Hehlerei § 259 BGB Flashcards

1
Q

Geschützes Rechtsgut

Wesen-> Woraus ergibt sich der Unrechtsgehalt?

A

Anschlussdelikt

-Vermögen -> Vermögensdelikt (anders als Begünstigung: dort wird Rechtsgut von Vortat geschützt -> Restitutionsvereitelungsdelikt

Unrechtsgehalt ergibt sich aus

  1. Unrecht liegt nach der Perpetuierungstheorie in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Vermögenslage (Besitzlage) durch einvernehmliches Zusammenwirken mit dem Vortäter. Ein solches Zusammenwirken von Vortäter und Hehler ist für alle Begehungsformen der Hehlerei notwendig
  2. Gefährlichkeit des Hehlens liegt darin dass ein ständiger Anreiz für die Begehung von Diebstählen und anderen Vermögenstatbeständen hervorruft
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2
Q

Tatbestandsstruktur

A
Ob.Tatbestand
a)Tatobjekt 
 1)Sache 
 2)erlangt durch Vortat 
P: Zeitliches Verhältnis zwischen Vortat und Hehlereihandlung
 3)eines anderen
Vortäter/Vortatteilnehmer als/anderer
b)
 1)ankaufen oder 
 2)sich oder einem Dritten verschaffen oder 
 3)absetzen oder 
 4)absetzen hellfen
P: Rückveräußerung an den Verletzten der Vortat 
P: Absatzerfolg erforderlich?

Subjektiver TB

a) Vorsatz
b) Absicht, sich oder einen Dritten zu Bereichern

RW und Schuld

Strafantrag iFd § 259 II, 247, 248a

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3
Q

Sache

A

körperliche Gegenstände
-> Auf Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an (Hehlerei an der Sache des Hehlers ist möglich , v.a. § 289) -> auch herrenlose Sachen

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4
Q

erlangt durch Vortat

A

Vortat= “ eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat”

  • > Vortat muss rechtswidrig sein nicht notwendig schuldhaft
  • > In Betracht kommen alle Vermögensdelikte, daneben aber auch alle Straftatbestände durch die im Einzelfall fremdes Vermögen verletzt und dadurch eine rechtswidrige Besitzlage geschaffen wird.-> Auch Hehlerei kann die Vortat zur Hehlerei darstellen(sog. Kettenhehlerei)
  • > Vortat muss abgeschlossen sein “erlangt hat”
  • > Erforderlich ist Sachidentität iSv körperlicher Identität
  • > Bei dem Tatobjekt muss es sich um die unmittelbar aus der Vortat erlangte Sache handeln.
  • > diesbezüglich muss die rechtswidrige Vermögenslage noch fortbestehen (Perpetuierung)

ABER-> Wenn im Rahmen der Umtauschaktion erneut eine rechtswidrige Tat begangen wird (insbes. Betrug) dann kann diese rw Tat wiederum Vortat für die - dann mögliche- Hehlerei sein

Bsp: A überfällt einen Juwelier und erbeutet eine alte goldene Taschenuhr. Bei einem Antiquitätenhändler H verkauft er diese für 1000€ unter Vorspiegelung der Tatsache er habe die Uhr von seinem Großvater geerbt. Die erhaltenen 1000 € schenkt A seiner Freundin.

  • > H kann kein Eigentum an abhanden gekommener Uhr erwerben § 935 I BGB (anders wäre es bei Geld § 935 II BGB ->Folglich Vermögensschaden für H-> Betrug (+)
  • > Die 1000 € stammen nicht unmittelbar aus dem Überfall aber unmittelbar aus dem Betrug ggü. dem Antiquitätenhändler H -> daher: taugliches Hehlereiobjekt
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5
Q

Problem: Welches zeitliche Verhältnis muss zwischen der Vortat und der Hehlereihandlung bestehen?

A

->Oft liegen die Vortat (zB Unterschlagung durch Verkauf einer geliehenen Sache ) und die Hehlereihandlung (Ankaufen dieser Sache) eng beieinander.

Rspr: Vortat muss rechtlich und zeitlich abgeschlossen sein, wenngleich die Zeitspanne minimal sein kann (juristische Sekunde)

  • dafür: Wortlaut des Gesetzes (“erlangt hat”)
  • Charakter als Anschlussdelikt
  • Perpetuierung der rechtswidrigen Besitzlage nur möglich wenn bereits rechtswidige Besitzlage besteht.

MM: Vortat und Hehlereihandlung können durch ein und dieselbe Verfügung begangen werden, können also zusammenfallen.
-dagegen: Grenzen zwischen Vortatbeteiligung und Anschlusstat werden vermischt.

-> fast immer gleiches Ergebnis

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6
Q

Vortat eines anderen

A

Das Tatobjekt der Hehlerei muss aus Sicht des Hehlers (Täter des § 259) aus der Vortat eines “anderen” stammen. Problem ein an der Vortat Beteiligter begeht Hehlereihandlung

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7
Q

Tathandlung

A

-> einverständliches Zusammenwirken mit Vortäter (Vorr. für alle folgenden Tathandlungen)

  • > Ankaufen oder Verschaffen (sich oder Drittem
  • > Absetzen und Absatzhilfe
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8
Q

Sich Verschaffen

A

Ist die Übernahme tatsächlicher Verfügungsgewalt zu einenen Zwecken im Einverständnis mit dem Vorbesitzer im Wege des abgeleiteten Erwerbs
Vorr: Der Vortäter muss die Verfügungsgewalt über die Sache so auf den Hehler übertragen, dass dieser unabhängig vom Vortäter zu eigenen Zwecken darüber verfügen können soll und kann.

+ bei Überlassen als Darlehen

  • bei Überlassung zur Verwahrung, Leihe, Miete
  • Bei Überlassung zur Vernichtung
  • bei bloßem Mitgebrauch oder Mitkonsum (str.) da regelmäßig kein unabhängiges Verfügungsrecht
  • bei Stellung als Verkaufskommisionärs, der die bemakelte Sache für einen anderen gegen Gewinnbeteiligung veräußern soll (es kommt nicht zu der erforderlichen Loslösung vom Vortäter)
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9
Q

Ankaufen

A

-> Unterfall des Sich Verschaffens
-> Alle Vorraussetzungen des Sich-Verschaffens.
bloßer Vertragsschluss bedeutet noch kein sich Veschaffen

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10
Q

Absetzen

A

Absetzen ist das Unterstützen eines anderen beim Weiterschieben der bemakelten Sache durch selbstständiges Handeln.

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11
Q

Absatzhilfe

A

Absatzhilfe ist die weisungsabhängige unselbstständige Unterstützung für den VORTÄTER bei dessen Absatzbemühungen

Grund für Erhebung der Hilfeleistung zur Täterschaft: Tatbestandslosigkeit der “Hehlereihandlung “durch Vortäter (der Vortäter kann nicht selbst Hehler sein)
-> wegen Akzessorietät der Teilnahme ist in diesem Fall auch keine Beihilfe möglich.

-> Trotzdem gibt es §§ 259, 27 wenn der Gehilfe einer anderen Person als dem Vortäter bei einer tatbestandsmäßigen Hehlereihandlung behilflich ist, z.B. der Erwerber einer gestohlenen Sache

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12
Q

Problem: Rückveräußerung an den Verletzen der Vortat
Fragestellung: Liegt ein Absetzen/Absatzhilfe auch dann vor wenn die Sache an den Verletzten der Vortat veräußert (nicht unentgeltliche Rückgabe) wird.

A

Ausgangspunkt: Perpetuierungstheorie: Das Unrecht der Hehlerei besteht in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat verursachten rw Vermögenslage.

HL: Mit Rückveräußerung an den Verletzten wird die rechtmäßige Lage wieder hergestellt, die rechtswidrige Vermögenslage gerade nicht perpetuiert.

  • > § 259 (-)
  • dafür: Wenn der Verletzte nicht erkennt, dass ihm seine eigene Sache zum Kauf angeboten wird und er hierfür Geld bezahlt, kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht sodass kaum Strafbarkeitslücken zu befürchten sind.

Rspr: Auch mit Rückveräußerung trägt Absetzender zur Aufrechterhaltung der rw Vermögenslage bei, indem er die wirtschaftliche Verwertung des Hehlereiobjekts übernimmt und zugunsten des Vortäters die angemaßte Verfügungsgewalt realisiert

  • > §259 (+)
    dagegen: Für Perpetuierung kommt es nicht auf wirtschaftliche Lage insgesamt an, sondern auf Besitzlage hinsichtlich des konkreten Gegenstandes (vgl. die Argumentation zur Ersatzhehlerei). Es darf daher nur auf den Besitz an konkreter Sache abgestellt werden, der aber zurückgewährt wird, so dass rw Zustand nicht perpetuiert wird.
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13
Q

Problem: Verlangen die Tathandlungen “Absetzen” bzw. “Absatzhilfe” dass ein Absatzerfolg eintritt oder genügt ein Tätigwerden beim Absatz?

A

hM: Absatzerfolg erforderlich
dafür: Allgemeines Sprachverständnis beinhaltet gelungenes Weiterverschieben als Erfolg -> dann kann für Absatzhilfe wegen gleicher Strafdrohung nichts anderes gelten
-> Für Unrecht der Hehlerei ist Begründung einer neuen selbstständigen Verfühgungsgewalt typisch -> die erst bei erfolgreichem Absatz entsteht.
->Andernfalls Wertungswiderspruch zwischen der Bestrafung von Absatzhilfe (auf Vortäter/Hehlerseite ) und Verschaffungsgehilfe (auf Erwerberseite)

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14
Q

Subjektiver TB

A

Vorsatz
Bereicherungsabsicht (für sich oder Dritten)

-> Auf STOFGLEICHHEIT oder RECHTSWIDRIGKEIT kommt es nicht an!!

Täter muss nach einem Vermögensvorteil streben, daran fehlt es bei den Varianten des Ankaufens bzw. Sich Verschaffens dann wenn die Sache objektiv (legaler Markt) weniger oder gleich viel wert ist.

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15
Q

Täter

A

Grundsatz: der Vortäter (Täter Mittäter oder mittelbarer Täter der Vortat ) erfüllt nie täterschaftlich den TB des § 259 (arg:Der Vortäter muss ein “anderer” sein als der Täter des § 259)

-> Nach hM. kann Vortäter Anstiftung oder Beihilfe begehen-> die Beteiligung an der Hehlerei ist dann allerdings mitbestrafte Nachtat (tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück)

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16
Q

Problem: Kann “anderer” bei Rückerwerb vom Hehler auch der Vortäter sein?

A

-> Beim Rückerwerb von einem Hehler geht es in der Sache darum, was als “Vortat” angesehen wird: entweder die ursprüngliche Vortat die erstmals den rechtswidrigen Zustand hergestellt hat oder die unmittelbar vorangegangene Herhlereihandlung des veräußerden Hehlers (bzgl. derer der ursprüngliche Vortäter dann “anderer” sein könnte.)
Bsp: T stiehlt ein Gemälde und verkauft es dem bösgläubigen H. Nach einiger Zeit merkt T dass er das Gemälde an jemanden anderes zu einem besseren Preis hätte verkaufen können. Er wendet sich daher an H, um das Gemälde von ihm zurückzuerwerben. Kann T Hehler sein ?

hM: (-)
-dafür: Wortlaut: “anderer”
Es erfolgt keine neue Rechtsgutsverletzung wenn nur der ursprüngliche rechtswidrige Zustand wiederhergestellt wird.
Der urspr. Vortäter “haftet” für die Herrstellung dieses rw Zustandes bereits, er darf nicht nochmal in Ansatz gebracht werden.

MM:(+)
Strittig sind dann allerdings die Konkurenzen (eA. mitbestrafte Nachtat, aA: Realkonkurenz zur Vortat.
-dafür: Vortäter ist “anderer” da Hehler selbst eine
Vortat nämlich die Hehlerei begangen hat bezüglich derer der Vortäter “Dritter” ist so dass der Wortlaut nicht entgegensteht.
Ob Rechtsgutsverletzung vorliegt lässt sich nicht ohne weiteres ausschließen, da es möglich ist dass sich die Restitutionschance durch Rückerwerb verschlechtert.

17
Q

Kann ein Vortatteilnehmer Täter des § 259 sein?

A

+ arg: der Vortäter ist in diesem Fall ein anderer, der Teilnehmer der Vortat hat die rechtswidrige Vermögensentziehung nicht selbst vorgenommen.
->Das gilt auch dann, wenn die Vortatteilnahme von vornherein darauf abzielte sich die Beute oder bestimmte Teile daraus zur eigentümergleichen Verwendung zu verschaffen.
Bsp: Kunstsammlergibt den Dieben A und B den Auftrag (§26) einen echten Picasso zu stehlen in der Absicht ihnen das Bild nach der Tat abzukaufen -> G könnte Hehler sein auch wenn er Anstifter zur Vortat (Diebstahl) war.-> idR Tatmehrheit (arg: Hehlereisetzt abgeschlossene Vortat vorraus -> Täter kann mit Hehlerei erst begonnen haben nachdem die Vortat zu der er angestiftet oder Beihilfe geleistet hat abgeschlossen war.

18
Q

Strafantrag

A

§ 259 verweist auf §§ 247, 248a

-> bei 248 a kommt es nur auf geringen Wert der gehelten Sache nicht auf Wert der erstrebten Bereicherung an (str.)

19
Q

Versuch

A

->strafbar nach § 259 III

Beachte für die Abgrenzung zur Vorbereitung:
-Bei Absetzen/Absatzhilfe wirkt sich hier der oben dargestellte Streit bzgl des Erfordernisses eines Absatzerfolges aus da nach der MM kaum Raun für einen Versuch bleibt. -> Da die Vollendung mit jeder Tätigkeit zum Zweck des Absetzens bzw. sogar (bei Absatzhilfe) überhaupt nur mit Erbringung von Absatzbemühungen vollendet ist, ist kaum Raum für Versuch (Bsp: Mit Erlangung der Verfügungsgewalt durch einen Verkaufskommisionär (selbständig im wirtschaftlichen Interesse des Vortäters handelnd) ist Absatz vollendet, auch wenn dieser noch nichteinmal einen Käufer in Sicht hat.

-> Zurückhaltung aber bei Absatzhilfe: Wenn hier noch keine Absatzbemühungen vorliegen die geeignet sind die rw Vermögenslage aufrechtzuerhalten handelt es sich nur um (straflose) Vorbereitung.

20
Q

Liegt im Mitkonsum ein Sichverschaffen ?

A

hM: allein der Mitgenuss verschafft dem Mitverzehrenden nicht die Macht nach eigenem Belieben unabhängig vom Vortäter über den Hehlereigegenstand zu verfügen. Vortäter müsse die Möglichkeit gänzlich verlieren auf die Sache einzuwirken. Eine Hehlerei im Falle einer Mitverfügungsbefugnis liege nur dann vor wenn beide Teile übereinkämen dass jeder für dich alleine der Erwerber also unabhängig vom Willen des Vortäters über die Sache verfügen könne.

aA. auch derjenige der die Sache bloß mitverzehrt, erlangt eine eigene Verfügungsgewalt über diese. Es sei keine deutlichere Art der Perpetuierung denkbar als der Verbrauch der Sache. Auf die Dauer des Verfügungszustandes dürfe es nicht ankommen

21
Q

Bsp: Fall -> zeitliche Verhältnis zwischen Vortat und Hehlerei
G ist Geschäftsführer einer Boutique-GmbH. Als ihn seine Freundin besucht zeigt G auf eine bestimmte Bluse und sagt zu F:”Diese Bluse schenke ich dir.” F nickt obwohl ihr klar ist dass G für die Bluse vertragswidrig nichts bezahlt. G übergibt die Bluse.
1. Variante: G erlaubt F sich irgendeine Bluse selbst auszusuchen, was sie tut.
2. Variante: G lässt als Geschäftsführer einer Tank-GmBH die F unbefugt kostenlos tanken.

A

G ist angesichts seiner im Außenverhältnis grds. unbeschränkten Vertretungsbefugnis (§§35I, 37 IIGmbHG) zunächst an § 266I1Var. zu denken. Da jedoch die Schenkung wegen des kollusiven Zusammenwirkens von G und F ohne wirksame Vertretung erfolgt, muss der Missbrauchstatbestand verneint werden. Freilich verwirklicht G § 266I2.Var, wobei der ebenfalls erfüllte §246II zurücktritt.
-> Bezüglich § 259 durch F scheidet nach hM die Untreue als Vortat aus weil deren Vollendung (Eintritt des Vermögensschadens durch Besitzverlust) mit dem Sichverschaffen im Sinne des § 259 zusammenfällt. Dagegen stellt die Unterschlagung auch wenn sie bei G verdrängt wird, eine taugliche Vortat dar; denn der Zueignungswille des G manifestiert sich mit dem Schenkungsangebot spätestens im Augenblick der Übergabe. Damit hat G § 246II vollendet, also eine rechtswidrige Besitzlage geschaffen, bevor F die abgeleitete Verfügungsgewalt erlangt. F erfüllt daher durch Sichverschaffen § 259 (in Tateinheit mit § 266I2 Var., 27, 28I; der gleichzeitig verwirklichte § 246I ist kraft Gesetzes subsidiär

  1. Var.: Der Zueignungswille des G kann sich erst zu dem Zeitpunkt konkretisieren und damit manifestieren, in dem F die Bluse aussondert und sich vcerschafft. Insoweit fehlt jetzt zwischen der vollendeten Unterschlagung und dem Sichverschaffen jeder zeitliche Abstand. Daher entfällt nach hM eine Strafbarkeit der F wegen Hehlerei. Nach der Gegenmeinung allerdings stellt die fehlende zeitliche Zäsur kein Hindernis dar, die F wie im Ausgangsfall aus §259 StGB zu bestrafen.
    Von dieser Frage unberührt bleibt die Strafbarkeit der F gem. §§ 266I2.Var., 27, 28I. Ferner liegt bei ihr eine täterschaftliche Unterschlagung vor (§246I) weil G als Nichtberechtigter verfügt und F bösgläubig ist. Die beiden Taten konkurrieren ideal, denn wegen der doppelten Milderung der Untreuetat droht diese nicht die schwerere Strafe an.

Var. 2 behandelt einen Grenzfall. Bezüglich § 259 durch F lässt sich eine zeitliche Zäsur im Sinne einer “logischen Sekunde” noch bejahen (a.A. vertretbar) Man kann nämlich sagen, dass die Unterschlagung durch G mit dem Einlaufen des Benzins in den Schlauch vollendet ist, während das Sichverschaffen erst nach dem Auslaufen mit dem Füllen des Tanks stattfindet