Hehlerei § 259 BGB Flashcards
Geschützes Rechtsgut
Wesen-> Woraus ergibt sich der Unrechtsgehalt?
Anschlussdelikt
-Vermögen -> Vermögensdelikt (anders als Begünstigung: dort wird Rechtsgut von Vortat geschützt -> Restitutionsvereitelungsdelikt
Unrechtsgehalt ergibt sich aus
- Unrecht liegt nach der Perpetuierungstheorie in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Vermögenslage (Besitzlage) durch einvernehmliches Zusammenwirken mit dem Vortäter. Ein solches Zusammenwirken von Vortäter und Hehler ist für alle Begehungsformen der Hehlerei notwendig
- Gefährlichkeit des Hehlens liegt darin dass ein ständiger Anreiz für die Begehung von Diebstählen und anderen Vermögenstatbeständen hervorruft
Tatbestandsstruktur
Ob.Tatbestand a)Tatobjekt 1)Sache 2)erlangt durch Vortat P: Zeitliches Verhältnis zwischen Vortat und Hehlereihandlung 3)eines anderen Vortäter/Vortatteilnehmer als/anderer b) 1)ankaufen oder 2)sich oder einem Dritten verschaffen oder 3)absetzen oder 4)absetzen hellfen P: Rückveräußerung an den Verletzten der Vortat P: Absatzerfolg erforderlich?
Subjektiver TB
a) Vorsatz
b) Absicht, sich oder einen Dritten zu Bereichern
RW und Schuld
Strafantrag iFd § 259 II, 247, 248a
Sache
körperliche Gegenstände
-> Auf Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an (Hehlerei an der Sache des Hehlers ist möglich , v.a. § 289) -> auch herrenlose Sachen
erlangt durch Vortat
Vortat= “ eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat”
- > Vortat muss rechtswidrig sein nicht notwendig schuldhaft
- > In Betracht kommen alle Vermögensdelikte, daneben aber auch alle Straftatbestände durch die im Einzelfall fremdes Vermögen verletzt und dadurch eine rechtswidrige Besitzlage geschaffen wird.-> Auch Hehlerei kann die Vortat zur Hehlerei darstellen(sog. Kettenhehlerei)
- > Vortat muss abgeschlossen sein “erlangt hat”
- > Erforderlich ist Sachidentität iSv körperlicher Identität
- > Bei dem Tatobjekt muss es sich um die unmittelbar aus der Vortat erlangte Sache handeln.
- > diesbezüglich muss die rechtswidrige Vermögenslage noch fortbestehen (Perpetuierung)
ABER-> Wenn im Rahmen der Umtauschaktion erneut eine rechtswidrige Tat begangen wird (insbes. Betrug) dann kann diese rw Tat wiederum Vortat für die - dann mögliche- Hehlerei sein
Bsp: A überfällt einen Juwelier und erbeutet eine alte goldene Taschenuhr. Bei einem Antiquitätenhändler H verkauft er diese für 1000€ unter Vorspiegelung der Tatsache er habe die Uhr von seinem Großvater geerbt. Die erhaltenen 1000 € schenkt A seiner Freundin.
- > H kann kein Eigentum an abhanden gekommener Uhr erwerben § 935 I BGB (anders wäre es bei Geld § 935 II BGB ->Folglich Vermögensschaden für H-> Betrug (+)
- > Die 1000 € stammen nicht unmittelbar aus dem Überfall aber unmittelbar aus dem Betrug ggü. dem Antiquitätenhändler H -> daher: taugliches Hehlereiobjekt
Problem: Welches zeitliche Verhältnis muss zwischen der Vortat und der Hehlereihandlung bestehen?
->Oft liegen die Vortat (zB Unterschlagung durch Verkauf einer geliehenen Sache ) und die Hehlereihandlung (Ankaufen dieser Sache) eng beieinander.
Rspr: Vortat muss rechtlich und zeitlich abgeschlossen sein, wenngleich die Zeitspanne minimal sein kann (juristische Sekunde)
- dafür: Wortlaut des Gesetzes (“erlangt hat”)
- Charakter als Anschlussdelikt
- Perpetuierung der rechtswidrigen Besitzlage nur möglich wenn bereits rechtswidige Besitzlage besteht.
MM: Vortat und Hehlereihandlung können durch ein und dieselbe Verfügung begangen werden, können also zusammenfallen.
-dagegen: Grenzen zwischen Vortatbeteiligung und Anschlusstat werden vermischt.
-> fast immer gleiches Ergebnis
Vortat eines anderen
Das Tatobjekt der Hehlerei muss aus Sicht des Hehlers (Täter des § 259) aus der Vortat eines “anderen” stammen. Problem ein an der Vortat Beteiligter begeht Hehlereihandlung
Tathandlung
-> einverständliches Zusammenwirken mit Vortäter (Vorr. für alle folgenden Tathandlungen)
- > Ankaufen oder Verschaffen (sich oder Drittem
- > Absetzen und Absatzhilfe
Sich Verschaffen
Ist die Übernahme tatsächlicher Verfügungsgewalt zu einenen Zwecken im Einverständnis mit dem Vorbesitzer im Wege des abgeleiteten Erwerbs
Vorr: Der Vortäter muss die Verfügungsgewalt über die Sache so auf den Hehler übertragen, dass dieser unabhängig vom Vortäter zu eigenen Zwecken darüber verfügen können soll und kann.
+ bei Überlassen als Darlehen
- bei Überlassung zur Verwahrung, Leihe, Miete
- Bei Überlassung zur Vernichtung
- bei bloßem Mitgebrauch oder Mitkonsum (str.) da regelmäßig kein unabhängiges Verfügungsrecht
- bei Stellung als Verkaufskommisionärs, der die bemakelte Sache für einen anderen gegen Gewinnbeteiligung veräußern soll (es kommt nicht zu der erforderlichen Loslösung vom Vortäter)
Ankaufen
-> Unterfall des Sich Verschaffens
-> Alle Vorraussetzungen des Sich-Verschaffens.
bloßer Vertragsschluss bedeutet noch kein sich Veschaffen
Absetzen
Absetzen ist das Unterstützen eines anderen beim Weiterschieben der bemakelten Sache durch selbstständiges Handeln.
Absatzhilfe
Absatzhilfe ist die weisungsabhängige unselbstständige Unterstützung für den VORTÄTER bei dessen Absatzbemühungen
Grund für Erhebung der Hilfeleistung zur Täterschaft: Tatbestandslosigkeit der “Hehlereihandlung “durch Vortäter (der Vortäter kann nicht selbst Hehler sein)
-> wegen Akzessorietät der Teilnahme ist in diesem Fall auch keine Beihilfe möglich.
-> Trotzdem gibt es §§ 259, 27 wenn der Gehilfe einer anderen Person als dem Vortäter bei einer tatbestandsmäßigen Hehlereihandlung behilflich ist, z.B. der Erwerber einer gestohlenen Sache
Problem: Rückveräußerung an den Verletzen der Vortat
Fragestellung: Liegt ein Absetzen/Absatzhilfe auch dann vor wenn die Sache an den Verletzten der Vortat veräußert (nicht unentgeltliche Rückgabe) wird.
Ausgangspunkt: Perpetuierungstheorie: Das Unrecht der Hehlerei besteht in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat verursachten rw Vermögenslage.
HL: Mit Rückveräußerung an den Verletzten wird die rechtmäßige Lage wieder hergestellt, die rechtswidrige Vermögenslage gerade nicht perpetuiert.
- > § 259 (-)
- dafür: Wenn der Verletzte nicht erkennt, dass ihm seine eigene Sache zum Kauf angeboten wird und er hierfür Geld bezahlt, kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht sodass kaum Strafbarkeitslücken zu befürchten sind.
Rspr: Auch mit Rückveräußerung trägt Absetzender zur Aufrechterhaltung der rw Vermögenslage bei, indem er die wirtschaftliche Verwertung des Hehlereiobjekts übernimmt und zugunsten des Vortäters die angemaßte Verfügungsgewalt realisiert
- > §259 (+)
dagegen: Für Perpetuierung kommt es nicht auf wirtschaftliche Lage insgesamt an, sondern auf Besitzlage hinsichtlich des konkreten Gegenstandes (vgl. die Argumentation zur Ersatzhehlerei). Es darf daher nur auf den Besitz an konkreter Sache abgestellt werden, der aber zurückgewährt wird, so dass rw Zustand nicht perpetuiert wird.
Problem: Verlangen die Tathandlungen “Absetzen” bzw. “Absatzhilfe” dass ein Absatzerfolg eintritt oder genügt ein Tätigwerden beim Absatz?
hM: Absatzerfolg erforderlich
dafür: Allgemeines Sprachverständnis beinhaltet gelungenes Weiterverschieben als Erfolg -> dann kann für Absatzhilfe wegen gleicher Strafdrohung nichts anderes gelten
-> Für Unrecht der Hehlerei ist Begründung einer neuen selbstständigen Verfühgungsgewalt typisch -> die erst bei erfolgreichem Absatz entsteht.
->Andernfalls Wertungswiderspruch zwischen der Bestrafung von Absatzhilfe (auf Vortäter/Hehlerseite ) und Verschaffungsgehilfe (auf Erwerberseite)
Subjektiver TB
Vorsatz
Bereicherungsabsicht (für sich oder Dritten)
-> Auf STOFGLEICHHEIT oder RECHTSWIDRIGKEIT kommt es nicht an!!
Täter muss nach einem Vermögensvorteil streben, daran fehlt es bei den Varianten des Ankaufens bzw. Sich Verschaffens dann wenn die Sache objektiv (legaler Markt) weniger oder gleich viel wert ist.
Täter
Grundsatz: der Vortäter (Täter Mittäter oder mittelbarer Täter der Vortat ) erfüllt nie täterschaftlich den TB des § 259 (arg:Der Vortäter muss ein “anderer” sein als der Täter des § 259)
-> Nach hM. kann Vortäter Anstiftung oder Beihilfe begehen-> die Beteiligung an der Hehlerei ist dann allerdings mitbestrafte Nachtat (tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück)