewaltbegriff hier enger vgl. Wortlaut “Gewalt gegen Person) durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen die nach der Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen.
-> nicht erforderlich ist die unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Opfers (bsp für mittelbar: Einsperren einer Person)
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
nicht nur empfindliches Übel
gegenwärtig: Schädigung der genannten Rechtsgüter erscheint bei ungestörter Weiterentwicklung des Geschehensablauf als sicher oder höchstwahrscheinlich
-> es muss sich nicht unbedingt um ein Übel für das Opfer selbst handeln -> es genügt auch ein solches für eine andere Person, unabhängig davon ob diese dem Opfer nahe steht.
Gewaltanwendung/Drohung als Mittel zur Wegnahme
hM: Gewaltanwendung /Drohung braucht weder objektiv erforderlich noch kausal für Wegnahme zu sein -> es genügt wenn Täter Gewalt/Drohung (subj.) für geeignet hält, Wegnahme zu ermöglichen -> finaler Zusammenhang
-dafür: Wortlaut nicht “durch” sondern “mit, unter”
MM: Es ist eine objektive Kausalbeziehung zwischen qualifizierter Nötigung und Wegnahme erforderlich
dagegen: Beweisschwierigkeiten
-> finale Verknüpfung fehlt wenn Täter die Wirkung eines ohne eigenen Wegnahmewillen eingesetzten Nötigungsmittels nur ausnutzt. -> Davon ist auszugehen wenn Täter ohne Wegnahmeziel nötigt und Situation hinterher zu Wegnahme ausnutzt.
Ausnahme: wenn frühere Gewaltanwendung als aktuelle Drohung erneuter Gewalt weiterwirkt (dafür genügt es jedoch nicht dass sich das Opfer in Folge der Gewaltanwendung in einem Zustand allgemeiner Einschüchterung oder der Bewusstlosigkeit befindet.
-> Ineinander Übergehen von Nötigungsmittel und Wegnahme: Wenn der Täter bereits während der noch fortdauernden Nötigungshandlung den Wegnahmeentschluss fasst und realisiert -> Raub (+) -> Versuchsbeginn ab Wegnahmeentschluss
Versuch
Tatentschluss zu Gewalt Drohung liegt auch dann vor wenn der Täter seine Gewalt/Drohungsbereitschaft von Bedingungen abhängig macht auf die er kein Einfluss hat
Unmittelbares Ansetzen nicht schon bei Ansetzen zu Wegnahme, sondern erst bei Ansetzen zu Gewalt/Drohung
Problem:Gewaltanwendung gegenüber Schlafenden/ Bewusstlosen
hM: Schlaf Bewusstlosigkeit etc hindern die Zwangswirkung nicht. Die Zwangswirkung braucht vom Opfer nicht unbedingt als solche empfunden zu werden. Zu prüfen ist hier aber genau, ob
- die physische Zwangswirkung überhaupt erheblich ist (str. bei Wegschieben der Hand eines Widerstandsunfähigen)
- das finale Element (Gewaltanwendung um die Wegnahme zu ermöglichen ) gegeben ist.
aA: Raub ggü. Bewusstlosen scheidet aus da diese keinen Widerstand leisten können -> kein Widerstand zu erwarten.