§ 252 Räuberischer Diebstahl Flashcards

1
Q

“Auf frischer Tat betroffen”

A

wenn der Täter alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbaren Nähe von einem anderen wahrgenommen wird. (oder schlicht angetroffen wird)

-> Der Einsatz der Nötigungsmittel kann dann während Verfolgung durchaus auch weiter entfernt erfolgen.

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2
Q

Problem: Kann man auch dann “betroffen” werden wenn man der eigentlichen Wahrnehmung durch Einsatz von Gewalt zuvorkommt?

A

Rspr: betroffen (+)

  • dafür: “Auf frischer Tat betroffen “ meint lediglich räumlich-zeitliches Zusammentreffen
  • Für die Gefährlichkeit des Täters ist es ohne Bedeutung ob er wahrgenommen wird
  • Sonst ergäbe sich eine Lücke: vor Vollendung §§ 249 nach Vollendung und bei Wahrnehmung §§252, 249 ff. nach Vollendung und vor Wahrnehmung : keine Strafbarkeit als oder gleich einem Räuber

TdL: betroffen (-)-dafür: Wortlaut: Wer der Wahrnehmung zuvorkommt wird nicht betroffen sondern kommt dem Betroffenwerden gerade zuvor, verhindert also ein Beroffenwerden
sonst Verstoß gegen Art. 103II GG

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3
Q

Besitzerhaltungsabsicht

A

Absicht sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu halten

  • > braucht nicht einziges Ziel des Handelnden zu sein -> kann auch mit Absicht zusammenzufallen sich der Ergreifung zu entziehen
  • > Absicht muss stets auf -zumindest nach der Vorstellung des Täters - unmittelbar bevorstehende Besitzentziehung gerichtet sein (str.) (Hilfe holen wollen reicht nicht hM.)

-> Die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs nach Vollendung eines räuberischen Diebstahls und jeder anderen Raubtat) setzt nach der Rspr zur Verwirklichung der Qualifikation nach § 250 II Nr.1 StGB fortdauernde Beutesicherungsabsicht/Zueignungsabsicht voraus

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4
Q

Tätereigenschaften

A
  • > Täter kann nur sein wer selbst an der Vortat beteiligt war und seinen Besitz verteidigen will.
  • > Bei mittäterschaftlicher Begehung ist allerdings kein eigenhändiger Besitz erforderlich es genügt der gemeinsame nach § 25 II zugerechnete Mitbesitz.
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5
Q

Problem: Kann auch der Gehilfe des Diebstahls der unmittelbare Besitz am Diebesgut erlangt hat Täter des § 252 sein?

A

Rspr: (+)
-dafür: Vom Wortlaut gedeckt

hL: (-) -> nur Teilnahme an § 252 bzw. § 240
-dafür: § 252 besteht aus Diebstahls- und Nötigungselement, so dass Bestrafung nach § 252 - und Gleichstellung mit § 249 (gleich einem Räuber) - nur gerechtfertigt ist, wenn beide Elemente durch Täter erfüllt.

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6
Q

Konkurrenzen

A

Wenn Vortat Diebstahl war -> Diebstahl ist Subsidiär

Wenn Vortat Raub war geht § 249 grds. vor (es sei denn über § 252 ergibt sich eine höhere Strafe)

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