§ 323 c StGB Flashcards

1
Q

P: Kann sich auf die Unzumutbarkeit der Hilfeleistung berufen, wer sich durch die Hilfeleistung der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde?

A

MM: Hilfeleistungspflicht wird durch eine drohende Strafverfolgung in keinem Falle ausgeschlossen
arg: die allgemeine Hilfspflicht des § 323c trifft jeden Bürger gleichermaßen, egal welche Lebensgeschichte er aufweist. Straftaten sind verwerflich und dürfen nicht zur Strafentlastung herangezogen werden.

hM: Täter kann sich nur dann auf Gefährdung berufen, wenn die Straftat in keinem Zusammenhang mit dem Unglücksfall steht.
arg: Die MM würde den Täter bei schweren Straftaten zu sehr verpflichten. Nur wenn die Gefahrenlage vom Täter selbst (schuldhaft) herbeigeführt wurde kann von ihm trotz eigenes Strafrisikos ebenso viel verlangt werden wie von jedem anderen Bürger.

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2
Q

Unglücksfall

A

Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert hervorruft.

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3
Q

Selbstmordversuch als “Unglücksfall”?

A

Rspr: + -> Unklarheit der Verantwortungslage
Die Feststellung ob ein Suizidversuch in einem Zustand der psychischen Verengung begangen wird oder ob er auf reiflicher Überlegung beruht setzt eine Erforschung des den Mitmenschen oft verborgenen Willensbildungsprozesses des Lebensmüden voraus. Deshalb soll ein Unglücksfall auch bei einem -möglicherweise freiverantwortlichen Suizid angenommen werden.
§ 323c StGB -> solidarische Lebensschutz dienende Funktion
-> eine Unzumutbarkeit kann angenommen werden wenn der freiverantwortliche irreversible Selbsttötungswille eindeutig zu erkennen ist.

….

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