Immobiliarsachenrecht Flashcards

1
Q

Was gilt bezüglich des Besitzes an Grundstücken?

A

Dasselbe wie im Mobiliarsachenrecht

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2
Q

Was ist das Gegenstück zur Übereignung nach 985 im Immobiliarsachenrecht?

A

873, 925

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3
Q

Was ist der Tatbestand der 873, 925?

A
  1. Einigung über den Eigentumsübergang (in Form der Auflassung)
  2. Eintragung im Grundbruch
  3. Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung
  4. Verfügungsberechtigung des Veräußerers
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4
Q

Wie ist der Begriff der Einigung im Immobiliarsachenrecht zu verstehen?

A

Rechtstechnisch, wie im BGB AT

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5
Q

Die Einigung ist was für ein Vertrag?

A

Ein dinglicher

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6
Q

Welche Regeln finden auf die Einigung anwendung?

A

Die des BGB AT

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7
Q

Finden die Regeln des BGB AT vorbehaltslos auf das Immobiliarsachenrecht anwendung?

A

Nein, sie werden gleichzeitig durch besondere Vorschriften modifiziert

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8
Q

Bedarf es bei der Einigung über den Übergang des Eigentums an einem Grundstück einer besonderen Form?

A

Ja. Gemäß 925 ist für die von 873 vorgeschriebene Einigung erforderlich, dass die Parteien ihre Willenserklärung bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar erklären

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9
Q

Wie nennt man die Abgabe der Willenserklärung bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar?

A

Auflassung

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10
Q

925 schreibt vor, dass die Parteien gleichzeitig anwesend sein müssen. Bedeutet das auch, dass sie höchstpersönlich anwesend sein müssen, oder ist eine Stellvertretung auch denkbar?

A

Es besteht keine Pflicht zur höchstpersönlichen Anwesenheit. Eine Stellvertretung ist möglich.

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11
Q

Ist eine notarielle Beurkundung der Einigung erforderlich?

A

Grundsätzlich ja

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12
Q

Wird die Einigung nur wirksam, wenn eine notarielle Beurkundung der Einigung stattgefunden hat?

A

Nein, nicht zwingend. Eine wirksame Einigung kann auch vorliegen, wenn der Notar nicht tätig geworden ist.

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13
Q

Wann wird die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch nach 29, 20 GBO vorgenommen?

A

Wenn die Einigungserklärung notariell beurkundet wurde.

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14
Q

Ist eine bedingte Einigung im Immobiliarsachenrecht möglich?

A

Nein, 925 II ordnet die Unwirksamkeit bedingter Einigungserklärungen an.

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15
Q

Ist ein Kauf von einem Grundstückseigentum unter Eigentumsvorbehalt möglich?

A

Nein, weil es sich beim Eigentumsvorbehalt um eine Bedingung handelt

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16
Q

Wegen der Bedingungsfeindlichkeit der Einigung kann der Veräußerer das Grundstück nicht als Sicherheit übereignen. Was kann er stattdessen zur Sicherstellung der Darlehensschuld machen?

A

Die Bestellung eines Grundpfandrechts in Form der Hypothek oder Grundschuld

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17
Q

Ist bei Grundstücken die zuordnung über den Besitz sachgerecht?

A

Nein, da regelmäßig der Besitzer zB einer Wohnung nicht auch der Eigentümer ist

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18
Q

Woraus ergibt sich die Eigentümerstellung eines Grundstücks?

A

Aus dem Grundbuch

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19
Q

Was setzt die nach 873 geforderte Eintragung ins Grundbuch voraus?

A
  1. Antrag des Veräußerers und/ oder des Erwerbers auf Eintragung, 13 GBO
  2. Einigung, 20 GBO
  3. Bewilligung der Eintragung durch den Veräußerer, 19 GBO
  4. Nachweis der Eintragungsunterlagen, 29 GBO
  5. Voreintragung des Veräußerers, 39 GBO
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20
Q

Ist die dingliche Einigung bis zum Zeitpunkt der Eintragung frei widerruflich?

A

Ja

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21
Q

Warum ist die dingliche Einigung bis zum Zeitpunkt der Eintragung frei widerruflich?

A

Weil nicht nur eine Einigung über den Übergang vorliegen muss, sondern auch Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein muss.

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22
Q

Wann kann die Eintragung widerrufen werden?

A

Wenn die Eintragung noch nicht notariell beurkundet wurde, oder die Eintragung noch nicht bewilligt wurde.

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23
Q

Was ist der Grund der Einschränkung der Widerrufbarkeit der Einigung?

A

Damit die Parteien Rechtssicherheit erlangen, wobei es auf die Geschwindigkeit der Registerbehörde nicht ankommen soll

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24
Q

Wer ist verfügungsbefugt?

A

Der, dessen Verfügung wirksam ist.

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25
Q

Wessen Verfügung ist grundsätzlich wirksam?

A

Die des Eigentümers oder die von dem durch den Eigentümer Ermächtigten.

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26
Q

Was kommt in Betracht, wenn die Verfügungsberechtigung fehlt?

A

Ein gutgläubiger Erwerb

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27
Q

Zu welchem Zeitpunkt muss die Verfügungsberechtigung vorgelegt haben?

A

Zum Zeitpunkt der letzten Erwerbshandlung, also im Zeitpunkt der Eintragung.

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28
Q

Wodurch vollzieht sich der Zweiterwerb von akzessorischen Sicherungsmittelen grundsätzlich immer?

A

Dadurch, dass die Forderung, die durch ein Sicherungsmittel gesichert ist, abgetreten wird.

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29
Q

Reicht hinsichtlich des Zweiterwerbs von akzessorischen Sicherungsmitteln eine bloße Einigung im Sinne der Abtretung?

A

Ja

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30
Q

Wenn ein akzessorisches Sicherungsmittel im Zweiterwerb erworben wird, was passiert dann mit mit dahinter stehenden Recht?

A

Es geht mit über.
Bsp.:
Wenn man eine Forderung an einer Hypothek erwirbt, so geht diese mit über. Man kriegt die Hypothek nicht direkt “übertragen”.

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31
Q

Wie erfolgt der Zweiterwerb der Grundschuld?

A

Durch isolierte Abtretung der Grundschuld nach 413.

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32
Q

Was sind akzessorische Sicherungsmittel?

A

Pfandrecht, Hypothek, Vormerkung, Bürgschaft

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33
Q

Was ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit im Immobiliarsachenrecht?

A

Es kommt auf die Gutgläubigkeit des Erwerbers im Zeitpunkt der Antragsstellung an, sofern dieser der Einigung zeitlich nachfolgt

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34
Q

Was sind die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb eines Grundstücks nach 892, 893?

A
  1. Voraussetzungen des 873, 925 bis auf Berechtigung
  2. RG iSe VG
  3. Legitimation aus GB/ Rechtsschein
  4. Gutgläubigkeit
  5. Kein Widerspruch, 892 I 1, 899
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35
Q

Der Schuldner schuldet dem Gläubiger Geld und gibt ihm als “Sicherheit” eine Sache. Liegt eine Pfandrechtsbestellung oder eine Sicherungsübereignung vor?

A

Im Zweifel handelt es sich um eine Pfandrechtsbestellung, da der Eigentümer nicht mehr Rechts als nötig hergeben möchte. Die Übertragung ist im vorliegenden Fall nicht nötig, zumal der Gläubiger kein Nutzungs- bzw. Veräußerungsinteresse hat. Sein Interesse ist primär auf die Rückzahlung der Schuld, und erst dann auf eine Verwertung gerichtet.

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36
Q

Wann wird idR eine Sicherungsübereignung nach 929 S. 1, 930 vereinbart anstelle eines Pfandrechts?

A

Wenn der Schuldner im Besitz der Sache bleiben will, da er in diesen Fällen ein Interesse daran hat, mehr Rechte herzugeben als nötig.

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37
Q

Ist ein gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten bei der Übereignung von Immobilien möglich?

A

Ja

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38
Q

Wie wird ein gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten bei einer Immobilie geprüft nach 873, 925, 892?

A
  1. Alle Voraussetzungen von 873, 925 liegen vor, außer der Berechtigung
  2. RG iSe VG
  3. Grundbuch unrichtig im letzten Erwerbsakt = Rechtsschein
    a) formelle Rechtslage
    b) materielle Rechtslage
  4. Legitimation des Verfügenden aus dem Grundbuch (zB Eigentümerstellung)
  5. Gutgläubigkeit im letzten Erwerbsakt (oder 892 II bei Antragsstellung)
  6. Kein Widerspruch im letzten Erwerbsakt = Zurechenbarkeit des Rechtsscheins
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39
Q

Warum verliert der wahre Eigentümer sein Eigentum an einen gutgläubigen Erwerber im Immobiliensachenrecht?

A

Weil er zurechenbar einen Rechtsschein gesetzt hat: Im Grundbuchrecht wird dem Eigentümer vorgeworfen, dass er nicht ab und zu ins Grundbuch schaut und kontrolliert, ob dort alles in Ordnung ist. Ansonsten könnte/ hätte er einen Widerspruch eintragen lassen

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40
Q

Wann wird der Grundbuchbeamte tätig?

A

Nach 13 GBO nur auf Antrag einer Person

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41
Q

In welcher Reihenfolge werden Anträge hinsichtlich des Grundbuches durch den Grundbuchbeamten bearbeitet?

A

In chronoligscher Ordnung nach 17 GBO. Es gilt das Priotitätsprinzip

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42
Q

Wird das Grundbuch unrichtig, wenn das Grundbuchamt unter Verstoß gegen 17 GBO Rechte in der falschen Reihenfolge einträgt?

A

Nein

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43
Q

Ist es maßgeblich wie/ ob eingetragen werden sollte?

A

Nein! Es ist maßgeblich, wie/ was eingetragen wurde

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44
Q

Wenn die Erklärung nach 873 II notariell beurkundet wurde, bedarf es dann noch einem Einigsein?

A

Nein, da 873 II Bindungswirkung für die Parteien hat

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45
Q

Man prüft im Fall des 873, 925, 892 “Grundbuch unrichtig im Zeitpunkt des letzten Erbwerbsaktes” was genau?

A

Ob ein abstrakter Rechtsschein besteht.
Dies wird durch die Prüfung der
a) formellen Rechtslage (also wie ist es)
b) materiellen Rechtslage (wie es sein sollte) ermittelt.

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46
Q

Um was für einen Anspruch handelt es sich bei 894?

A

Um einen dinglichen und damit unverjährbaren Berichtigungsanspruch

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47
Q

Welche Funktion hat die Grundbuchberichtigung?

A

Die Gleiche Funktion wie die Herausgabe der beweglichen Sache. 894 entspricht in seinem Wesen also 985

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48
Q

Wie ist das Prüfungsschema des 894?

A
  1. Grundbuch unrichtig
    a) formelle Rechtslage
    b) Materielle Rechtslage
  2. Anspruchsteller ist wahrer Rechteinhaber
  3. Anspruchsgegner ist scheinbarer Rechteinhaber
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49
Q

Sind die 986ff analog anwendbar auf den Anspruch aus 894?

A

Nach der hM ja

50
Q

Was folgt aus der analogen Anwendbarkeit der 986ff. auf den Anspruch aus 894

A

Wenn der Anspruchsgegner bspw. einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Buchposition hat, so kann er die Berichtigung wegen eines Rechts zum Besitz verweigern.

Hat der Anspruchsgegner Verwendungsersatzansprüche gegen den Anspruchsberechtigten, so muss er die Berichtigung nur bewilligen, wenn ihm im Gegenzug Verwendungsersatz geleistet wird, 994 analog.

51
Q

Wann tritt die Unrichtigkeit des Grundbuches ein?

A

Nach Stellung des Antrags

52
Q

Die Unrichtigkeit des Grundbuchs tritt erst nach der Stellung des Antrags ein. Was passiert aber, wenn der Erwerber vor der Eintragung von der bevorstehenden Unrichtigkeit passiert? Kann er dann trotzdem noch gutgläubig erwerben?

A

M1 (frühere Rspr./ mM): Keine Anwendung des 892 II, wenn das Grundbuch erst nach Antragsstellung unrichtig wird

M2 (hM): 892 II ist anwendbar (aber analog). Entscheidend ist der Zeitpunkt des Unrichtigwerdens des Grundbuchs.

53
Q

Die herrschende Meinung wendet in den Fällen, in welchen der Erwerber vor der Eintragung von der bevorstehenden Unrichtigkeit erfährt, den 892 II analog an. Warum?

A

(+) ein zu früher Antrag darf im Grundstücksrecht niemals schaden
(+) würde man der mM folgen, so würde es zu einer “Bestrafung” des Erwerbers kommen, weil er seinen Antrag “zu früh” gestellt hat

54
Q

Kann man die Korrektur des Grundbuches auch nach dem Bereicherungsrecht verlangen?

A

Grds. ja, allerdings immer den Vorrang der Leistung bedenken!

55
Q

Kann man sich durch eine eingetragene Auflassungsvormerkung vor der Eintragung eines Widerspruchs schützen?

56
Q

Die Berechtigung muss immer bei dem Veräußerer liegen, der auf welcher Position im Obersatz genannt wird?

A

Der, der links erwähnt wird

57
Q

Was sind die Voraussetzungen des 878?

A
  1. Bindende Auflassungserklärung des Berechtigten
  2. Antragsstellung gem. 13 GBO
  3. nachträgliche Verfügungsbeschränkung nach Einigung und Antragsstellung
  4. Vorliegen aller sonstigen für Rechtserwerb Notwendigen Voraussetzungen, d.h. es fehlt nur noch Eintragung/ Übergabe des Hypothekenscheins, etc.
58
Q

Ist 878 vor oder nach 892 in Erwägung zu ziehen?

A

Immer vor 892

59
Q

Wenn 878 anwendbar ist, 892 dann noch anwendbar?

A

Nein, da deren Anwendungsbereiche sich gegenseitig ausschließen.

60
Q

Was regelt 878?

A

Den Fall, dass die Verfügungsbeschränkung nach der Antragsstellung eintritt

61
Q

Was regelt 892 hinsichtlich der Verfügungsbeschränkung?

A

Dass diese vor Antragsstellung eintritt

62
Q

Wonach kann der Gläubiger die ZVS in unbewegliche Sache betreiben?

A

Nach 869 ZPO iVm ZVG

63
Q

Ist 892 II analog auf einen Widerspruch anwendbar?

A

Nein, es besteht keine planwidrige Regelungslücke, da der Wortlaut des 892 II abschließend ist.

64
Q

Welche Gewalt würde eine analoge Anwendung des 892 II dem 899 wegnehmen?

A

Die Regelungsgewalt, da der Widerspruch dazu dient, den öffentlichen Glauben an das Grundbuch zu beseitigen.

65
Q

Wer muss den Eintragungsantrag iSd 878 stellen?

A

M1: Unerheblich, vgl. 13 I 2 GBO
(+) 878 differenziert im Wortlaut nicht nach Person des Antragstellers

M2: Verfügender, denn nur dann bestehe Sicherheit darüber, dass kein anderer durch Rücknahme des Antrags einseitig vereiteln könne
(-) geht über Gesetzeswortlaut hinaus

66
Q

Muss man positive Kenntnis vom Inhalt des Grundbuches haben, um von 892 erfasst zu werden?

A

Nein, 892, bzw. der Schutz durch diesen wirkt abstrakt und nicht konkret, d.h. eine Nichtkenntnis über den Inhalt des Grundbuches ist unschädlich

Gutglaubensschutz

67
Q

Was hindert der Widerspruch nach 899?

A

Den öffentlichen Glauben nach 892 I

68
Q

Ab welchem Zeitpunkt ist ein Widerspruch beachtlich?

A

Unklar.

Lösung 1 ist auf 892 II, nach welchem der maßgebliche Zeitpunkt bezüglich der Kenntnis von einer entgegenstehenden Rechtslage auf den Zeitpunkt der Antragsstellung vorverlegt wird.
Umfasst dann aber nicht unmittelbar die Fragestellung, zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch den gutgläubigen Rechtserwerb eines Dritten verhindet.

Lösung 2 zieht eine analoge Anwendung in Betracht.
Es liegt eine Regelungslücke vor, da es für dem Widerspruch keine Vorverlagerung des Zeitpuntes, bei einem gestreckte Ersterwerb der eine Eintragung erfordert, gibt.
Ist aber nicht planwidrig! 892 II stellt eine abschließende Regelung dar.

Ergebnis: Beide ungünstig, also wird auf den Zeitpunkt der Eintragung abgestellt

69
Q

Liegt eine Übergabe vor, wenn nicht alle Schlüssel übergeben worden sind?

A

M1: Theorie des Mitbesitzes > Nein
Es kommt nicht zu einer vollständigen Besitzaufgabe des Veräußerers/ Verpfänders, sodass es zu einem Mitbesitz kommt (gerade bei einer heimlichen Zurückbehaltung)

M2: Theorie des Alleinbesitzes > Mit der Erklärung, dass alle Schlüssel abgegeben worden sind, liegt eine vollständige Besitzaufgabe auf Seiten des Veräußerers vor (auch bei einer heimlichen Zurückbehaltung)

70
Q

Was spricht für die Theorie des Mitbesitzes?

A

(+) Es liegt keine Besitzaufgabe vor, da der Veräußerer noch ungehindert Zugang zur Sache hat und sie sich noch in seinem Machtbereich befindet

(+) Veranlasserprinzip: Die Verneinung einer Übergabe entspricht dem Veranlasserprinzip

71
Q

Was spricht für die Theorie des Alleinbesitzes?

A

(+) Erklärter Wille ist ausschlaggebend > 929, 1205 verlangen im Rahmen der Übergabe nicht, dass der Veräußerer keine Einflussmöglichkeit mehr auf die Sache hat, was auch nicht anders beim heimlichen Zurückbehalt ist

(+) Reine Zurückbehalten stört den Alleinbesitz des Erwerbers nicht nicht, solange der Schlüssel nicht genutzt wird

72
Q

Damit ein RG iSe VG vorliegt, darf keine Personenidentität bestehen. Wie geht man dann mit dem Fall des Miteigentümers, der an einen anderen Miteigentümer veräußert um?

A

Es liegt keine Personenidentität vor, da das Miteigentum an einer Sache keine wirtschaftliche Identität begründet

73
Q

Kann die Insolvenz des Veräußerers gutgläubig überwunden werden?

A

Ja, weil die Insolvenz eine eintragungsfähige relative Verfügungsbeschränkung ist und nach 892 I 2 gutgläubig überwundern werden kann

74
Q

Sind absolute Verfügungsbeschränkungen nach 892 eintragungsfähig und können simut gutgläubig überwunden werden?

A

Nein, der Erwerber darf nicht auf das Nichtvorliegen absoluter Verfügungsbeschränkungen vertrauen.

Dafür aber auf das Nichtbestehen von relativen Verfügungsbeschränkungen

75
Q

Wir der Erbe aus dem Grundbuch legitimiert?

A

Nein, da er ja am Anfang nicht eingetragen ist. Die Legitimation erfolgt unmittelbar aus 1922

76
Q

Genügt es, dass der Erwerber nicht weiß, dass der Erblasser zu Unrecht eingetragen war, um einen gutgläubigen Erwerb von diesem zu tätigen?

77
Q

Wann kommt ein gutgläubiger Erwerb vom falschen Erben in Betracht?

A

Wenn er durch einen Erbschein ausgewiesen ist.

Der Erwerber muss zudem doppelt gutgläubig sein; Einmal wegen der Erbenstellung (2633) und wegen der berechtigten Eintragung des Erblassers (892)

78
Q

In welchem Zeitpunkt des Erwerbs muss die Gutgläubigkeit des Erwerbers vorliegen?

A

Grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten Erwerbshandlung, mit Ausnahme vom 892 II, welcher auf den Zeitpunkt der Antragsstellung abstellt, um den Erwerb nicht von der Zufälligkeit des Eintragungszeitpunkts abhängigen zu machen.

79
Q

Auf welchen Zeitpunkt ist abzustellen, wenn für die Eintragungen noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen (zB. Genehmigung von einer Behörde o.ä.)?

A

M1 (hM): Auf den Zeitpunkt der letzten Erwerbshandlung
(+) 892 I spricht von “erwirbt” und damit für die letzte erwerbsrelevante Handlung

M2: Maßgeblich ist in solchen Fällen der ZP der Antragsstellung
(+) 892 II existiert als Ausnahme, wann wenn nicht hier kommt sie zu Anwendung

80
Q

Was kann man man verlangen, wenn das Grundbuch unrichtig ist?

A

Einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des GB aus 894

81
Q

Was sind die Voraussetzungen des 894?

A
  1. Unrichtigkeit des Grundbuchs
    a) formelle Rechtslage
    b) materielle Rechtslage
  2. Beeinträchtigung eines Grundstücksrechts des Anspruchsstellers
  3. Durch ein eingetragenes Recht des Anspruchgegners
  4. Rechtsfolge
82
Q

Wann ist ein GB-Eintrag unrichtig?

A

Wenn die formelle Rechtslage (also der Inhalt des GB) nicht mit der materiellen Rechtslage (also der realen Situation) in Einklang steht

83
Q

Wann liegt eine Beeinträchtigung eines Grundstücksrechts des Anspruchstellers vor?

A

Immer dann, wenn das GB Rechts des Antragsstellers nicht richtig aufweist (zB sein Eigentum) oder zu unrecht beschränkt (zB fälschlicherweise eingetragenes Grundpfandrecht)

84
Q

Was ist die Rechtsfolge des 894?

A

Grds. dass der wahre Berechtigte gegen den zu Unrecht eingetragene einen Anspruchs darauf hat, dass dieser einer Änderung zustimmt und demnach seine Bewilligung zur Änderung im Sinne des 19 GBO abgibt

85
Q

Kann die Bewilligung des Eingetragenen durch Urteil ersetzt werden?

A

Ja, 894 ZPO

86
Q
  1. Wenn der Antragssteller aufgrund eines Vertrags verpflichtet ist, dem Anspruchsgegner die umstrittene Buchposition zu verschaffen, kann dieser sich gegen den Anspruch aus 894 durch Geltendmachung welcher Einrede wehren?
  2. Warum ist die dolo-agit-Einrede möglich?
A
  1. Der Einrede aus 242, also der dolo agit Einrede.
  2. Weil es widersinnig wäre, wenn der Anspruchsgegner der Änderung des GB zustimmen und im Gegenzug auf Einräumung eben der umstrittenen Buchposition klagen müsste
87
Q

Kann sich ein Anspruch auf Bewilligung der Änderung auch aus einem anderen Recht ergeben?

A

Ja, aus dem Bereicherungsrecht

88
Q

Nach welcher Kondiktion kann man am ehesten eine Bewilligung der GB-Änderung erlangen?

A

Nach der Eingriffskondiktion, 812 I 1 Fall 2

89
Q

Was ist im Fall des 812 I 1 Fall 2 die ihne Rechtsgrund erlangte Position?

A

Die erlangte Buchposition, da sie einen Vermögenswert darstellt und damit ein erlangtes Etwas im Sinne des Bereicherungsrechts.

90
Q

Welchen Vorteil hat der Anspruch aus 894 gegenüber 812 I 1 Fall 2?

A

Dass er anders als der schuldrechtliche Anspruch aus Bereicherungsrecht nicht innerhalb der Regelverjährung, sondern überhaupt nicht, verjährt, 898.

91
Q

Wer ist lex specialis: 894 oder 1004?

92
Q

Was ist der Sinn der Vormerkung?

A

Der Schutz desjenigen, der gegen den berechtigten Eigentümer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Vornahme einer dinglichen Rechtsänderung hat und bis zur Vornahme dieser Änderung geschützt werden soll.

93
Q

Wovor wird der Vormerkungsberechtigte mit Eintragung der Vormerkung dann konkret geschützt?

A

Vor weiteren Verfügungen, die der noch Eingetragene bis zu Erfüllung des schuldrechtlichen Anspruchs vornimmt

94
Q

Was sind die Enstehungsvoraussetzungen einer Vormerkung im Ersterwerb nach 883, 885?

A
  1. Bestehen eines zu sichernden Anspruchs
  2. Bewilligung der Eintragung einer VM oder einstweilige Verfügung, 885
  3. Eintragung der VM
  4. Berechtigung des Bewilligenden
  5. Wirkung der VM
    a) 883 II
    b) 888
95
Q

Wann kann eine Vormerkung nur entstehen?

A

Wenn zu Gunsten des Vormerkungsberechtigten ein schuldrechtlicher Anspruch besteht, der durch die Vormerkung gesichert werden soll

96
Q

Wenn eine Vormerkung nur bestehen kann, wenn ein schuldrechtlicher Anspruch besteht, was ist sie dann?

A

Forderungsakzessorisch

aber nicht streng!!!

97
Q

Welche Ansprüche sind von der Vormerkung erfasst?

A

Alle Ansprüche (auch künftige) auf eine dingliche Rechtsänderung

98
Q

Welches Gebot ist bei der Bestehung eines zu sichernden Anspruchs bei der Vormerkung immer zu beachten?q

A

Das Gebot von der Inhaltsidentität

99
Q

Was sagt das Gebot der Inhaltsidentität aus?

A

Dass der Schuldner des gesicherten Anspruch der verfügende Grundstückseigentümer sein muss, und der Gläubiger des gesicherten Anspruchs der Vormerkungsberechtigte sein muss

100
Q

Wonach muss der Betroffene die Vormerkung bewilligen?

101
Q

An welche Norm aus der GBO sollte man bei der Bewilligung immer mitdenken?

102
Q

Kann die Eintragung auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach 935 ZPO erfolgen?

103
Q

Was folgt aus der Möglichkeit die Eintragung einer VM mittels Antrags auf einstwilige Verfügung zu erzwingen?

A

Dass der Anspruch aus dem Grundstückskaufvertrag gleichsam einen Anspruch darauf begründet, die Eintragung einer Vormerkung zu bewilligen

104
Q

Wo erfolgt die Eintragung im Grundbuch der Vormerkung?

Was gilt für die Bewilligung?

A

In Abteilung II des GB

Für die Bewilligung gilt 873 II

105
Q

Wer ist zur Einwilligung berechtigt?

A

Der Grundstückseigentümer

106
Q

Was ist die Wirkung des 883 II?

A

Das Verfügungen, die nach Eintragung der VM erfolgen, gem. 883 II gegenüber dem VM-Inhaber insoweit unwirksam sind, als sie seinen durch die VM gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden

107
Q

Gegenüber wem ist der durch eine zweite Verfügung Berechtigte dann berechtigt?

A

Nur gegenüber Dritten, allerdings nicht gegenüber dem Inhaber der VM.

108
Q
  1. Wenn eine zweite Verfügung vorliegt, hat der VM-Inhaber dann weiterhin einen Anspruch gegen seinen Vertragspartner auf Übereignung des Grundstücks?
  2. Könnte dieser Anspruch nach 275 I unmöglich geworden sein durch die zweite Verfügung?
A
  1. Ja
  2. Nein, die beeinträchtigende zweite Verfügung ist dem VM-Inhaber gegenüber unwirksam.
109
Q

Was folgt aus 883 II?

A

Die relative Unwirksamkeit der zweiten Verfügung gegenüber dem Inhaber der Vormerkung

110
Q

Wenn die Verfügung nur relativ unwirksam ist, ist das GB dann unrichtig?

Scheidet damit der Anspruch aus 894 aus?

A

Nein, da der durch die zweite Verfügung Berechtigte gegenüber Dritten berechtigt ist.

Ja

111
Q

Was besagt 888?

A

Dass zugunsten des VM-Inhabers ein Hilfsanspruch gegen den durch die zweite Verfügung Berechtigten auf Zustimmung zur GB-Änderung besteht.

112
Q

Was ist der Unterschied zwischen dem Anspruch auf GB-Änderung (888) und GB-Berichtigung (894)?

A

Man hat einen Anspruch auf GB-Änderung, wenn das GB nicht falsch ist und einen Anspruch auf GB-Berichtigung, wenn das GB falsch ist

113
Q

Ist ein Zweiterwerb von der Vormerkung vom Berechtigten möglich?

A

Ja, durch Abtretung der gesicherten Forderung nach 401 analog

114
Q

Wann liegt ein gutgläubiger Ersterwerb einer Vormerkung von einem Nichtberechtigten vor?

A

Wenn der zu sichernde Anspruch besteht, der Bewilligende aber entgegen des Inhalts des GBs nicht berechtigt ist

115
Q

Ist ein gutgläubiger Erstwerb einer Vormerkung von einem Nichtberechtigten möglich?

A

Nach ghM ist es möglich gem. 893 II, 892.

Es gilt das zu 892 geltende

116
Q

Wann ist ein gutgläubiger Ersterwerb vom Nichtberechtigten nicht möglich?

A

Wenn der zu sichernde Anspruch nicht besteht, da dann ein VM-Erwerb wegen 883 ausscheidet

117
Q

Wann liegt ein gutgläubiger Zweiterwerb einer Vormerkung von einem Nichtberechtigten vor?

A

Wenn der zu sichernde Anspruch besteht, der Bewilligende aber entgegen des Inhalts des Grundbuchs nicht berechtigt ist.

118
Q

Ist ein gutgläubiger Zweiterwerb einer Vormerkung möglich, wenn die Forderung nicht besteht?

A

Nein, ein gutgläubiger Erwerb scheitert dann an 398. Da die VM mit der Forderung übergeht, ist es für ihren Übergang erforderlich, dass die Forderung überhaupt besteht.

Ist das nicht der Fall, hilft auch der gute Glaube des Erwerbers nicht, da nach 892 nur die Richtigkeit des Grundbuchs (aber eben nicht der Forderung) vermutet wird.

Im Gegensatz dazu die Hypothek, bei welcher die Forderung nach 1138 oder 1155, 1138 fingiert werden kann!

119
Q

Ist ein gutgläubiger Zweiterwerb einer Vormerkung möglich, wenn die Forderung besteht, die Vormerkung aber nicht?

A

M1: (-), gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich. 892 setzt einen rechtsgeschäftlichen Erwerb voraus, die Vormerkung wird aber nicht durch REchtsgeschäft erworben, sondern geht beim Zweiterwerb nach 401 analog und damit Kraft gesetzt auf den Zessionar über

M2 (hM): (+) gutgläubiger Erwerb ist nach 892 analog möglich, da die Forderungsabtretung ein Rechtsgeschäft ist, der von 401 angeordnete Übergang der VM ist letztlich nur auf dieses RG zurückzuführen, sodass 892 analog angewendet werden kann

hM folgen