§ 160 StGB sowie Irrtumsfälle bei §§ 159, 160 Flashcards
Problem: Muss die Aussageperson gutgläubig sein?
-> hängt davon ab welche Funktion man § 160 beimisst
eA: 160 erfasst ausschließlich den Spezialfall der konstruktiv nicht möglichen mittelbaren Täterschaft -> Aussageperson muss stets Werkzeug des Täters sein und daher gutgläubig eine falsche Aussage machen.
BGH: § 160 erfasst sowohl den Fall der mittelbaren Täterschaft als auch die Hervorrufung jeder anderen falschen Aussage unabhängig davon ob die Aussageperson gut oder bösgläubig ist.
Problem: Versuch oder Vollendung des § 160, wenn vermeintlich mittelbarer Täter objektiv nur Anstifter ist?
eA: nur Versuch des § 160 I
-Dahinter stehender Gedanke: Aussage eines Bösgläubigen ist ein Aliud und § 160 ist lediglich Auffangkonstrukt für nicht mögliche mittelbare Täterschaft.
-dafür: Wegen des Exzesses der Aussageperson kommt es gar nicht zu der vom Verleitenden gewünschten Tat.
§ 160 I regelt ausschließlich den speziellen Fall der mittelbaren Täterschaft so dass, “Verleiten” notwendigerweise nur bei einer gutgläubigen Aussageperson möglich ist; § 160 ist kein Auffangtatbestand.
-dagegen: Ungerechtfertigte Begünstigung des Verleitenden, nur weil der Aussagende zusätzlich noch bösgläubig ist.
Rspr. und hM: Vollendung des § 160
Dahinter stehender Gedanke: Aussage eines Bösgläubigen ist ein “Plus” und § 160 erfasst jede nichttäterschaftliche Hervorrufung einer Falschaussage.
dafür: Ziel des Hintermannes Rechtsgut der Rechtspflege zu verletzen, wird auch durch falsche Aussage einer bösgläubigen Aussageperson erreicht.
Wortsinn von “Verleiten” lässt enge auf gutgläubige Aussagepersonen reduzierte Interpretation nicht zu