§ 316 StGB Flashcards
1
Q
Klausurtaktik: Wirkung eines alkoholbedingten Unfalls
A
typischerweise 2 Folgen:
- ein bezüglich seiner Fahruntauglichkeit nur fahrlässig handelnde Fahrer (§ 316II) wird durch den Unfall regelmäßig auf seine Fahruntüchtigkeit aufmerksam. Fährt er nach dem Unfall gleichwohl weiter so verwirklicht er jetzt vorsätzlich §316I.
- Die Zäsurwirkung: Taten vor und nach dem Unfall stehen in Tatmehrheit.