Strafvereitelung § 258 Flashcards
Geschütztes Rechtsgut
Staatliche Rechtspflege
Gesetzessystematik
§ 258 gehört neben §§ 257, 259, 261 zu den Anschlussdelikten die eine Vortat voraussetzt.
-> § 258 erfasst die sog. “persönliche” Begünstigung während § 257 die “sachliche” Begünstigung unter Strafe stellt.
- > Abs. 1: Verfolgungsvereitelung
- > Abs.2 Vollstreckungsvereitelung
- > § 258 a ist Qualifikation welche als “unechtes” Amtsdelikt ausgestaltet ist
- > Im Zusammenhang mit § 258 sind oft die §§ 145d, 164, 257 zu prüfen
Vortat
Strafbare Haupttat
-bei Abs.1 Var.1 (Vereitelung der Bestrafung)
Vortat muss strafbar, nicht nur rechtswidrig sein
->erforderlich ist tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Tat deren Aburteilung weder Strafausschließungs noch Strafaufhebungsgründe entgegenstehen
- bei Abs.1 Var.2 (Vereitelung der Verhängung einer Maßnahme vgl. §11I Nr.8
- > Vortat muss nicht notwendig schuldhaft begangen sein (vgl §§63ff.
- > Tat muss Tat eines anderen sein -> die ausschließliche Vereitelung der eigenen Bestrafung ist schon nicht tatbestandsmäßig
- > Soweit Strafvereitelung auch ggü anderen Vortatbeteiligten ist Tatbestand erfüllt, aber ggf Abs. 5 (persönlicher Strafausschließungsgrund)
Vereiteln
Vereiteln ist jedes Verhalten, das nach seiner Art und Zielsetzung darauf ausgerichtet ist die Realisierung des in § 258 I umschriebenen Ahndungs oder Anordnungsrechts durch eine Besserstellung des Vortäters ganz oder teilweise zu verhindern
-> Bloß berufstypische/sozialadequate Verhaltensweisen genügen nicht. (Zusammenleben mit Straftäter Behandlung eines Straftäters durch Arzt) -> es fehlt an objektiver Zurechnung
Vereiteln durch Unterlassen
Möglich als unechtes Unterlassungsdelikt falls eine Garantenstellung zum Schutz staatlicher Rechtspflege existiert § 13.
- > Aber: Dies ist - asußerhalb des Täterkreises des § 258 a (dann §§ 258 a, 13) selten!
- > Ansonsten Strafbarkeit nach §§ 258, 13 nur bei expliziter Anzeigepflicht
Vereitelungserfolg Abs.1
- > Im Gegensatz zu § 257 ist die Strafvereitelung ein Erfolgsdelikt!
- > Vollvereitelung: entweder mit engültiger Vereitelung der Bestrafung (oder Verhängung der Maßnahme) oder schon bei Verzögerung um “geraume Zeit (->problematisch da Zeitgrenze unklar: HM 2 Wochen)
- > Teilvereitelung: wenn der Täter milder als objektiv verdient bestraft wird
Objektiver Tatbestand des § 258 II
->Vorausgesetzt ist dass eine Strafe/Maßnahme rechtskräftig verhängt wurde .-> egal ob dies zu Unrecht geschehen ist oder nicht
Problem: Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritten
MM: Jedes Vehalten eines Dritten das dazu führt das der Verurteilte das Strafübel der Geldstrafe wirtschaftlich nicht spürt ist Vollstreckungsvereitelung
- strenge Variante: nicht nur für direkte Zahlung durch Dritten, sondern auch für vorherige Überlassung oder nachträgliche Erstattung
- gemäßigte Variante: nur direkte Zahlung durch den Dritten und vorherige Überlassung
hM: Nicht die Strafzweckvereitelung ist tatbestandsmäßig sondern § 258 II stellt nur Störungen des ordnungsgemäßen äußeren Ablaufs des Vollstreckungsverfahrens unter Strafe
dafür: Dass eine Strafe ihren präventiven Zweck beim Täter erreicht kann ohnehin niemand garantieren.
Subjektiver Tatbestand
- > mind. dolus eventualis bzgl Vortat bzw. rechtskräftiger Verurteilung
- > mind. dolus directus 2. Grades bzgl Vereitelungserfolg
Versuch
-> 258 IV Versuchsstrafbarkeit.
Vollendungszeitpunkt: mit Eintritt des Vereitelungserfolges
->unmittelbares Ansetzen bei Strafvereitelung durch unwahre Zeugenaussage (str.)-> mit Beginn
Persönliche Strafausschließungsgründ § 258 V
Vorraussetzung für die Strafausschließung ist allein, dass die Strafvereitelung auch zum Zweck des Selbstschutzes begangen wird
-> Anders als bei § 257 III 2 der eine Ausnahme vom Strafauschließungsgrund für den Vortäter enthält wenn dieser einen Unbeteiligten anstiftet gilt § 258 V ausnahmslos
Bsp: A hat Mord begangen und überredet Freundin F zu behaupten sie hätte B am Tatort gesehen woraufhin sich Ermittlungen für die nächsten 2 Wochen auf B konzentrieren was A und F auch so beabsichtigt haben. -> A ist nicht wegen § 258, 26 strafbar obwohl F eine teilnahmefähige Strafvereitelung zu Gunsten des A begangen hat.
->Unbenommen bleibt aber Strafbarkeit wegen Anstiftung zu § 164 oder anderen Tatbeständen.
Problem: Abgrenzung zwischen (strafloser) Beihilfe zur Selbsbegünstigung und strafbarer täterschaftlicher Strafvereitelung
§ 258 wäre erheblich eingeschränkt wenn Mitwirkung von Dritten an den tatherrschaftlich ausgeübten (straflosen) Vereitelungshandlungen des Vortäters aus Akzessorietätsgründen straflos bleiben müssten.
-> Möglichkeit der restriktiven Auslegung des Selbstbegünstigungsprivileg aus Sicht der Beteiligten?
eA: - -> jede Hilfeleistung zur tatherrschaftlichen Bewirkung des Strafvereitelungserfolgs durch den Vortäter ist auch für den Gehilfen straflos
aA: differenzierend -> bloße Stärken des Selbstschutzes ist straflose Teilnahme an der tatbestandslosen Selbstbegünstigung (Bsp: Bestärkung des vom Vortäter bereits gefassten Entschlusses zur Flucht oder Rat zur Flucht)
-> Wer täterschaftliche Vereitelungshandlungen ergreift (wenn auch imm Rahmen eines durch den Vortäter tatherrschaftlich zu bewirkenden Erfolgs -> ist Täter einer Strafvereitelung (zB. Bereitstellen eines Fluchtfahrzeugs.
Angehörigenprivileg § 258 VI
-> Immer dann wenn der Täter die Tat zumindest auch zugunsten eines Angehörigen (vgl.§ 11I Nr.1) begeht.
Problematik: Strafverteidigung und Strafvereitelung
->Es kann nicht sein, dass ein Strafverteidiger, der die Strafbarkeit seines Mandanten kennt, allerdings durch Geltendmachung eines Verfahrensfehlers (also prozessual zulässig) einen Freispruch erreicht, eine strafbare Strafvereitelung begeht.
-> § 258 muss für Strafverteidiger begrenzt sein
-> Grenzen ergeben sich aus dem Strafprozessrecht
-> Was prozessual zulässig ist kann nicht materiell rechtlich als Strafvereitelung strafbar sein, sondern scheidet bereits aus dem Tatbestand aus. (eine unzulässige Strafverteidigung kann hingegen zu einer Bestrafung des Verteidigers gem § 258 StGB führen.
-> Strafverteidiger V manipuliert Tatzeugen damit diese eine falsche Aussage vor Gericht ablegen. Dieses Verhalten ist vom Prozessrecht nicht gedeckt -> § 258 +
Machen Zeugen ihre Aussagen die zur Strafvereitelungserfolg führt ->täterschaftliche Strafvereitelung durch V (BGH: Begründung besondere Stellung des Verteidigers als “Organ der Rechtspflege”(Versuchsbeginn ab Beginn der Aussage der Zeugen)
Strafvereitelung im Amt § 258a
Qualifikation zu § 258 (§ 28 II bzgl Amtsträgerschaft anwendbar)
- > unechtes Sonder(Amts) Delikt
- > Auch durch Unterlassen bei entsprechender Garantenstellung des Amtsträgers relevant (Bsp: Das planmäßige Nichtbetreiben einer Anklageerhebung aufgrund Täuschung und Manipulation durch den sachbearbeitenden Staatsanwalt
Problem: Ist außerdienstlich erlangtes Wissen dienstlich zu verwenden?
- > Staatsanwalt sieht bei seinem besten Freund F einen großen Beutel Marihuana.
- > Grds gilt das Legalitätsprinzip (§§ 152II, 170 I StPO-> Staatsanwalt hat die Plicht im Falle eines entsprechenden Anfangsverdacht Ermittlungen aufzunehmen und falls sich der Verdacht bestätigt Anklage zu erheben)
- > Konflikt zwischen Legalitätsprinzip und Wahrung der grundgesetzlich geschützten Privatsphäre des Staatsanwalts
- > hM: Handlungspflicht nur bei schweren, die Rechtsgemeinschaft besonders berührenden Vergehen oder Verbrechen.