§ 331 StGB Flashcards
P: Was ist das geschützte Rechtsgut der Bestechungsdelikte?
hM: Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung
-> Funktionsfähigkeit und Lauterkeit der staatlichen Verwaltung ist nur dan gewährleistet, wenn sie objektiv sachlich vonstattengeht und zugleich vom Vertrauen der Allgemeinheit in die Unkäuflichkeit von Trägern staatlicher Funktionen getragen wird
für die Dienstausübung (gelockerte Unrechtsvereinbarung)
Dienstausübung: Handlungen, durch die der Amtsträger die ihm übertragene Aufgabe wahrnimmt
- vorbereitende unterstützende oder beratende Tätigkeiten +
- Fälle eines Missbrauchs der Amtsstellung +
- Privathandlungen (-)selbst bei Vohrnahme unter Einsatz des dienstlichen Einflusses
Nicht erforderlich ist, dass der Amtsträger für eine Bezugshandlung sachlich und örtlich zuständig ist.
auch plichtgemäße Dienstausübung (anders wie bei § 332, 334
Zusammenhang zw. Dienstausübung und Vorteilsnahme (“für”): Unrechtsvereinbarung -> Verknüpfung zwischen Dienstausübung und Vorteilsnahme liegt im Wesen der Zuwendung als Gegenleistung und in einer wenigstens stillschweigenden Übereinkunft der Beteiligten hierüber. (Ob eine Unrechtsvereinbarung vorliegt ist Tatfrage und unterliegt der wertenden Beurteilung des Gerichts die regelmäßig im Wege einer Gesamtschau aller in Betracht kommenden Indizien zu erfolgen hat.
Es sollen solche Zuwendungen erfasst werden die in dem Bewusstsein vorgenommen werden, dass der Amtsträger hierfür IRGENDEINE dienstliche Tätigkeit vorgenommen hat oder künftig vornehmen werde, d.h. die Unrechtsvereinbarung muss sich nicht auf eine bestimmte Diensthandlung beziehen (anders bei §§ 332,334) -> Zuwendungen die lediglich mit Rücksicht auf die Dienststellung der Amtsperson bzw. aus Anlass oder bei Gelegenheit einer Diensthandlung erfolgt sind (-), Zuwendungen aufgrund von Beraterverträgen, zur Klimapflege (erkaufen des allgemeinen Wohlwollens) oder im Zuge des sog. Anfütterns (Beziehungsaufbau um später Wohlwollen zu erlangen +)
Vorteil
Vorteil ist eine Zuwendung, auf die die Amtsperson oder der begünstigte Dritte keinen Rechtsanspruch hat und die ihre wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert.
- materielle Besserstellung
- immaterielle Besserstellung (Gewährung des Geschlechtsverkehrs, Ehrungen, Ehrenämter)
-> Nicht erfasst werden:
Sozialadäquate Zuwendungen = solche Leistungen, die Höflichkeit/Gefälligkeit entsprechen und als gewohnheitsrechtlich (Verkehrssitte) anerkannt gelten (Neujahrsgeschänke Müllmänner, Aufmerksamkeiten aus Anlass von Jubiläen)
Arg: Rechtsgut in diesen Fällen nicht verletzt.
Die Unrechtsvereinbarung
Anders als bei §§ 332,334 StGB die die Vornahme einer konkreten pflichtwidrigen Diensthandlung erfordern, ist bei §§ 331,333 StGB der Kern der Tathandlung der sog. Unrechtsvereinbarung, dh. dem Übereinkommen zwischen Amtsträger und Zuwender über das Gewähren eines Vorteils als Gegenleistung für eine bestimmte zulässige Diensthandlung = Austauschverhältnis zwischen Vorteil und einer in groben Umrissen erkennbaren und festgelegten dienstlichen Entscheidung. 1997 wurde im Normtext aber “Diensthandlung” durch die “Dienstausübung” ersetzt. Strafbar ist also bereits die Annahme und Gewährung von Vorteilen “für die Dienstausübung generell” während kein Bezug zu einer konkreten Diensthandlung vorhanden sein muss. Insofern ist die Unrechtsvereinbarung nicht völlig entbehrlich, wohl aber gelockert worden. -> Damit wird das “Anfüttern” mit dem jemand zu späteren Gegenleistungen geneigt gemacht werden soll pönalisiert.
Bsp: Bauunternehmer übergibt dem Bürgermeister zu dessen 60. Geburtstag 100.000€ und bringt neben Glückwünschen auch die Hoffnung auf gute Zusammenarbeit zum Ausdruck. Hier fehlt es zwar an einer expliziten Unrechtvereinbarung, jedoch spricht aus der Höhe der Summe die Vermutung eines unlauteren Zusammenhangs.