§ 274 BGB Urkundenunterdrückung Flashcards

1
Q

gehören

A

Die Urkunde “gehört” dem Täter “überhaupt nicht” - oder “nicht ausschließlich” - wenn ein anderer das Recht hat , sie als Beweismittel zu gebrauchen.
-> Ein solches Beweisführungsrecht hat regelmäßig der Eigentümer der Urkunde. außerdem -ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - grds. derjenige der berechtigt ist zu Beweiszwecken die Herausgabe, Vorlage, Einsichtnahme oder Bereithaltung der Urkunde zu verlangen (str.). Öffentlich rechtliche Vorlegungspflichten, die nur der Erleichterung von Verwaltungsaufgaben oder bloßen Kontrollzwecken dienen, begründen kein Beweisführungsrecht der Behörde (str.)

-> § 422 ZPO und 810 BGB beachten: Gem. §422 ZPO hat neben dem Eigentümer ein Beweisführungsrecht derhjenige, der die Herausgabe oder Vorlegung nach bürgerlichem Recht verlangen kann. Gem. § 810 BGB kann bei berechtigtem Interesse jedermann die Vorlegung u.a. dann verlangen, wenn die Urkunde (auch in seinem Interesse errichtet ist, wenn sie ein auch ihn betreffendes Rechtsverhältnis beurkundet oder Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält das ihn berührt. Nach der Rspr. kann der Eigentümer einer Urkunde einem anderen ein nicht mehr entziehbares Recht zur Beweisführung dadurch einräumen, dass er die Urkunde willentlich in dessen Herrschaftsbereich gelangen lässt. (z.B. Befestigung einer Unfallnachricht am beschädigten Fahrzeug)

Der Verlust der alleinigen Dispositionsbefugnis des Ausstellers (dann gehört sie ihm nicht mehr ausschließlich) wird bei öffentlichen Urkunden regelmäßig mit dem Abschluss ihrer Entstehung angenommen (Grundbucheintragung).
Im übrigen soll die Dispositionsbefugnisd des Ausstellers enden wenn die Urkunde in den Rechtsverkehr gelangt ist (Quittungserteilung )
Darüberhinaus ist ein Verlust der Dispositionsbefugnis angenommen worden: bei einem Vorlageverlangen nach §810 BGB; bei Antritt eines Urkundenbeweises im Prozess; bei Berufung eines Anderen auf die Urkunde zu Beweiszwecken;
-> In Fällen in denen eine Privaturkunde noch nicht aus dem Herrschaftsbereich ihres Urhebers in den Rechtsverkehr gelangt ist muss man mit der Annahme eines fremden Beweisführungsrechts zurückhaltend sein. Solange sich ein Beweisinteressent oder der Aussteller selbst nicht auf die Urkunde zu beweiszwecken berufen hat, dürfte die alleinige Dispositionsbefugnis des Ausstellers allenfalls dann beendet sein wenn für ihn die aktuelle Verpflichtung entstanden ist die Urkunde vorzulegen oder zur jederzeitigen Einsicht bereitzuhalten.

-> Bestehen hinsichtlich der Urkunde öffentlich rechtliche Vorlegungs und Aufbewahrungspflichten, so ist umstritten inwieweit diese Pflichten des betroffenen zugunsten der jeweilige Behörde bereits ein Beweisführungsrecht begründen. Überwiegend soll ein solches Recht zumindest bei denjenigen Pflichten nicht bestehen die - wie etwa die Vorlage des Passes nach § 48 AufenthG - lediglich der ERleichterung von Verwaltungs- und überwachungsaufgaben dienen. Dananch “gehören” Pässe, Personalausweise, Führerscheine mitsamt den darin enthaltenen Urkunden (Vermerken) ausschließlich dem jeweiligen Inhaber, nicht auch der Behörde -> Dementsprechend hat Gesetzgeber für das Verändern von amtlichen Ausweisen in § 273 StGB eine Sonderregelung geschaffen.

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2
Q

geschütztes Rechtsgut

A

Es geht um die Brauchbarkeit von echten Urkunden als Beweismittel -> geschützt ist die Beweisführungsbefugnis eines anderen nicht der Beweisverkehr im Allgemeinen.
= Individualrechtsgut -> disponibel (Einwilligung ist Rechtfertigungsgrund)
Spezifisches
Schutzinteresse des Verbots der Urkundenunterdrückung ieS (Abs. 1 Nr. 1) ist
das berechtigte Interesse des Beweisführungsbefugten an entsprechender
Verfügbarkeit von Urkunden und technischen Aufzeichnungen.
(MüKoStGB/Freund StGB § 274 Rn. 2 - 7, beck-online)

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3
Q

Unterdrücken

vernichten
beschädigen
unterdrücken

A

jede Handlung durch die dem Berechtigten die Benutzung der Urkunde als Beweismittel unmöglich gemacht wird.

  • Vernichten: Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit als Beweismittel
  • Beschädigen: Beeinträchtigung der Gebrauchsfertigkeit als Beweismittel.
  • Unterdrücken: jede Handlung, durch die dem Beweisführungsberechtigten die Benutzung des Beweismittels dauernd oder zeitweilig entzogen oder vorenthalten wird.
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4
Q

Subjektiver TB

A

Vorsatz
Absicht einem anderen einen Nachteil zuzufügen —
-Nachteil ist jede Beeinträchtigung fremder Rechte (muss nicht kann aber Vermögensschaden sein) z.B. Verschlechterung der Beweislage.
-nach hM. genügt direkter Vorsatz also das sichere Bewusstsein dass der Nachteil in Folge der Tat eintritt.

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5
Q

Konkurrenzen

A

Soweit mit dem Verfälschen im Sinne der 2. Alt. des § 267 I auch eine Beschädigung verbunden ist, ist § 274 I Nr. 1 subsidiär.
§ 303 wird von § 274 verdrängt (Spezialität)
Zueignungsdelikte gehen dem § 274 regelmäßig vor. (Konsumption)

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