ZPO Flashcards

1
Q

Was ist die AGL für einen einstweiligen Rechtsschutz in der ZPO?

A

935 ZPO

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2
Q

Wie ist die Zulässigkeit des 935 ZPO zu prüfen?

A

I. Statthafter Rechtsbehelf
II. Zuständiges Gericht
III. Ordnungsgemäßer Antrag
IV. Weitere Verfahrensvoraussetzungen

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3
Q

Wann ist der Antrag auf einstwiligen Rechtsschutz in der ZPO begründet?

A

Wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bestehen.

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4
Q

Was sind die allgemeinen Prozessvoraussetzungen bei einer Leistungsklage?

A

I. Allgemeine Prozeßvoraussetzungen
1. Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 253 ff ZPO)
2. Deutsche Gerichtsbarkeit (z.B. §§ 18 - 20 GVG)
3. Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 13 GVG)
4. Zuständigkeit
a) Internationale Z. (z.B. EuGVÜ)
b) Sachliche Z. (§ 1 ZPO -> GVG)
c) örtliche Z. (§§ 12 ff ZPO)
d) funktionelle Z.

  1. Parteifähigkeit (§ 50 ZPO)
  2. Prozeßfähigkeit, gesetzl. Vertretung (§§ 51 ff ZPO)
  3. Prozeßführungsbefugnis
  4. Klagbarkeit des geltend gemachten Anspruchs
  5. Fehlende anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 III Nr. 1 ZPO)
  6. Fehlende anderweitiger rechtskräftige Entscheidung mit derselben objektiven und subjektiven Reichweite, 322 ZPO
  7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
  8. Prozeßhindernisse
    a) Fehlendes Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO iVm Landesgesetz (z.B. BaySchlG)
    b) Schiedseinrede (§ 1027a ZPO)
    c) Kostenerstattung (§ 269 IV ZPO)
    d) Ausländersicherheit (§ 110 ZPO)
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5
Q

Was sind die besonderen Prozessvoraussetzungen bei den verschiedenen Klagen?

A

II. Besondere Prozeßvoraussetzungen der jeweiligen Klageart, zB:
1. Klage auf künftige Leistung (§ 257 ZPO)
2. Feststellungsinteresse bei (Zwischen-)Feststellungsklage
3. Zulässigkeit der Klageänderung
4. besondere Verfahrensarten (z.B. Urkundsprozeß, § 692 ZPO)

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6
Q

Was ist die Widerklage?

A

Eine Möglichkeit, sich gegen eine angestrengte Klage nicht nur zu verteidigen, sondern selbst neue Forderungen zu erheben.

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7
Q

Wird die Widerklage privilegiert und wenn ja warum?

A

Ja, sie wird aus prozessökonomischen Gründen privilegiert.

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8
Q

Wie äußert sich die Privilegierung des Beklagten bei der Widerklage?

A

Indem der Widerklagende Beklagte keinen Vorschuss nach 12 GVG und keine Sicherheit für die Prozesskosten des Gegners, 110 II Nr. 2 ZPO, zu leisten hat.

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9
Q

Wo wird die Widerklage in der ZPO erwähnt?

A

33 ZPO

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10
Q

Wie kann die Widerklage erhoben werden?

A

Durch Zustellung nach 253 II ZPO, sowie durch Erhebung in der mündlichen Verhandlung nach 261 II Fall 2, 297 ZPO

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11
Q

Was sind weitere Voraussetzungen für die Widerklage?

A
  1. Hauptklage muss zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage rechtshängig sein
  2. Parteien müssen identisch sein
  3. Es müssen unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen.
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12
Q

Was ist die Drittwiderklage?

A

Wenn bisher unbeteiligte Dritte auf Seiten des Klägers oder des Beklagten mit in den Prozess einbezogen werden

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13
Q

Wann ist eine Drittwiderklage zulässig?

A

Wenn zwischen den Hauptparteien auch eine Widerklage anhängig ist, um nicht das Prozessrechtsverhältnis zu überdehnen.

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14
Q

Was ist der wichtigste Fall der Drittwiderklage?

A

Bei Verkehrsunfällen, wenn ein Beklagter neben dem Kläger auch dessen Haftpflichtversucherung verklagt.

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15
Q

Ist eine isolierte Drittwiderklage möglich?

A

Ja, gegen den Zedenten der Klageforderung.

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16
Q

Was ist ein typischer Fall einer isolierten Drittwiderklage?

A

Wenn der eigentlich Geschädigte seine Ansprüche bspw. an seine Ehefrau abgetreten hat

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17
Q

Warum wurde die isolierte Drittwiderklage entwickelt/ anerkannt?

A

Um willkürlich geschaffene Zeugen zu verhindern und um sie aus dem Verfahren auszuschließen.

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18
Q

Wo ist die Drittwiderspruchsklage in der ZPO geregelt?

A

In 771 ZPO

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19
Q

Wie prüft man eine DWSK gem. 771 ZPO?

A

A. Zulässigkeit (typische Zulässigkeit einer Leistungsklage, nur auf die problematischen Punkte eingehen!)
B. Begründetheit
I. Aktiv- und Passivlegitimation
II. AGL/ Interventionsrecht

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20
Q

Welche Arten der Zwangsvollstreckung gibt es?

A
  1. ZV wg. Geldforderungen
  2. ZV zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen
  3. ZV zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
  4. ZV wegen Abgabe von Willenserlärungen
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21
Q

Was sind die examensrelevanten Vollstreckungsrechtsbehelfe?

A
  1. Vollstreckungserinnerung, 766 ZPO
  2. Vollstreckungsabwehrklage, 767 ZPO
  3. Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO
  4. Klage auf vorzugsweise Befriedigung, 805 ZPO
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22
Q

Wann ist eine Vollstreckungserinnerung statthaft?

A

Wenn Einwendungen gegen die Art und Weise der ZWangsvollstreckung oder das von GV zu beobachtende Verfahren erhoben werden.

Bspw. der Fall, wenn der Schuldner sich gegen eine Vollstreckung zu Unzeiten wendet, oder sich die Sache bei einem nicht zu Herausgabe bereiten Dritten befand und trotzdem gepfändet wurde

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23
Q

Welches Gericht ist bei einer ZWangsvollstreckungserinnerung zuständig?

A

Das Vollstreckungsgericht, 766 I

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24
Q

Welches Gericht ist als Vollstreckungsgericht anzusehen?

A

Sofern das Gesetz nicht ein anderes bezeichnet, das AG, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat, 764 II ZPO

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25
Q

Welche Formvorschrift gilt für die Vollstreckungserinnerung (VSE)?

A

M1 (hM): 569 II, III ZPO analog

M2: 573 I 2 ZPO analog (Erscheint vorzugswürdiger, weil für eine Erinnerung gedacht)

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26
Q

Wer ist bei der VSE erinnerungsbefugt

A

Erinnerungsbefugt ist derjenige, der nach seinem Vortrag durch die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme in seinen Rechten möglicherweise beeinträchigt worden ist.

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27
Q

Wann ist der Gläubiger erinnerungsbefugt?

A

Dann, wenn er in seinen Rechten beeinträchtigt ist durch die ZV. Der Gläubiger ist dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn der GV sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen, diesen verzögert oder davon abweicht.

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28
Q

Wann ist ein Dritter erinnerungsbefugt?

A

Wenn er geltend macht, dass eine seinem Schutz dienende Verfahrensbestimmung verletzt wurde (Bsp: 809 ZPO, 811 I Nr. 1 ZPO)

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29
Q

Was ist im Rahmen einer vollstreckungsrechtlichen Klausur immer anzusprechen?

A

Das Rechtsschutzinteresse

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30
Q

Wann besteht das Rechtsschutzinteresse?

A

Sobald die Zwangsvollstreckung begonnen hat und solange sie noch nicht beendet ist

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31
Q

Wie lautet die Prüfung der Begründetheit der VSE?

A
  1. Vorliegen der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen
  2. Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen
  3. Vorligen der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen
  4. Keine Vollstreckungshindernisse
  5. Rechtsmäßigkeit der Durchführung der konkreten Maßnahme
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32
Q

Was versteht man unter den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen?

A

Das insbesondere ein Antrag vorliegt, 753, 754 ZPO

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33
Q

Was sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen?

A
  1. Titel
  2. Klausel
  3. Zustellung, 750 ZPO
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34
Q

Was ist die Definition des Vollstreckungstitels?

A

Der Vollstreckungstitel ist die Urkunde, in der das Bestehen des durchzusetzenden materiellen Anspruchs von der zuständigen Stelle festgestellt worden ist.

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35
Q

Was können Vollstreckungstitel sein?

A

Vollstreckbare Endurteile, 704 ZPO, oder weitere in 794 I ZPO aufgezählte Titel.

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36
Q

Was versteht man unter dem Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung?

A

Dass das Vollstreckungsorgan an den Vollstreckungstitel gebunden ist.

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37
Q

Was ist die Vollstreckungsklausel?

A

Der amtliche Vermerk der Vollstreckbarkeit des Titels auf dem Titel, 724, 725 ZPO

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38
Q

Was muss im Urteil stehen, damit die Vollstreckung überhaupt erst betrieben werden darf?

A

Namentliche Bezeichnung der Personen für und gegen welche vollstreckt werden soll, 750 I 1 ZPO

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39
Q

Was bedarf es, wenn die Vollstreckung für oder gegen eine andere Person ausgeführt werden soll, welche nicht im Titel aufgeführt ist?

A

Eine titelumschreibende Klausel

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40
Q

Wann ist eine titelumschreibende Klausel möglich?

A

Nur in den Fällen der 727ff ZPO

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41
Q

Was wird unter der Zustellung im Zwangsvollstreckungsrecht verstanden?

A

Dass das Urteil bereits zugestellt sein muss, oder zumindest gleichzeitig zugestellt wird, 750 I 1 ZPO

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42
Q

Wo sind weitere Vollstreckungsvoraussetzungen geregelt?

A

756, 765, 751 I, II ZPO

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43
Q

Wann liegt ein ZVS-Hindernis vor?

A

Beispielsweise dann, wenn die ZVS eingestellt werden soll oder einzustellen ist, oder im Insolvenzfall des Schuldners

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44
Q

Was ist im Rahmen der Rechtmäßigkeit der Durchführung der konkreten Maßnahme zu prüfen?

A

Ob die konkrete Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig durchgeführt wurde.

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45
Q

Wie muss die Pfändung als Vollstreckungsakt erfolgen?

A
  1. Zur rechten Zeit, 758a IV ZPO
  2. Am rechten Ort, 803 I 2, II, 812, 811 ZPO
  3. In der rechten Weise, 808, 758a ZPO
  4. Im rechten Umfang, 803 I 2, II, 812, 811
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46
Q

Wann ist eine Vollstreckungsabwehrklage (VAK) statthaft?

A

Wenn der Kläger Einwendungen vorbringt, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, 767 I ZPO

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47
Q

Wenn es sich um einen Titel nach 794 I ZPO handelt, ist was über was anwendbar?

A

766 ist über 795 S. 1 ZPO anwendbar

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48
Q

Welches Gericht ist für die VAK zuständig?

A

Sachlich und örtlich das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, 767 I, 802 ZPO (ausschließliche Zuständigkeit)

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49
Q

Wann besteht das RSB bei einer VAK?

A

Sobald die ZVS droht, also mit Erwirkung eines Titels durch den Gläubiger, und solange die ZVS noch nicht beendet ist

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50
Q

Wie ist die Begründetheit der VAK zu prüfen?

A
  1. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch
  2. Keine Präklusion der Einwendung nach 767 II ZPO
  3. Keine Präklusion nach 767 III ZPO
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51
Q

Wann sind Einwendungen bei der VAK zulässig?

A

Nur solche Einwendungen, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Entscheidend ist dabei die objektive Möglichkeit, die Einwendung im Vorprozess geltend zu machen, die Kenntnis ist unerheblich

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52
Q

Auf welchen Zeitpunkt ist bei der möglichen Präklusion der Aufrechnung/ Anfechtung abzustellen?

A

M1: Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungs-/ Anfechtungslage ist maßgebend

M2: Zeitpunkt der Aufrechnungs-/ Anfechtungserklärung ist maßgebend

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53
Q

Warum ist der Streitentscheid hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufrechnung und Anfechtung nach der zweiten Meinung, also das der Erklärungszeitpunkt maßgeblich ist, zu entscheiden?

A
  • Grund iSd 767 II ZPO und damit die Rechtsänderung treten erst mit der Erklärung ein
  • Wenn Fristen bestehen wie zB 124, müssen diese auch ausgeschöpft werden dürfen.
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54
Q

Findet 767 II Anwendung auf Prozessvergleiche?

A

Nein, da diese keine materielle Rechtskraft besitzen. Gilt iÜ auch für vollstreckbare Urkunden, vgl. 797 IV ZPO

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55
Q

Wann ist die Drittwiderspruchsklage statthaft, 771 ZPO?

A

Wenn ein Dritter behauptet, dass ihm an den Gegenstand der ZVS ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht.

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56
Q

Ist schon in der Statthaftigkeit das “ein Veräußerung hinderndes Recht” zu definieren?

A

Nein, es kommt dort nur darauf an, dass der Kläger behauptet, ihm stehe ein solches Recht zu

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57
Q

Wonach richtet sich die sachliche Zuständigkeit bei einer DWS?

A

Nach 1 ZPO, 23, 71 GVG

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58
Q

Welches Gericht ist örtlich zuständig?

A

Das Gericht, in dessen Bezirk die ZVS erfolgt, 771 I ZPO

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59
Q

Wann besteht RSB bei der DWS?

A

Sobald die ZVS begonnen hat und solange sie noch nicht beendet ist.

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60
Q

Wann ist die DWS begründet?

A

Wenn dem Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht und der Gläubiger sich auf kein besseres Recht berufen kann.

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61
Q

Wie ist das Schema der Begründetheit der DWS?

A

I. Veräußerung hinderndes Recht
II. Keine Einwendungen des Gläubigers/ Kein besseres Recht des Gläubigers
1. Unwirksamer Rechtserwerb des Klägers
2. Duldung der ZVS durch den Kläger
3. Haftung des Klägers für die titulierte Forderung

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62
Q

Wann liegt ein die Veräußerung hinderndes Recht vor?

A

Wenn die Veräußerung durch den Schuldner dem Dritten gegenüber rechtswidrig wäre

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63
Q

Was sind bspw. ein die Veräußerung hindernde Rechte?

A
  1. Eigentum
  2. Vorbehaltseigentum/ Sicherungseigentum (hM)
  3. Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers
  4. Schuldrechtliche Herausgabe-, nicht jedoch Verschaffungsansprüche
  5. Besitzverbundene Pfandrecht (nicht: besitzlose Pfandrechte)
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64
Q

Wann muss der Kläger die ZVS dulden?

A

Wenn die Einrede gem. 9 AnfG greift oder wenn der Gläubiger ein Pfand- oder Pfändungsrecht hat, das dem Recht des Klägers im Rang vorgeht oder es mit Wirkung gegen den Kläger belastet.

Eine Duldungspflicht besteht auch, wenn der Kläger verpflichtet ist, das Eigentum an dem Pfändungsgegenstand an den Gläubiger oder den Schuldner zu übertragen oder wenn der Kläger seine Berechtigung durch eine unerlaubte Handlung ggü. dem Beklagten erlangt hat.

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65
Q

Wann könnte eine Haftung des Klägers für die titulierte Forderung vorliegen?

A

Bei einer persönlichen Haftung des Klägers als Bürge oder Mitgesellschafter

66
Q

Was ist das Pfändungspfangrecht?

A

Das Recht, welches der Gläubiger durch ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand erlangt.

67
Q

Wann tritt Verstrickung ein?

A

Wenn die Pfändung wirksam war

68
Q

Wann ist eine Pfändung nichtig?

A

Bei evidenten grundlegenden schweren Mängeln (fehlen eines Titels, funktionelle Unzuständigkeit des Vollstreckungsorgans, fehlende Inbesitznahme der Siegelanlegung bei der Sachpfändung durch den GV)

69
Q

Was sind die Theorien zur Entstehung eines Pfändungpfandrechts?

A

M1: privatrechtliche Theorie
M2: öffentlich-rechtliche Theorie
M3: gemischt privat-öffentlich-rechtliche Theorie (hM)

70
Q

Was besagt die privatrechtliche Theorie?

A

Sie sieht im Pfändungspfandrecht eine dritte Art des privaten Pfandrechts.
Zu dessen Entstehung müssen die materiell-rechtlichen Pfandrechtsvoraussetzungen vorliegen

71
Q

Was besagt die öffentlich-rechtliche Theorie?

A

Das die Voraussetzung für die Entstehung des Pfändungspfandrechts alleine die wirksame Verstrickung ist.
Der wirksame Pfändungsakt bewirkt zugleich auch das Pfändungspfandrecht. aus dem Pfändungspfandrecht ergibt sich aber kein endgültiges materielles Befriedigungsrecht

72
Q

Was besagt die gemischt privat-öffentlich-rechtliche Theorie (hM)?

A

Nach dieser wird das Pfändungspfandrecht als dritte Art des privatrechtlichen Pfandrechts gesehen, sodass dieses nur an schuldnereigenen Sachen entstehen kann. Der rechtgeschäftsähnliche Pfandrechtsbestellungsakt wird durch die Pfändung ersetzt, sodass auch deren Voraussetzungen vorliegen müssen.

Grundlage ist alleine die Verstrickung, sodass kein materielles Befriedigungsrecht enstehen kann, da sich dieses nur aus dem Pfändungspfandrecht ergibt.

73
Q

Wann ist die Klage auf vorzugsweise Befriedigung statthaft, 805 ZPO?

A

Wenn der Gläubiger als Inhaber eines Pfand- oder Vorzugsrechts im Rahmen der ZVW wegen Feldforderungen in bewegliche Sachen vorweg von anderen Gläubigern befriedigt werden will.

74
Q

Welches Gericht ist für die Klage auf vorzugsweise Befriedigung zuständig?

A

Das Vollstreckungsgericht, also das AG, in dessen Bezirk die ZVS stattgefunden hat, zuständig.
Bei sachlicher Zuständigkeit des LG nach 71, 23 GVG ist das LG zuständig, in welchem die ZVS stattgefunden hat

75
Q

Wann besteht RSB bei einer Klage auf vorzugsweise Befriedigung?

A

Sobald die ZVS begonnen hat und solange sie noch nicht beendet ist.

76
Q

Wie lautet der Obersatz für die Begründetheit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung?

A

Die Klage ist begründet, wenn dem Kläger ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös gegen den Pfändungsgläubiger zusteht. Das ist der Fall, wenn das geltend gemachte Pfand- oder Vorzugsrecht besteht.

77
Q

Wer kann nur passivlegitimiert sein?

A

Nur der Vollstreckungsgläubiger und der Schuldner, der Schuldner aber nur, wenn er widersprucht, 805 III ZPO

77
Q

Wie ist das Schema der Begründetheit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung?

A

I. Passivlegitimation
II. Pfangs- und Vorzugsrechs
1. Privilegierte Pfand- oder Vorzugsrechte
2. Der Rang der Recht

78
Q

Welche Pfandrechte kommen bei den privilegierten Pfandrechten vor allem, aber nicht abschließend, in Betracht?

A

Besitzlose, gesetzliche Pfandrechte wie das
1. Vermieterpfandrecht, 562 BGB
2. Verpächterpfandrecht, 592 BGB
3. Pfandrecht des Gastwirts, 704 BGB

79
Q

Wann geben Besitzpfandrechte ein Recht zur DWS nach 771?

A

Soweit der Pfandrechtsinhaber den Besitz nicht verloren hat.

80
Q

Wenn der Besitz noch besteht, kann der Pfandrechtsinhaber zwischen welchen beiden Klagemöglichkeiten wählen?

A

805, Klage auf vorzugsweise Befriedigung oder nach 771 ZPO (DWS)

81
Q

Was sind Beispiele für Vorzugsrechte?

A

51 InsO, welcher ein Absonderungsrecht im Fall der Insolvenz des Schuldners gewährt

82
Q

Auf welchem Klageweg ist das Vorbehaltseigentum geltend zu machen?

A

Nicht nach 805, sondern im Wege der DWS nach 771 ZPO

83
Q

Warum ist das Vorbehaltseigentum im Weg einer DWS geltend zu machen?

A

Da trotz des bei dem Käufer entstehenden Anwartschaftsrecht das Eigentum im Vermögen des Vorbehaltsverkaufers geblieben ist

84
Q

Wie sind die Ränge der Recht zu bestimmen?

A

Grds. nach dem Prioritätenprinzip: Früher entstandene Pfandrecht gehen späteren vor.

85
Q

Kann der Vorrang eines Pfandrechts auch gutgläubig erworben werden?

A

Ja, 1208 BGB

86
Q

Wozu dient eine einstweilige Verfügiung gem. 938 ZPO?

A

Der Sicherung späterer Herausgabeansprüche

87
Q

Von welchem Gedanken wird die einstweilige Verfügung getragen?

A

Dass über die Zeit des Rechtsstreit die Herausgabe durch weitere Verfügungen oder den Untergang der Sache erschwert oder gar unmöglich wird.

88
Q

Wie veranlässt das Gericht die einstweilige Verfügung?

A

Es steht grds. in seinem freien Ermessen, wie die einstweilige erlassen wird, 938 I ZPO

89
Q

Im Rahmen des 938 II wird die Sequestration erwähnt. Was ist das?

A

Die Sequestration ist die Verwahrung, Sicherstellung und Verwaltung einer Sache

90
Q

Wodurch wird eine Sequestration verwirklicht?

A

Durch die Begründung eines eigenständigen Sequestrationsvertrages, wobei das Gericht die Person des Sequesters und seinen Aufgabenbereich bestimmt.

Häufig werden Gerichtsvollzieher als Sequester bestimmt

91
Q

Was bedarf es, um die Herausgabe von einem Sequester zu erreichen?

A

Es bedarf eines Nachweises der Berechtigung und der Zustimmung des anderen Teils.

92
Q

Wie kann die notwendige Zustimmung hinsichtlich der Herausgabe vom Sequester geltend gemacht werden?

A

Klageweise

93
Q

In welchem Rahmen wird die Zustimmung ersetzt?

A

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gem. 894 ZPO

94
Q

Wonach ist der Anspruch auf Zustimmung zu bestimmen?

A

Danach, wem das Recht zusteht, die Herausgabe der Sache zu verlangen.

95
Q

Welche Gegenstände darf der Gerichtsvollzieher grds. nur pfänden?

A

Solche, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, 808 I ZPO

96
Q

Wann darf der GV Gegenstände die sich im Gewahrsam eines Dritten befinden pfänden?

A

Wenn diese zur Herausgabe bereit sind, 809 ZPO

97
Q

Wobei hilft der 739 ZPO?

A

Bei ZVS gegen Ehegatten

98
Q

Im Umfang der Eigentumsvermutung des 1362 gilt der Vollstreckungsschuldner im Verhältnis zu seinem Ehegatten als was?

A

Als alleiniger Gewahrsamsinhaber

99
Q

Ist die Vermutung des 739 widerlegbar oder unwiderlegbar?

A

Unwiderlegbar

Die Vermutung des 1362 ist dafür widerlegbar

100
Q

Was macht der Vollstreckungsschuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage nach 767 geltend?

A

Materiell rechtliche Einwendungen gegen einen titulierten Anspruch

101
Q

Woraus ergibt sich die Aktivlegitimation des Anspruchsstellers bei einer DWS?

A

Sie ergibt sich auch seiner Stellung als Dritter

102
Q

Woraus könnte sich eine Duldung der ZVS ergeben?

103
Q

Was sind die Prüfungspunkte des 9 AnfG?

A
  1. Anfechtungsberechtigung, 2 AnfG
  2. Anfechtbare Rechtshandlung, 1 I AnfG
  3. Anfechtungsgrund, 3- 6a AnfG
  4. Rechtsfolge, 11 AnfG
104
Q

Woraus ergibt sich die Anfechtungsberechtigung im AnfG?

A

Aus 2 AnfG

105
Q

Wer ist nach 2 AnfG Anfechtungsberechtigter?

A

Jeder Gläubiger, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die ZVS in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat, oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen werde.

106
Q

Was ist eine anfechtbare Rechtshandlung nach 1 I AnfG?

A

Eine Rechtshandlung des Schuldners, die den Gläubiger benachteiligt

107
Q

Was setzt eine Gläubigerbenachteiligung voraus?

A

Dass sich die Zugriffsmöglichkeiten auf das Vermögen des Vollstreckungsschuldner verringert haben und sich daraus eine Benachteiligung des Vollstreckungsgläubigers ergeben hat.

108
Q

Kann es an einer obj. Gläubigerbenachteiligung fehlen, wenn die Sache unpfändbar oder wertlos ist?

109
Q

Was sind die Voraussetzungen für den Anfechtungsgrund nach 3 I AnfG?

A
  1. Eine objektive Rechtshandlung
  2. In den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung stattgefunden
  3. Zumindest bedingter Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Schuldner
110
Q

Was sind die Voraussetzungen des Anfechtungsgrundes nach 3 IV AnfG?

A
  1. Entgeltliches Geschäft
  2. Mit einer nahestenden Person
  3. Unmittelbare Benachteiligung des Gläubigers
  4. In den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung
  5. Ausschluss, 3 IV 2 AnfG
111
Q

Was sind die Voraussetzungen des Anfechtungsgrundes nach 4 AnfG?

Schenkungsanfechtung

A
  1. Unentgeltliche Leistung des Vollstreckungsgläubigers
  2. In den letzten vier Jahren vor Anfechtung
  3. Kein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk
  4. Frist nach 7, 8 AnfG
112
Q

Das Gelegenheitsgeschenk vom geringen Wert wird in Stufen definiert. In wie vielen Stufen wird es definiert?

A

In drei Stufen

113
Q

Wann liegt ein Gelegenheitsgeschenk (1. Stufe der Definition) vor?

A

Wenn das Geschenk zu einem besonderen Anlass objektiv üblich ist

114
Q

Wann ist das Geschenk bräuchlich? (2. Stufe)

A

Wenn das Geschenk nach Anlass, Art und Maß in den Kreisen, zu denen der Schenkende gehört, üblich ist (subjektiv)

115
Q

Was ist das Gelegenheitsgeschenk vom geringen Wert?

A

Rspr.: Pauschalbetrag bis 500€, uabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Schuldners
Lit.: Relative Berechnung

116
Q

Was ist die Rechtsfolge bei einer erfolgreichen Anfechtung nach 9 AnfG?

A

Nicht die Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts, sondern die Befriedigung des Gläubigers.

117
Q

Was kann der Gläubiger zur Befriedigung im Rahmen des 11 AnfG verlangen?

A

Dass ihm der betroffene Gegenstand zum Zwecke der Befriedigung zur Verfügung gestellt wird und der Anfechtungsgegner einhergegen die ZVS duldet.

118
Q

Wie ist der Tenor des Gerichts, wenn die DWK zulässig und begründet ist?

A

Die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand wird für unzulässig erklärt

119
Q

Was passiert nach einer erfolgreichen DWK?

A

Der GV
1. Versteigert die Sache nicht
2. entfernt das amtliche Siegel
3. Gibt die Sache dem Eigentümer zurück (Wiedererlangung der Sache durch GV
a) Sperrwirkung der DWK für einen Anspruch des Eigentümers gegen den Gläubiger
b) DWK ist vorrangig

Gläubiger der ZVS

120
Q

Was muss der Eigentümer tun, um die Sache wieder zu erlangen, wenn die Sache beim Schuldner verbleibt?

A
  1. Eigentümer erhebt DWK
    a) Sache wird nicht versteigert
    b) Amtliche Siegel wird entfertn
  2. Zur Wiedererlangung muss der EG aus 985 gegen den Schuldner vorgehen
121
Q

Gilt die Sperrwirkung der DWK auch im Verhältnis Eigentümer - Schuldner in der ZVS?

A

Nein, gilt nur im Verhältnis zum Gläubiger in der ZVS

122
Q

Wann sollte man immer an das AnfG in der Klausur denken?

A

Wenn der Schuldner versucht, Vermögensgegenstände vor seinen Gläubigern wegzuschaffen, um eine Vollstreckung zu vermeiden.

123
Q

Es kann auch zu einer obj. Gläubigerbenachteiligung kommen, wenn eine gleichwertige Gegenleistung erlangt worden ist. Was ist bei Gegenleistungen jedoch zu beachten?

A

Dass eine mittelbare Benachteiligung vorliegen kann, wenn der Vollstreckungsschuldner die erlangte Gegenleistung gleich wieder dem Zugriff entzieht

124
Q

Wie werden Einwendungen berücksichtigt im Prozess?

A

Von Amtswegen

(Anspruch nicht durchsetzbar)

125
Q

Wie werden im Prozess Einreden berücksichtigt?

A

Sie müssen vom Erhebenden vorgebracht werden, also nicht von Amtswegen

(Anspruch erloschen)

126
Q

Ist Sicherungseigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht nach 771 ZPO?

A

M1 (hM): Ja, Eigentum ist Eigentum. Es gibt kein Eigentum “2ter Klasse”

M2: Nein, der Kläger muss auf 805 ZPO zurückgreifen
(+) Sicherungseigentum = Pfandrecht
(+) 805 ist für den Sicherungseigentümer sachgerechter, denn der Sicherungseigentümer hat kein eigentliches Eigentümerinteresse
(+) Sicherungseigentum wird Pfandrecht in der InsO gleichgestellt, vgl. 50, 51 InsO

Trotzdem der hM folgen

127
Q

Was spricht dagegen, dass Sicherungseigentum kein die Veräußerung hinderndes Recht ist?

A

(+) Parallele zum InsO verbietet sich, weil die Einzelzwangsvollstreckung und die Gesamtvermögensvollstreckung der Insolvensordnung unterschiedlich ist

(+) Sicherungseigentum ist mehr als Pfandrecht; Pfandrecht ist tatsächlich nicht immer praktikabel und sachgerecht > Pfandrecht kann nur durch öffentliche Versteigerung verwertet werden während Sicherungseigentum frei verwertet werden kann.

(+) Würde man der mM folgen, so würden dem Sicherungseigentümer die Eigentümerrechte genommen.

128
Q

Wovon hängt der Rechtserwerb des früheren Eigentümers bei einer auflösend bedingter Sicherungsübereignung ab?

A

Von der Rückzahlung seiner Schulden (Bsp. aus Darlehen)

129
Q

Ist die Sicherungsübereignung im Zweifel auflösend oder nicht auflösend bedingt?

A

Im Zweifel ist sie nicht auflösend bedingt. Regelfall ist die normale Sicherungsübereignung.

130
Q

Worauf ist der Strengbeweis gerichtet und wo ist er geregelt?

A

Er ist auf die Herbeiführung der vollen richterlichen Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache im förmlichen Beweisverfahren nach den 355ff ZPO gerichtet

131
Q

Was sind übliche Strengbeweise?

A
  1. Beweis durch Augenschein, 371ff
  2. Beweis durch Sachverständige, 402ff
  3. Beweis durch Urkunde, 415ff
  4. Beweis durch Parteivernehmung, 373ff
  5. Zeugenbeweis, 373ff
132
Q

Worauf ist der Freibeweis gerichtet?

A

Auch auf die Herbeiführung der voll richterlichen Überzeugung-

133
Q

Was unterscheidet den Freibeweis vom Strengbeweis?

A

Beweisverfahren und Beweismittel stehen im Ermessen des Gerichts

134
Q

Was soll die Glaubhaftmachung nach 294 bewirken?

A

Sie soll dem Richter lediglich die Vorstellung hinreichender Wahrscheinlichkeit vermitteln und muss gesetzlich vorgesehen sein

Bestes Beispiel: Eidesstattliche Versicherung

135
Q

Was ist eine BGB-Versteigerung und was ist eine ZPO-Versteigerung?

A

Die BGB-Versteigerung findet durch den vertraglichen Pfandgläubiger statt, während die ZPO-Versteigerung durch den GVZ nach einem gerichtlichen Urteil stattfindet.

136
Q

Wann beginnt eine BGB-Versteigerung?

A

Wenn der vertragliche Pfandgläubiger in Besitz der Sache ist; Pfandgläubiger richtet sich privat an GVZ

= privatrechtliches Tätigwerden des GVZ als Stellvertreter des Pfandrechtsgläubigers

137
Q

Wann beginnt eine ZPO-Versteigerung?

A

Mit Pfändung durch GVZ nach einem gerichtlichen Urteil; anschließend Verwahrung, dann öffentliche Versteigerung iSd 814ff ZPO

= hoheitliches Tätigwerden des GVZ als Repräsentant des Staates

138
Q

Bei der Versteigerung nach 814ff ZPO handelt es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Übereignung der beweglichen Sache. Worum handelt es sich denn?

A

Es handelt sich um eine hoheitliche Eigentumszuweisung durch den GVZ.

138
Q

Wonach erwirbt der Ersteigerer das Eigentum in der ZPO-Versteigerung

A

Er erwirbt das Eigentum originär durch Hoheitsakt, 817 II.

139
Q

Kommt es bei der ZPO-Versteigerung auf Gut-, Bösgläubigkeit oder Abhandenkommen an?

140
Q

Wenn der Eigentümer verhindern möchte, dass kondiktionsfest Eigentum durch die ZPO-Versteigerung erworben wird, muss er was machen?

A

Vor der Versteigerung eine DWK nach 771 erheben

141
Q

Kann bei einer ZPO-Versteigerung Herausgabe des Erlös nach 816 I 1 durch den Eigentümer verlangt werden?

A

Nein, da es sich nicht um eine Verfügung handelt, sondern einen Hoheitsakt

142
Q

Kann bei einer ZPO-Versteigerung Herausgabe des Erlöses vom Eigentümer gegen den Gläubiger nach 812 I 1 Fall 2 (NLK) verlangt werden?

A

Ja, wenn es sich nicht um eine schuldnereigene Sache gehandelt hat, weil dann kein Rechtsgrund für das Behalten des Geldes besteht

142
Q

Zu welchem Zeitpunkt entstehen die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen” bei Gestaltungsrechten im Fall des 767 II?

A

M1: Entscheidend ist der Zeitpunkt der Gestaltungserklärung

M2 (BGH): Entscheidend ist die Entstehung des Gestaltungsrechtes, auf die Kenntnis kommt es überhaupt nicht an

M3: Kenntnis vom Gestaltungsrecht; in Fällen unverschuldeter Unkenntnis kann das Gestaltungsrecht noch nachträglich ausgeübt werden

143
Q

Was spricht im Fall der Entstehung der Gründe nach 767 II für und gegen die Meinung, welche auf den Zeitpunkt der Gestaltunsgerklärung abstellt?

A

(+) Stärkung des Gestaltungsrecht
(+) Erst durch die Erklärung trete die materielle Rechtsänderung ein (Erklärung = Grund iSd 767)
(+) Ansonsten Umgehung/ Verkürzung der (BGB-) Gestaltungsrechtsfristen, die ja über den Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses hinausreichen

(-) Schwächung der Rechtskraft

144
Q

Was spricht im Fall der Entstehung der Gründe nach 767 II für und gegen die Meinung des BGH?

A

(+) Präklusion immer gegeben, da Gestaltungslage bereits im Vorprozess vorlag
(+) Stärkung der Rechtskraft
(+) Wortlaut: Gründe iSd 767 (= Aufrechnungslage) bestehen ja schon vorher
(+) Schuldner verliert nicht die Forderung, er kann seinerseits in einer neuen Klage gegen den Gläubiger diese Forderung realisieren

(-) Umgehund/ Verkürzung der (BGB-) Gestaltungsrechtsfristen
(-) Geringere Prozessökonomie

145
Q

Was spricht im Fall der Entstehung der Gründe nach 767 II für und gegen die Meinung, welche auf den Zeitpunkt der Kenntnis über das Gestaltunsrecht abstellt?

A

(+) Keine Verkürzung der Fristen

(-) Allgemeines Prozessrisiko: Wer zu spät kommt, verliert
(-) Widersprucht dem Sinn und Zweck der Rechtskraft (Befriedigungsfunktion), wenn über den entschiedenen Prozess hinaus über die Kenntnis oder Unkenntnis vom Gestaltungsrecht gestritten werden muss
(-) Verkürzung der Fristen ist hinzunehmen, denn das BGB und die ZPO stehen als einfache Parlamentsgesetze auf einer Ebene, sodass das BGB keinen Vorrang genießt.

146
Q

Wann sollte der BGH-Meinung hinsichtlich des 767 nicht gefolgt werden?

A

Wenn es in concreto um die Verkürzung/ Umgehung von europarechtlichen Verbraucherwiderrufsfristen geht, da sonst ein Verstoß gegen höherrangiges EU-Recht gegeben wäre

147
Q

Nach welcher Norm wird der Ersteigerer durch was Eigentümer des Grundstückes und Eigentümer aller Sachen, die wesentliche Bestandteile sind?

A

Nach 90 I ZVG wird der Ersteigerer durch Zuschlag Eigentümer.

148
Q

Wonach wird der Ersteigerer auch Eigentümer des schuldnereigenen Zubehörs?

A

90 II, 55 I, 20 ZVG iVm 1120 BGB

149
Q

Was ist alles Zubehör im Sinne des ZVG?

A

Alles, was der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks dient

150
Q

Wenn der GVZ trotz einem Ausschluss der Sache nach 865 II diese im Haftungsverband pfändet, wie handelt er dann bzw. was ist er dann?

A

Er handelt rechtswidrig als unzuständiges Organ

151
Q

Wie kann man dagegen vorgehen, wenn der GVZ als unzuständiges Organ etwas pfändet?

A

Mit der Vollstreckungserinnerung nach 766 (formelle Mängel)

152
Q

Wie ist das Schema des Eigentumserwerbs bei einer ZPO-Versteigerung nach 90 II, 55 I, 20 II ZVG?

A
  1. Zuschlag, 90 I ZVG
  2. Erstreckung der Versteigerung auf Erzeugnisse/ Bestandteile/ Zubehör, 90 II, 55 I, 20 I ZVG
    a) Hypothek
    b) Beschlagnahme
    c) Erstreckung
    aa) Haftungsverband der Hypothek, 1120
    bb) Enthaftung, 1121 I BGB, 23 I 2 ZVG
153
Q

Was wird durch die Vollstreckungsgegenklage beseitigt, der Titel oder nur dessen Vollstreckbarkeit?

A

Nur seine Vollstreckbarkeit

154
Q

Wann droht eine ZVS?

A

Wenn ein vollstreckbarer Titel existiert, weil der Gläubiger ab diesem Zeitpunkt die ZVS betreiben kann, der Kläger sie also fürchten muss

155
Q

Kann, wenn eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben wurde, auch eine Berufung erhoben werden?

156
Q

Wenn eine Berufung erhoben wurde, kann dann währenddessen noch die Vollstreckungsgegenklage erhoben werden?

157
Q

Ist die Vollstreckungserinnerung eine Klage?

A

Nein, es ist ein Rechtsbehelf sui generis, mit welchem das Vollstreckungsgericht angerufen werden kann, um maßnahe der Vollstreckungsorgane zu rügen

158
Q

Was kommt neben rechtskräftigen Endurteilen als vollstreckbare Titel in Frage?

A

Vorläufig vollstreckbare Urteile, Vergleiche, Beschlüsse und Urkunden, vgl. 794 ZPO

159
Q

Was ist das Schema der Begründetheit der Vollstreckungserinnerung nach 766?

A

I. Allgemeine RMK der ZVS
1. Antrag, 753, 754 ZPO
2. Titel, 794 ZPO
3. Klausel, 724 ZPO
4. Zustellung, 750 I ZPO

II. Vollstreckungshindernisse
III. Besonderen Voraussetzungen der konkreten Maßnahme
1. Zur rechten Zeit, 758a IV ZPO
2. In rechter Weise, 808 ZPO
3. Im rechten Umfang, 803 ZPO
4. Unpfändbare Sachen, 811 ZPO