§§ 631ff - Werkrecht Flashcards
Was ist der Gegenstand eines Bauvertrags, 650a-650h?
Ein Vertrag über die Herstellung, Widerherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanalgae oder eines Teils davon, bzw. Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.
Unter Abs. II fallen auch solche Arbeiten, die sich auf tragende Teile des Bauwerks beziehen
Wenn das Werkunternehmerpfandrecht an dem Merkmal “Bestellereigene Sache” scheitert, welche Lösungswege gibt es für den Werkunternehmer um das Pfandrecht ggn. den Eigentümer geltend zu machen?
- 185 analog: Verfügungsermächtigung > DEr Eigentümer hat durch Vertrag mit dem Auftraggeber in die Begründung des Werkunternehmerpfandrechts eingewilligt.
- Gutgläubiger Erwerb des Werkuntrnehmerpfandrechts
- Werkunternehmerpfandrecht am AWR des Auftraggebers
Was ist der Gegenstand eines Verbraucherbauvertrags, 650i-650n?
Vertrag, durch den der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird
Wird die Instandhaltung eines Bauwerks von einem Verbraucherbauvertrag erfasst?
Nein
Bedarf der Verbraucherbauvertrag einer besonderen Form?
Ja, der Textform, 650i II
Wann weist eine Außenanlage Bezug zum Wohnhaus auf?
Wenn sie eine Aufenthaltsmöglichkeit auf dem Grundstück schafft und es ermöglicht, die an dem Haus verlaufende Grundstücksfläche wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen
Was sprich für und gegen die Lösung nach 185 analog, dass der Eigentümer durch den Vertrag mit dem Auftraggeber in die Begründung des WPR eingewilligt hat?
(+) DEr Eigentümer muss das Pfandrecht gegen sich gelten lassen, da er dem Vorbehaltskäufer die Pflicht zur Vornahme der Reparaturen auferlegt hat
(-) 185 passt nur auf Verfügungen, 647 entsteht kraft Gesetz
(-) Liegt sonst eine unzulässige “Verpflichtungsermächtigung” vor. Wenn der Dritte mit in eine Haftung soll, dann muss man idR die 164ff wählen
Was spricht für einen gutgläubigen Erwern des WPRs?
(+) 1207, 1257; 366 III HGB
(+) Rechtsschein des Besitzes und Übergabe der Sache
(-) 1257 > Bereits entstandenes Pfandrecht
(-) 366 III HGB ist nicht analogiefähig, da Ausnahmevorschrift
(-) Möglichkeit des vertraglichen Pfandrechts