§ 243 StGB Flashcards
Problem: Versuch des Regelbeispiels bei vollendetem Diebstahl
h.L -> § 242 StGB
Indizwirkung greift nur bei vollständig verwirklichtem Regelbeispiel-> gerade kein Tatbestand
a.A. § 242 i.V.m. § 243 StGB
-es ist naheliegend Regelbeispiele wie Tatbestände zu behandeln, da sie zumindest tatbestandsähnlich sind
-aus § 23II ergebe sich der Wille des Gesetzgebers einen Versuch prinzipiell genauso zu bestrafen wie die Vollendung
Zurechnung des Regelbeispiels über § 25 II
Prinzipiell nicht da über 25 II Tatbestandsmerkmale zugerechnet werden, 243 I jedoch lediglich Strafzumessungsregelung ist.
-> Jedoch analoge Anwendung aufgrund der Tatbestandsähnlichkeit der Regelbeispiele
-> Bei den Regelbeispielen handelt es sich um typisierte Fälle gesteigerten Unrechts des Täters -> Daher sind die allgemeinen Regeln der Täterschaft und Teilnahme wie bei einem Qualifikationstatbestand anzuwenden.
Gewerbsmäßig
Gewerbsmäßig handelt wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will.
-> stellt ein besonderes persönliches Merkmal iSd §28 II StGB dar -> eine Strafschärfung kommt also nur bei dem Beteiligten in Betracht der selbst gewerbsmäßig handelt.
Konstellationen des Versuchs als besonders schweren Fall
Diebstahl: vollendet; Regelbeispiel: verwirklicht -> § 242 iVm § 243
Diebstahl: versucht; Regelbeispiel: verwirklicht -> § 242, 22, 23I, iVm § 243
Diebstahl: vollendet; Regelbeispiel: versucht -> problematisch
Diebstahl: versucht; Regelbeispiel: versucht -> problematisch
Problem: Versuch des Regelbeispiels bei versuchtem Diebstahl
hL: § 242, 22, 23
arg: Erst Recht Schluss: wenn schon bei vollendetem Diebstahl das Regelbeispiel nicht durchschlägt dann auch nicht wenn es bei Versuch bleibt
BGH: § 242, 22, 23I iVm 243
arg: Aus § 23 II ergebe sich allgemeiner Wille des Gesetzgebers einen Versuch prinzipiell so zu bestrafen wie die Vollendung
dagegen: es handelt sich nicht um einen echten “Versuch”, da kein Tatbestand
arg: auch der Tatentschluss hinsichtlich der Verwirklichung des Regelbeispiels reicht aus um die Schuld im Hinblick auf die Strafzumessung zu steigern
dagegen: Regelbeispiel ist kein Tatbestandsmerkmal
Einfluss der Regelbeispiele auf den Versuchsbeginn beim Diebstahl
Schon bei Qualifikationen ist stets das unmittelbare Ansetzen zum Grundtatbestand relevant -> bei § 242 unmittelbares Ansetzen zur Wegnahme
- > Bei Regelbeispielen die noch nicht einmal eigenständige Tatbestände sind kann nichts anderes gelten
- > Unmittelbares Ansetzen zum Regelbeispiel bedeutet nicht automatisch einen Versuchsbeginn bezüglich des Diebstahls -> Aber wenn Einsteigen/ Einbrechen bei ungestörtem Verlauf unmittelbar anschließend zur Wegnahme führen soll so gehört Regelbeispiel zu derart unmittelbaren Vorfeld, dass seine Verwirklichung und der Versuchsbeginn zusammenfallen
Wann “bezieht” sich die Tat auf eine geringwertige Sache
hM: Sowohl objektiv als auch subjektiv muss Geringwertigkeit vorliegen, damit § 243 II greift.
dafür: bei Strafzumessung muss sowohl Handlung wie Erfolgsunrecht Berücksichtigung finden.
-> 243 II ist (innerhalb einer Einheitlichen Tat) immer nur dann einschlägig
- wenn sowohl objektiv eine geringwertige Sache vorliegt
- als auch nach Vorstellung des Täters im Zeitpunkt der Verwirklichung des Regelbeispiels subjektiv Geringwertigkeit vorliegt
Einheitliche Tat: Vorsatzwechsel bezüglich Objekt irrelevant für durchgehenden Diebstahlsvorsatz.
umschlossener Raum
jedes abgegrenzte Raumgebilde welches zumindest auch zum Betreten von Menschen bestimmt ist (z.B. Gärten, Friedhöfe, Insassenraum eines PKW)
Einbrechen
gewaltsames (nicht notwendigerweise substanzverletzende) Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehende Umschließung
- > gewissen Kraftentfaltung nötig
- > Betreten ist nicht erforderlich, es genügt bereits ein Hineinlagen mit der Hand
Einsteigen
Hineingelangen in eine Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmten Öffnung.
- > Das bloße Hineingreifen genügt hier nicht
- > Physische Schwierigkeiten beim Eindringen erforderlich
falschem Schlüssel
Schlüssel der zum Zeitpunkt der Tat vom Berechtigten nicht (mehr) zur Öffnung des Verschlusses bestimmt ist.
verschlossenes Behältnis:
ein zur Aufnahme von Sachen dienendes umschlossenes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden
- > (z.B. Kofferraum eines PKW)
- > das Behältnis muss tatsächlich verschlossen sein.
->verschlossen ist ein Behältnis wenn es mittels technischer Schließeinrichtung oder anderweitig gegen ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist.
-> Umstritten ist ob man noch von Sicherung sprechen kann wenn der Täter das Behältnis mit dem richtigen Schlüssel öffnet. (Ist der Täter zur Benutzung befugt liegt keine Sicherung vor, da ihm ggü. der Verschluss aufgehoben ist. Ist er dies nicht, so wie im Fall, herrscht Streit über die Lösung des Problems:
BGH: Das Regelbeispiel ist in konsequenter Umsetzung des Wortlauts und der Definition erfüllt. Das Behältnis ist durch Verschluss gesichert der Täter muss dieses Hinderniss überwinden. Wie leicht ihm das fällt, ist egal.
aA: Regelbeispiel- ->
-dafür: Schutzzweck der Norm -> Schutz von Eigentum, das besonders gesichert ist und Bestrafung erhöhter krimineller Energie.
andere Schutzvorrichtung:
Jede durch Menschenhand geschaffene Einrichtung die ihrer Art nach dazu geeignet und bestimmt ist, die Wegnahme erheblich zu erschweren.
Zweck der Vorrichtung: Sie muss gerade eine besondere Sicherung gegen Wegnahme darstellen-> scheidet bei bloßer Transportsicherung aus. Str. ist ob eine rein psychisch wirkende Schutzvorrichtung (Alarmanlage Sicherungsetikett ausreicht (h.M. -)
Gewerbsmäßigkeit
Absicht sich aus wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
-> kann sich bereits beim ersten Begehen ergeben, sofern sich daraus ein Fortsetzungswillen ergibt.
Aufbau
Objektive Vorraussetzungen
Subjektive Vorrausetzungen (§§ 15, 16 analog)
Geringwertigkeitsklausel § 243 II