§§ 812 ff - Bereicherungsrecht Flashcards

1
Q

Welche Leistungskondiktion aus 812 ist anzuwenden, wenn man davon ausgeht, dass der Rechtsgrund nachträglich weggefallen ist?

A

condictio ob causam finitam - 812 I 2 Fall 1

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2
Q

Wie ist 812 I 1 Fall 1zu prüfen?

A

I. Etwas erlangt
II. Durch Leistung
III. Ohne Rechtsgrund
IV. Rechtsfolge

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3
Q

Wie ist 812 I 2 Fall 1 zu prüfen?

A

I. Etwas erlangt
II. Durch Leistung
III. Rechtsgrund nachträglich weggefallen
IV. Rechtsfolge

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4
Q

Was ist “etwas” im Sinne des Bereicherungsrecht?

A

Jeder vermögenswerte Vorteil

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5
Q

Kann man eine Forderungen iSd des “etwas” erlangen?

A

Ja

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6
Q

Angenommen man kriegt ein Sparbuch. Welches etwas erlangt man?

A
  1. Auszahlungsforderung
  2. Eigentum am Sparbuch (Papier) selbst
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7
Q

Was ist ein Sparbuch?

A

Ein Namenspapier mit Inhaberklausel = qualifiziertes Legitimationspapier

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8
Q

Wann liegt ein qualifiziertes Legitimationspapier vor?

A

Wenn eine Urkunde ausgestellt wird, die neben der Bezeichnung des Leistungsversprechens auch den Gläubiger und eine Inhaberklausel enthält

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9
Q

Wie ist der Urkundenbegriff im Zivilrecht definiert?

A

Die Urkunde im Zivilrecht erfasst jede durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärung.

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10
Q

Was für ein Versprechen ist in einem Sparbuch bezeichnet?

A

Das Leistungsversprechen (Auszahlung einer Geldsumme)

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11
Q

Was bedeutet eine Inhaberklausel?

A

Bedeutet, dass für den Schuldner das Recht besteht mit freiender Wirkung an den Inhaber des Leistungsversprechens leisten zu können

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12
Q

Kann in eine Leistunsgbeziehung eingetreten werden?

A

Ja, zB durch 1922 I als Erbe

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13
Q

Wie ist 812 I 1 Fall 1, 813 I 1 zu prüfen?

A
  1. Etwas erlangt
  2. Durch Leistung
  3. Rechtsgrund, dem eine dauernde Einrede entgegensteht
  4. Kein Ausschluss
    a) 813 II
    b) 814
    c) 817 S. 2
    d) 817 S. analog
  5. Rechtsfolge
    a) Herausgabe des Erlangten, 812 I
    b) Wertersatz, 818
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14
Q

Wie ist 817 S. 1 zu prüfen?

A
  1. Etwas erlangt
  2. Durch Leistung
  3. Gesetzes-/ Sittenverstoß durch Annahme
  4. Annehmender ist sich der Umstände bewusst
  5. Kein Ausschlus 817 S. 2
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15
Q

Wie ist der Ausschluss nach 817 S. 2 zu prüfen?

A
  1. Sittenverstoß des Leistenden
  2. Kenntnis/ Kennenmüssen
  3. Kein Eingehen einer Verbindlichkeit
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16
Q

Was ist unter “durch Leistung” zu verstehen?

A

Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

17
Q

In welchem Rahmen werden Luxusaufwendungen relevant und was sind sie überhaupt?

A

Werden Relevant im Rahmen des Untergang des Anspruchs aus dem Bereicherungsrecht nach 818 III.

Luxusaufwendungen sind Aufwendungen, die der Kondiktionsschuldner ohne das Erlangte nicht getätigt hätte.

18
Q

Ist eine analoge Anwendung des 817 S. 2 als Ausschlussgrund möglich im Falle, dass nur der Leistende sittenwidrig handelt?

A
  1. Planwidrige Regelungslücke (+) keine Regelung zu diesem Fall
  2. Vergleichbare Interessenlage (+)
    a) Erst-Recht-Schluss: Kann der Leistende von einem selbst sittenwidrig handelndem Empfänger die Leistung nicht herausverlangen, dann erst recht nicht von einem redlich handelndem Empfänger
    b) Leistender weniger schutzwürdig
19
Q

Ist im Fall, dass der Leistende einen sittenwidrigen Zins bei einem Darlehen verlangt, eine teleologische Reduktion des 817 S. 2 in der Rechtsfolge möglich und wenn ja, wie? Erläutere die verschiedenen Meinungen und ihre Argumente.

A

M1: teleologische Reduktion (-), da Straffunktion des 817 S. 2
(-) Strafcharakter im Privatrecht fremd
(-) Keine Annahme einer Reduktion würde in einer Schenkung an den Darlehensnehmer resultieren, was wiederherum einen Wertungswiderspruch bedeuten würde, da Nutzungsmöglichkeit des Kapitals eigentlich nur auf eine gewisse Periode angelegt war.

M2: Teleologische Reduktion (+), spätere Rückzahlung und marktüblicher (anstelle des sittenwidrigen) Zins
Sonst übermäßige Begünstigung des Darlehensnehmers und damit wie eine Privatstrafe
(-) käme einer geltungserhaltenden Reduktion gleich
(-) Missbrauchsgefahr durch Darlehensgeber

M3 (hM): Teleologische Reduktion (+), spätere Rückzahlung ohne jeglichen Zins
Ausgleich zwischen beiden Interessen und Sanktionierungscharakter des 817 S. 2

20
Q

817 S. 2 ist als Kondiktionssperre bekannt. Jedoch ist die Sperrwirkung nicht dieselbe wie zB die des EBV. Was bedeutet das für die Prüfung?

A

Man prüft die zu prüfende Konditiktion ganz herkömmlich um dann zwischen dem Tatbestand und der Rechtsfolge unter dem Punkt “Ausschluss” festzustellen, dass die Kondiktionssperre des 817 S. 2 greift.

21
Q

Worauf gründet der Zweck, den der Gläubiger in der Regel bei der Leistung verfolgt?

A

Meistens auf der Erfüllung einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit

22
Q

Wie ist das Prüfungsschema der Nichtleistungskondiktion gem. 812 I 1 Fall 2?

A
  1. Kondiktionsschuldner hat etwas erlangt
  2. In sonstiger Weise
  3. Auf Kosten des Kondiktionsgläubigers
  4. Ohne Rechtsgrund
23
Q

Die Nichtleistungskondiktion ist subsidiär zur Leistungskondiktion. Was muss dafür sichergestellt sein, damit diese nicht umgangen wird?

A

Es darf niemand an den Kondiktionsschuldner geleistet haben; Das Vermögen darf also nicht bewusst gemehrt worden sein.

24
Q

Wie ist das Tatbestandsmerkmal von “Auf Kosten des Kondiktionsgläubigers” auszulegen?

A

Ist strittig.

25
Q

Wie steht die erste Meinung zur Auslegung von “Auf Kosten des Kondiktionsgläubigers”?

A

Nach dieser Meinung beurteilt sich “auf Kosten” nach der “Stoffgleichheit”.
Sie fragt danach, ob durch den Eintritt der Bereicherung beim KSchuldner gerade die Beeinträchtigung beim KGläubiger eingetreten ist.
Zwischen beiden muss ein Unmittelbarkeitsverhältnis bestehen.

26
Q

Wie steht die zweite Meinung zur Auslegung von “Auf Kosten des Kondiktionsgläubigers”?

A

Nach dieser Meinung ist “auf Kosten” nach einem Eingriff in den Zuweisungsgehalt zu beurteilen.
Es muss dann analysiert werden, ob der Kondiktionsschuldner in Rechtsbereiche des Kondiktionsgläubigers eingreift, die ihm ausschließlich zustehen.

27
Q

Welcher Meinung sollte bei der Auslegung von “auf Kosten” gefolgt werden und warum?

A

Der zweiten Meinung, also der Lehre vom Zuweisungsgehalt.
Der Ansatz ermöglicht es auch, Eingriffe in das APR zu erfassen.

28
Q

Kann die Befreiung von einer Verbindlichkeit als “etwas erlangt” gewertet werden?

Anlehnung Bonifatiusfall

A

Ja, da die Befreiung einer Verbindlichkeit einen vermögenswerten Vorteil darstellt.

29
Q

Aus wessen Sicht beurteilt es sich ob eine Leistung vorliegt?

A

Aus der Sicht des Leistungsempfängers

30
Q

B hat das Auto des M im Auftrag des I abgeschleppt. M zahlt die Gebühr an den B, aber B und I hatten eigentlich ausgemacht, dass die Zahlung an den I geht und dass dann mit der Werklohnforderung des B verrechnet wird. An wen hat M dann geleistet?

A

Da M aus Sicht des B nicht an ihn leisten wollte, sondern durch die Zahlung der Gebühr lediglich von seiner Verbindlichkeit ggü. I befreit werden wollte, handelt es sich um eine Leistung an den I und nicht an den B, da der B lediglich als Zahlstelle fungiert.

31
Q
A