§§ 812 ff - Bereicherungsrecht Flashcards
Welche Leistungskondiktion aus 812 ist anzuwenden, wenn man davon ausgeht, dass der Rechtsgrund nachträglich weggefallen ist?
condictio ob causam finitam - 812 I 2 Fall 1
Wie ist 812 I 1 Fall 1zu prüfen?
I. Etwas erlangt
II. Durch Leistung
III. Ohne Rechtsgrund
IV. Rechtsfolge
Wie ist 812 I 2 Fall 1 zu prüfen?
I. Etwas erlangt
II. Durch Leistung
III. Rechtsgrund nachträglich weggefallen
IV. Rechtsfolge
Was ist “etwas” im Sinne des Bereicherungsrecht?
Jeder vermögenswerte Vorteil
Kann man eine Forderungen iSd des “etwas” erlangen?
Ja
Angenommen man kriegt ein Sparbuch. Welches etwas erlangt man?
- Auszahlungsforderung
- Eigentum am Sparbuch (Papier) selbst
Was ist ein Sparbuch?
Ein Namenspapier mit Inhaberklausel = qualifiziertes Legitimationspapier
Wann liegt ein qualifiziertes Legitimationspapier vor?
Wenn eine Urkunde ausgestellt wird, die neben der Bezeichnung des Leistungsversprechens auch den Gläubiger und eine Inhaberklausel enthält
Wie ist der Urkundenbegriff im Zivilrecht definiert?
Die Urkunde im Zivilrecht erfasst jede durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärung.
Was für ein Versprechen ist in einem Sparbuch bezeichnet?
Das Leistungsversprechen (Auszahlung einer Geldsumme)
Was bedeutet eine Inhaberklausel?
Bedeutet, dass für den Schuldner das Recht besteht mit freiender Wirkung an den Inhaber des Leistungsversprechens leisten zu können
Kann in eine Leistunsgbeziehung eingetreten werden?
Ja, zB durch 1922 I als Erbe
Wie ist 812 I 1 Fall 1, 813 I 1 zu prüfen?
- Etwas erlangt
- Durch Leistung
- Rechtsgrund, dem eine dauernde Einrede entgegensteht
- Kein Ausschluss
a) 813 II
b) 814
c) 817 S. 2
d) 817 S. analog - Rechtsfolge
a) Herausgabe des Erlangten, 812 I
b) Wertersatz, 818
Wie ist 817 S. 1 zu prüfen?
- Etwas erlangt
- Durch Leistung
- Gesetzes-/ Sittenverstoß durch Annahme
- Annehmender ist sich der Umstände bewusst
- Kein Ausschlus 817 S. 2
Wie ist der Ausschluss nach 817 S. 2 zu prüfen?
- Sittenverstoß des Leistenden
- Kenntnis/ Kennenmüssen
- Kein Eingehen einer Verbindlichkeit