§ 252 Räuberischer Diebstahl Flashcards
“Auf frischer Tat betroffen”
wenn der Täter alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbaren Nähe von einem anderen wahrgenommen wird. (oder schlicht angetroffen wird)
-> Der Einsatz der Nötigungsmittel kann dann während Verfolgung durchaus auch weiter entfernt erfolgen.
Problem: Kann man auch dann “betroffen” werden wenn man der eigentlichen Wahrnehmung durch Einsatz von Gewalt zuvorkommt?
Rspr: betroffen (+)
- dafür: “Auf frischer Tat betroffen “ meint lediglich räumlich-zeitliches Zusammentreffen
- Für die Gefährlichkeit des Täters ist es ohne Bedeutung ob er wahrgenommen wird
- Sonst ergäbe sich eine Lücke: vor Vollendung §§ 249 nach Vollendung und bei Wahrnehmung §§252, 249 ff. nach Vollendung und vor Wahrnehmung : keine Strafbarkeit als oder gleich einem Räuber
TdL: betroffen (-)-dafür: Wortlaut: Wer der Wahrnehmung zuvorkommt wird nicht betroffen sondern kommt dem Betroffenwerden gerade zuvor, verhindert also ein Beroffenwerden
sonst Verstoß gegen Art. 103II GG
Besitzerhaltungsabsicht
Absicht sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu halten
- > braucht nicht einziges Ziel des Handelnden zu sein -> kann auch mit Absicht zusammenzufallen sich der Ergreifung zu entziehen
- > Absicht muss stets auf -zumindest nach der Vorstellung des Täters - unmittelbar bevorstehende Besitzentziehung gerichtet sein (str.) (Hilfe holen wollen reicht nicht hM.)
-> Die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs nach Vollendung eines räuberischen Diebstahls und jeder anderen Raubtat) setzt nach der Rspr zur Verwirklichung der Qualifikation nach § 250 II Nr.1 StGB fortdauernde Beutesicherungsabsicht/Zueignungsabsicht voraus
Tätereigenschaften
- > Täter kann nur sein wer selbst an der Vortat beteiligt war und seinen Besitz verteidigen will.
- > Bei mittäterschaftlicher Begehung ist allerdings kein eigenhändiger Besitz erforderlich es genügt der gemeinsame nach § 25 II zugerechnete Mitbesitz.
Problem: Kann auch der Gehilfe des Diebstahls der unmittelbare Besitz am Diebesgut erlangt hat Täter des § 252 sein?
Rspr: (+)
-dafür: Vom Wortlaut gedeckt
hL: (-) -> nur Teilnahme an § 252 bzw. § 240
-dafür: § 252 besteht aus Diebstahls- und Nötigungselement, so dass Bestrafung nach § 252 - und Gleichstellung mit § 249 (gleich einem Räuber) - nur gerechtfertigt ist, wenn beide Elemente durch Täter erfüllt.
Konkurrenzen
Wenn Vortat Diebstahl war -> Diebstahl ist Subsidiär
Wenn Vortat Raub war geht § 249 grds. vor (es sei denn über § 252 ergibt sich eine höhere Strafe)