§§ 812 ff - Bereicherungsrecht Flashcards
Welche Leistungskondiktion aus 812 ist anzuwenden, wenn man davon ausgeht, dass der Rechtsgrund nachträglich weggefallen ist?
condictio ob causam finitam - 812 I 2 Fall 1
Wie ist 812 I 1 Fall 1zu prüfen?
I. Etwas erlangt
II. Durch Leistung
III. Ohne Rechtsgrund
IV. Rechtsfolge
Wie ist 812 I 2 Fall 1 zu prüfen?
I. Etwas erlangt
II. Durch Leistung
III. Rechtsgrund nachträglich weggefallen
IV. Rechtsfolge
Was ist “etwas” im Sinne des Bereicherungsrecht?
Jeder vermögenswerte Vorteil
Kann man eine Forderungen iSd des “etwas” erlangen?
Ja
Angenommen man kriegt ein Sparbuch. Welches etwas erlangt man?
- Auszahlungsforderung
- Eigentum am Sparbuch (Papier) selbst
Was ist ein Sparbuch?
Ein Namenspapier mit Inhaberklausel = qualifiziertes Legitimationspapier
Wann liegt ein qualifiziertes Legitimationspapier vor?
Wenn eine Urkunde ausgestellt wird, die neben der Bezeichnung des Leistungsversprechens auch den Gläubiger und eine Inhaberklausel enthält
Wie ist der Urkundenbegriff im Zivilrecht definiert?
Die Urkunde im Zivilrecht erfasst jede durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärung.
Was für ein Versprechen ist in einem Sparbuch bezeichnet?
Das Leistungsversprechen (Auszahlung einer Geldsumme)
Was bedeutet eine Inhaberklausel?
Bedeutet, dass für den Schuldner das Recht besteht mit freiender Wirkung an den Inhaber des Leistungsversprechens leisten zu können
Kann in eine Leistunsgbeziehung eingetreten werden?
Ja, zB durch 1922 I als Erbe
Wie ist 812 I 1 Fall 1, 813 I 1 zu prüfen?
- Etwas erlangt
- Durch Leistung
- Rechtsgrund, dem eine dauernde Einrede entgegensteht
- Kein Ausschluss
a) 813 II
b) 814
c) 817 S. 2
d) 817 S. analog - Rechtsfolge
a) Herausgabe des Erlangten, 812 I
b) Wertersatz, 818
Wie ist 817 S. 1 zu prüfen?
- Etwas erlangt
- Durch Leistung
- Gesetzes-/ Sittenverstoß durch Annahme
- Annehmender ist sich der Umstände bewusst
- Kein Ausschlus 817 S. 2
Wie ist der Ausschluss nach 817 S. 2 zu prüfen?
- Sittenverstoß des Leistenden
- Kenntnis/ Kennenmüssen
- Kein Eingehen einer Verbindlichkeit
Was ist unter “durch Leistung” zu verstehen?
Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
In welchem Rahmen werden Luxusaufwendungen relevant und was sind sie überhaupt?
Werden Relevant im Rahmen des Untergang des Anspruchs aus dem Bereicherungsrecht nach 818 III.
Luxusaufwendungen sind Aufwendungen, die der Kondiktionsschuldner ohne das Erlangte nicht getätigt hätte.
Ist eine analoge Anwendung des 817 S. 2 als Ausschlussgrund möglich im Falle, dass nur der Leistende sittenwidrig handelt?
- Planwidrige Regelungslücke (+) keine Regelung zu diesem Fall
- Vergleichbare Interessenlage (+)
a) Erst-Recht-Schluss: Kann der Leistende von einem selbst sittenwidrig handelndem Empfänger die Leistung nicht herausverlangen, dann erst recht nicht von einem redlich handelndem Empfänger
b) Leistender weniger schutzwürdig
Ist im Fall, dass der Leistende einen sittenwidrigen Zins bei einem Darlehen verlangt, eine teleologische Reduktion des 817 S. 2 in der Rechtsfolge möglich und wenn ja, wie? Erläutere die verschiedenen Meinungen und ihre Argumente.
M1: teleologische Reduktion (-), da Straffunktion des 817 S. 2
(-) Strafcharakter im Privatrecht fremd
(-) Keine Annahme einer Reduktion würde in einer Schenkung an den Darlehensnehmer resultieren, was wiederherum einen Wertungswiderspruch bedeuten würde, da Nutzungsmöglichkeit des Kapitals eigentlich nur auf eine gewisse Periode angelegt war.
M2: Teleologische Reduktion (+), spätere Rückzahlung und marktüblicher (anstelle des sittenwidrigen) Zins
Sonst übermäßige Begünstigung des Darlehensnehmers und damit wie eine Privatstrafe
(-) käme einer geltungserhaltenden Reduktion gleich
(-) Missbrauchsgefahr durch Darlehensgeber
M3 (hM): Teleologische Reduktion (+), spätere Rückzahlung ohne jeglichen Zins
Ausgleich zwischen beiden Interessen und Sanktionierungscharakter des 817 S. 2
817 S. 2 ist als Kondiktionssperre bekannt. Jedoch ist die Sperrwirkung nicht dieselbe wie zB die des EBV. Was bedeutet das für die Prüfung?
Man prüft die zu prüfende Konditiktion ganz herkömmlich um dann zwischen dem Tatbestand und der Rechtsfolge unter dem Punkt “Ausschluss” festzustellen, dass die Kondiktionssperre des 817 S. 2 greift.
Worauf gründet der Zweck, den der Gläubiger in der Regel bei der Leistung verfolgt?
Meistens auf der Erfüllung einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit
Wie ist das Prüfungsschema der Nichtleistungskondiktion gem. 812 I 1 Fall 2?
- Kondiktionsschuldner hat etwas erlangt
- In sonstiger Weise
- Auf Kosten des Kondiktionsgläubigers
- Ohne Rechtsgrund
Die Nichtleistungskondiktion ist subsidiär zur Leistungskondiktion. Was muss dafür sichergestellt sein, damit diese nicht umgangen wird?
Es darf niemand an den Kondiktionsschuldner geleistet haben; Das Vermögen darf also nicht bewusst gemehrt worden sein.
Wie ist das Tatbestandsmerkmal von “Auf Kosten des Kondiktionsgläubigers” auszulegen?
Ist strittig.
Wie steht die erste Meinung zur Auslegung von “Auf Kosten des Kondiktionsgläubigers”?
Nach dieser Meinung beurteilt sich “auf Kosten” nach der “Stoffgleichheit”.
Sie fragt danach, ob durch den Eintritt der Bereicherung beim KSchuldner gerade die Beeinträchtigung beim KGläubiger eingetreten ist.
Zwischen beiden muss ein Unmittelbarkeitsverhältnis bestehen.
Wie steht die zweite Meinung zur Auslegung von “Auf Kosten des Kondiktionsgläubigers”?
Nach dieser Meinung ist “auf Kosten” nach einem Eingriff in den Zuweisungsgehalt zu beurteilen.
Es muss dann analysiert werden, ob der Kondiktionsschuldner in Rechtsbereiche des Kondiktionsgläubigers eingreift, die ihm ausschließlich zustehen.
Welcher Meinung sollte bei der Auslegung von “auf Kosten” gefolgt werden und warum?
Der zweiten Meinung, also der Lehre vom Zuweisungsgehalt.
Der Ansatz ermöglicht es auch, Eingriffe in das APR zu erfassen.
Kann die Befreiung von einer Verbindlichkeit als “etwas erlangt” gewertet werden?
Anlehnung Bonifatiusfall
Ja, da die Befreiung einer Verbindlichkeit einen vermögenswerten Vorteil darstellt.
Aus wessen Sicht beurteilt es sich ob eine Leistung vorliegt?
Aus der Sicht des Leistungsempfängers
B hat das Auto des M im Auftrag des I abgeschleppt. M zahlt die Gebühr an den B, aber B und I hatten eigentlich ausgemacht, dass die Zahlung an den I geht und dass dann mit der Werklohnforderung des B verrechnet wird. An wen hat M dann geleistet?
Da M aus Sicht des B nicht an ihn leisten wollte, sondern durch die Zahlung der Gebühr lediglich von seiner Verbindlichkeit ggü. I befreit werden wollte, handelt es sich um eine Leistung an den I und nicht an den B, da der B lediglich als Zahlstelle fungiert.
Kann man durch das Ersparen von eigenen Aufwendungen etwas erlangt haben?
Ja, man musste ja nicht sein eigenes Vermögen anzapfen
Wie lautet das Prüfungsschema für 822?
- Etwas erlangt
- Durch unentgeltliche Leistung
- Zuwender ist selber dadurch von seinem Bereicherungsanspruch freigestellt
- Rechtsfolge
Ist 822 als eigene Rechtsfolge zu werten?
M1: Nein, als Rechtsfolge, da er hinter dem 818 steht (Systematisch im Bereich der Rechtsfolgen)
M2: Ja, da auf einen Dritten durchgegriffen wird, der eine unentgeltliche Leistung erhalten hat und die Relativität der Leistungsbeziehung würde konterkariert werden, wenn eine Ausdehnung auf Dritte nur im Rahmen der Rechtsfolgen angenommen werden würde.
Wie lautet die Definition der Entreicherung gem. 818 III?
Wenn das ursprüngliche Element weder der Substanz nach, noch nach dem Wert nach im Vermögen des Bereicherungsschuldners verblieben ist.
Ist 818 II eine rechtshemmende Einrede oder eine rechtsvernichtenden Einwendung?
Eine rechtsvernichtende Einwendung, welche von Amts wegen geprüft werden muss
Wenn ein bösgläubiger Schuldner die Sache wegen seines Verschuldens zerstört hat, greift dann noch der 818 III?
Nein, der bösgläubige Bereicherungsschuldner haftet nach den allgemeinen Vorschriften und kann sich daher nicht auf eine Entreicherung berufen
Warum kann sich der bösgläubige Bereicherungsschuldner nicht auf eine Entreicherung berufen?
Weil er den Sachuntergang schuldhaft verursacht hat.
Wenn der bösgläubige Bereicherungsschuldner den Sachuntergang nicht schuldhaft verursacht hat, kann er sich dann doch auf eine Entreicherung berufen?
Ja!
Was für ein Verschuldensbegriff gilt im Bereicherungsrecht?
ein erweiterter Verschuldensbegriff
Wie kommt es zu einer Geltung des erweiterten Verschuldensbegriff im Bereicherungsrecht und wie ist er zu verstehen?
I. Er wird über die Verweisung in 292 auch bei 819 angewandt
2. Es kommt auf den “Aspekt der Gefahrerhöhung” an
Was versteht man unter dem “Aspekt der Gefahrerhöhung”?
Unter Umständen schon die bloße (rechtswidrige) Benutzung der Sache, die dann zum Sachuntergang geführt hat.
Kann über das Bereicherungsrecht Nutzungsersatz gefordert werden?
Ja, gem. 818 I, II
Was sind leicht zu erkennende Nutzungen?
Die Benutzung als solche (Gebräuchsvorteil mit der Sache)
Können tatsächlich gezogene Nutzungen direkt herausgefordert werden?
Nein, man kann Nutzungsersatz grds. nur in Form von Wertersatz erhalten
Was sind schwer zu erkennende Nutzungen?
Zum Beispiel das Erzielen von Miet- oder Pachtzinseinnahemn mit dem Erlangten; Zinsen für auf ein Bankkonto eingezahltes Geld
818 I regelt auch die Herausgabe der Surrogate. Was genau ist in dem Fall dann herauszugeben und unterscheidet es sich von 285?
Ja, das Herauszugebende unterscheidet sich von 285.
Es ist nämlich nur das herauszugeben, was durch “die bestimmungsgemäße Ausübung des Rechts” erlangt wurde
Ist das rechtsgeschäftliche Surrogat von 818 umfasst?
Nein
Was ist ein rechtsgeschäftliches Surrogat?
Das, was der Bereicherungsverhältnisschuldner durch den Verkauf oder Tausch des Erlangten an einen anderen erhält
Warum ist das rechtsgeschäftliche Surrogat nicht von 818 umfasst?
Einmal aus dem Umkehrschluss aus den 285; 687 II, 681, 667; 816 I 1 sowie 819; 292 oder Tauschgegenstand: Den Veräußerungserlös erhält man nur aus diesen Vorschriften
Und: Der Verkauf einer Sache ist keine “bestimmungsgemäße Ausübung des Rechts”
Kann man im Bereicherungsrecht die Erlösherausgabe fordern?
Nein!
Wie lautet das Schema des 812 I 2 Fall 2 (condictio ob rem)
- Etwas erlangt
- Durch Leistung
- Wegfall des verfolgten Zwecks
- Kein Ausschluss, 815
- Rechtsfolge, 818
Um eine Abgrenzung von 812 I 2 Fall 2 zu anderen LK zu ermöglichen, muss ein Zweck vereinbart werden, der…?
…eben nicht in der Erfüllung des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts selbst liegt.
Sind einseitige Erwartungen des Leistenden, ohne dass der andere Teil dies billigt, ausreichend im Sinne einer Zweckbestimmung?
Nein
Wann kann eine Rückforderung nach 812 I 2 Fall 2 nach 815 ausgeschlossen sein?
Wenn der verfolgte Zweck von Anfang an nicht erreicht werden konnte und der Leistende dies wuste oder der Leistende den Eintritt des Zwecks wider Treu und Glauben verhindert hat
Durch welche Theorie kann in der Rechtsfolge des bereicherungsrechtlichen Anspruches eine Gegenforderung beachtet werden?
Durch die Saldotheorie
Was besagt die Saldotheorie?
Dass vom Bereicherungsanspruch ein eigener Vermögensverlust abzuziehen ist, da bei der Durchführung zweier getrennter Kondiktionen die Gefahr besteht, dass einer auf die Geldforderung haftet, der andere als Schuldner der Gegenforderung sich jedoch auf Entreicherung berufen kann.
Durch eine vorherige Saldierung wird dem Sachschuldner der Einwand der Entreicherung abgeschnitten.
Ist 822 als eigene AGL oder als konkretisierung der Rechtsfolgen des 818 zu verstehen?
M1: Eigene AGL
* Ordnet, wie 816 I 2, den Durchgriff auf einen Dritten an, der unentgeltlich eine Leistung erhalten hat
* Hat Tatbestandsmerkmale
M2: Keine eigene AGL, nur Konkretisierung
* Systematische Stellung des 822 hinter 818
Was sind die Anspruchsvoraussetzungen des 822?
- Etwas erlangt
- Durch unentgeltliche Leistung
- Zuwendender ist selber dadurch von seinem Bereicherungsanspruch freigestellt
- Rechtsfolge
a) Herausgabe des Erlangten o. Wertersatz
b) Nutzungen
c) Ersetzungsbefugnis
Was versteht man unter einer Ersetzungebefugnis?
Die Ersetzungsbefugnis ist das Recht einer Partei eines Schuldverhältnisses, eine andere als die geschuldete Leistung zu erbringen oder zu verlangen.
Was spricht für eine Ersetzungsbefugnis im Fall des 822?
Dass der Dritte nicht zur Herausgabe eines anderen Gegenstandes verpflichtet ist, als er tatsächlich erlangt hat.
Erlangt der Dritte den Gegenstand nicht in Form eines Geldbetrags, so kann es ihm nicht zugemutet werden, den Gegenstand zunächst verwerten zu müssen, sondern ihm wird zugebilligt, sich durch Herausgabe des Gegenstandes zu befreien.
Kann man sich beim normalen Wertverlust eines Kfz auf Entreicherung berufen?
Nein, da er durch geldwerte Nutzungsmöglichkeiten des PKW ausgeglichen wird. Es ist anzunehmen, dass die Gebrauchsvorteile sich linear zur Wertminderung verhalten, sodass sich die Summe des zu leistenden Wertersatzes nicht verändert.
Was besagt die Zweikondiktionenlehre?
Nach der Zweikondiktionenlehre hat jede Partei einen selbstständigen Bereicherungsanspruch. Gegebenenfall sind gegenseitige Verrechnung im Wege der Aufrechnung von Amts wegen (!) anzudenken.
Welche Voraussetzungen und Ausnahmen sind bei der Anwendung der Saldotheorie zu beachten?
Voraussetzungen: Vorliegen eines faktischen Synallagmas
Ausnahmen:
* MJ ist Bereicherungsgläubiger
* Arglistig getäuschter Bereicherungsgläubiger
* Zu Gunsten einer Partei, die die andere Partei durch ein nach 138 I nichtiges Rechtsgeschäft benachteiligt hat
Wie lautet das Prüfungsschema das 816 II?
- Etwas erlangt
- Durch Leistung
- Dem Berechtigten ggü. wirksam
a) Berechtigter
b) Wirksamkeit - Rechtsfolge
Wer durch Leistung von irgendjemandem was erlangt, muss eigentlich nicht nach der NLK herausgeben. Aber der Vorrang der Leistung kann nur für was gelten?
Nur für das, was gerade durch Leistung erlangt ist
Was versteht man unter dem Vorrang der Leistungsbeziehung, bzw. in welchen Fällen wird er relevant?
Der Vorrang der Leistungsbeziehung wird relevant, wenn der Bereicherungsschuldner etwas durch Leistung von einem Dritten erlangt hat, der Bereicherungsgläuber das Erlangte jedoch im Wege des 812 I 1 Fall 2 herausgegeben haben möchte. In solchen Fällen gilt grds. der Vorrang der Leistung, sodass davon auszugehen ist, dass der BSchuldner die Leistung eben nicht in sonstiger Weise erlangt hat.
Wann wird eine defintiv eine Ausnahme vom Vorrang der Leistungsbeziehung gemacht? Ist die Aufzählung abschließend? Wenn nein, warum nicht?
I. Ausnahmekonstellationen:
1. Bei abhanden gekommenen Sachen, wegen der Wertung des 935 I ,
2. bei einem Bösgläubigen Empfänger, wegen der Wertung des 932 II und
3. bei einem unentgeltlichen Erwerb wegen der Wertung der 816 I 2, 822
II. Die Aufzählung ist nicht abschließend
III. Die Aufzählung ist nicht abschließend, da sich im Bereicherungsrecht eine schematische Lösung wegen dem Wertungsgrundsatz verbietet.
Stellt eine illegale Untervermietung einen Eingriff in eine Rechtsposition im Sinne der Eingriffskondiktion dar?
M1 (BGH): Nein, Die Nutzung des eingeräumten Gebrauchrechts beeinträchtigt die Interessen des Vermieters nicht
(+) 540 stellt keine verbleibende Hand des Vermieters dar, sondern soll ihn nur vor einem unbekannten Untermieter schützen
(+) Mieter hat im Wohnraummietrecht die alleinige Verfügungsgewalt
(+) Recht auf Untervermietung steht gerade nicht dem Vermieter zu: Er kann keine Untervermietung gegen den Willen des Mieters anordnen
M2: Ja, das Recht zur Untervermietung verbleibt beim Vermieter, so lange er das Recht zur Untervermietung nicht auf den Mieter überträgt, sodass eine unberechtige Nutzung und damit ein Eingriff vorliegt
Was ist eine Verfügung iSd 816 I 1?
Ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf die Veränderung, Übertragung, Aufhebung oder Belsatung eines dinglichen Rechts gerichtet ist
Kann der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages eine Verfügung darstellen?
Nein, da es sich dabei nur um ein Verpflichtungsgeschäft handelt
Stellt die Übertragung eines Besitzrechts eine Verfügung iSd 816 I 1 dar?
Wenn es sich um ein absolutes Besitzrecht handelt, dann ja.
Handelt es sich derweil um ein obligatorisches (relatives) Besitzrecht, stellt dies kein dingliches Recht dar, sodass die Übertragung eines relativen Besitzrechts keine Verfügung iSd 816 I 1 darstellt
Kann 816 I 1 analog angewendet werden, wenn ein relatives Besitzrecht übertragen wird?
Planwidrige Regelungslücke: 816 I 1 regelt lediglich die Herausgabe des Erlangten im Falle einer Verfügung, die unberechtigte Gebrauchsüberlassung wird hingegen nicht erfasst. In den 540, 541 finden sich zwar Regelungen zur unberechtigten Gebrauchsüberlassung einer Mietsache, sie gewähren allerdings dem Eigentümer keinen Anspruch auf Herausgabe des durch die Überlassung erlangten. Eine Planwidrige Regelungslücke liegt vor.
Vergleichbare Interessenlage: Durch 816 I 1 wird die Position des Rechtsinhaber durch die unberechtigte Verfügung dauerhaft verändert, sodass ein Bedürfnis für einen Ausgleich durch Herausgabe des Erlangten ohne Zweifel besteht. 816 I 1 soll einen Ersatz für den durch die Verfügung vereitelten Vindikationsanspruch beiten.
Durch eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung verändert sich allerdings nicht die Rechtsstellung des Eigentümers, sodass ein Ausgleich nicht zwingend notwendig erscheint. Bei 816 I 1 steht der Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Damit liegt keine vergleichbare Interessenlage vor.
Wie ist das Schema des 816 I 1?
- Etwas erlangt
- Verfügung
- Nichtberechtigung
- Wirksamkeit ggü. dem Berechtigtwn
- Rechtsfolge
Umfasst der Herausgabeanspruch des 816 I 1 auch den erzielten Gewinn?
M1: Ja, (+) wortlaut und (+) Gewinnerzielung obliegt dem berechtigten Rechtsinhaber
M2: Nein
Was ist die Rechtsfolge des 816 I 1?
Grds. Herausgabe des Erlangten, allerdings strittig, was das Erlangte beim 816 I 1 genau umfasst
M1: Wertersatz nach 818 II, also der objektive Wert
M2: Gesamte Erlös ist herauszugeben
Was spricht dafür, das beim 816 I 1 nur der objektive Erlös herauszugeben ist?
Weil sonst der 687 II, 681, 667 leer laufen würde, bei welchem unstreitig die Herausgabe des Erlangte erfolgen muss
Was spricht dafür, dass beim 816 I 1 der gesamte Erlös herauszugeben ist
(+) Schutz des Eigentümers/ Berechtigten -> 816 I 1 als Verlängerung von 985
(+) Gleichbehandlung mit 285
(+) Muss im Gegenzug nach 816 I 1 bei Verkauf unter Wert nur den geringeren Wert herausgeben
Wie erfolgt der Bereicherungsausgleich im 3P-Verhältnis?
- Jede Partei eines fehlerhaften Kausalverhältnisses sollen ihre Einwendungen gegen die andere PArtei erhalten bleiben
- Jede Partei soll vor Einwendungen geschützt werden, die aus anderen Kausalverhältnissen hergeleitet werden
- Jeder soll das Insolvenzrisiko desjenigen tragen, den er sich ausgesucht hat
Was für eine Abwicklung ist das Erstrebenswerte im 3P-Verhältnis?
Die Abwicklung über das Dreieck
A verkauft eine Sache an B. B verkauft die Sache an C. Die Kaufverträge sind unwirksam.
Welche bereicherungsrechtlichen Ansprüche hat A gegen B, wenn C die Sache nicht an B
herausgeben will?
Gds. 812 I 1 Fall 1
P: Rechtsfolge
Was soll er herausgeben, wenn C sich wiederrum weigert, die Sache an B rauszugeben?
818 I (-), weil keine Nutzungen gezogen
818 II - Wertersatz? Aber: 818 III - Entreicherung, weil nicht mehr in seinem Vermögen, sondern bei C.
Aber vllt. Herausgabe des Herausgabeanspruchs von B gegen C?
Was macht der BGH anstelle von Wertersatz, wenn eine Kondiktion erlangt wurde?
Kondiktion der Kondiktion:
A gegen B aus § 812 LK
a) B hat etwas erlangt: Die Leistungskondiktion gegen C (Inzidentprüfung)
b) durch Leistung des A ohne Rechtsgrund
c) Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten,
d) also Abtretung des Bereicherungsrechtsanspruchs
Wie regelt es die hL (Canaris), wenn B nicht das Erlangte herausgeben kann, weil C sich weigert?
“Kumulation der Risiken bei A”:
a) A sieht sich mit Einwendungen ausgesetzt von C gegen B
b) C muss sich mit A auseinandersetzen
c) A muss das Insolvenzrisiko von C tragen
Wer ist Nichtberechtigter iSd 816 I 1?
Eine Person, die unberechtigt in ein fremdes Verfügungsrecht eingreift.
Ein Nichtberechtigter ist also, wer weder Inhaber des Rechts ist noch vom Berechtigten zur Vornahme der Handlung ermächtigt wurde
Nach 818 I ist der Bereicherungsschuldner zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Wie ist diese ungenaue Formulierung auszulegen?
Sie ist so auszulegen, dass die vom Erwerber erbrachte Gegenleistung gemeint ist, denn unmittelbar kann allenfalls die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt werden.
Ist in den Fällen, in denen ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist, eine Kondiktionsfestigkeit der Bereicherung gewollt?
Nein