Störung der Geschäftsgrundlage Flashcards

1
Q

Wie lautet das Prüfungsschema für § 313 I, II BGB?

A
  1. Anwendbarkeit
  2. Tatsächliches Element
  3. Hypothetisches Element
  4. Normatives Element
  5. Rechtsfolge
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2
Q

Was sind die drei Rechtsfolgen des § 313?

A

Grundsätzlich die Anpassung des Vertrages gem. § 313 II. Ist diese aber einer der Parteien nicht möglich, so kann die Partei vom Vertrag zurücktreten, § 313 III, 346.

Bei Dauerschuldverhältnissen ist, wenn keine Anpassung möglich ist, eine Kündigung möglich, § 313 III.

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3
Q

Was ist der Normzweck?

A

Das Risiko eines Auseinanderfallens von Vorstellung und Wirklichkeit nach Wertungsgesichtspunkten auf die Beteiligten zu verteilen.

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4
Q

Was muss zur Grundlage des Vertrages geworden sein und was ist im Zuge dessen irrelevant?

A

Die nach 313 relevanten Umstände oder Vorstellungen müssen beidseitig zur Grundlage des Vertrages geworden sein.

Bloß einseitige, nicht erkennbare Motive oder Vorstellungen sind irrelevant.

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5
Q

Welche Unterscheidung macht die herrschende Meinung zwischen der Grundlage und dem eigentlichen Inhalt des Vertrages?

A

Bestimmte Umstände/ Vorstellungen, die noch nicht eigentlicher Vertragsinhalt geworden sind können schon Vertragsgrundlage sein.

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6
Q

Wie unterscheidet eine andere Meinung zwischen “Grundlage” und “Inhalt”?

A

Gar nicht, da eine trennscharfe Differenzierung einfach nicht möglich ist

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7
Q

Müssen die fraglichen Umstände tatsächlicher oder zumindest stillschweigend vertraglicher Konsens zwischen den beiden Parteien geworden sein?

A

Ja. Sie können entweder Fehlvorstellungen über vertragsrelevante Umstände entwickelt haben, oder ihnen kann die Vorstellung über künftige Geschäfte völlig gefehlt haben. Und diese unzutreffende Vorstellung muss Geschäftsinhalt geworden sein.

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8
Q

Was versteht man unter der großen Geschäftsgrundlage? Bzw. welche Erwartungen kann man bei dieser haben?

A

Die Erwartung, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen des Vertrags nicht durch Revolution, Krieg, Vertreibung, Hyperinflation oder eine (Natur-)Katastrophe ändern.

= Die Erwartung, dass die Sozialexistenz nicht erschüttert wird

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9
Q

Was versteht man unter der kleinen Geschäftsgrundlage? Bzw. welche Erwartungen kann man bei dieser haben?

A

Bei dieser spricht man von den übrigen Fällen, also z.B. Größe des noch zu vermessenden Grundstücks als Vertragsgegenstand; die schleichende Geldentwertung bei langfristiger Verpflichtung, etc.

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10
Q

Ist eine Unterscheidung zwischen der großen und der kleinen Geschäftsgrundlage auf Ebene der Voraussetzungen wie der Rechtsfolgen notwendig?

A

Ja, denn mit dem Zivilrecht und 313 lässt sich keine Lösung für eine eingetretene Not erzielen.

Bsp.: Corona

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11
Q

Unter welchem Vorbehalt steht jedes Rechtsgeschäft nach der clausula rebus sic stantibus?

A

Unter dem Vorbehalt, dass die Umstände so bleiben, wie sie bei Vertragsschluss liegen.

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12
Q

Was schließt man aus der crss, wenn dieser nicht entsprochen wird?

crss = clausula rebus sic stantibus

A

Dass das Geschäft unwirksam ist, wenn sich die Dinge so entwickeln, dass die Parteien es nicht abgeschlossen hätten, falls sie Kenntnis von der Entwicklung gehabt hätten.

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13
Q

Wie ist der Begriff der Geschäftsgrundlage nach Oertmann auszulegen?

A

Geschäftsgrundlage ist die beim Geschäftsschluss zutage tretende und vom etwaigen Gegner in ihrer Bedeutsamkeit erkannte und nicht beanstandete Vorstellung eines Beteiligten oder die gemeinsame Vorstellung der mehreren Beteiligten vom Sein oder vom Eintritt gewisser Umstände, auf deren Grundlage der Geschäftswille sich aufbaut.

= Der Erklärende macht dann einen Umstand zur Geschäftsgrundlage, wenn der Gegener dies erkennt und nicht beanstandet.

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14
Q

Wie wertet der BGH die Geschäftsgrundlage?

A

Wie Oertmann, jedoch muss es auch unzumutbar gewesen sein.

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15
Q

Wann wird die StGG erst berücksichtig?

A

Nur als erhobene Einrede.

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16
Q

Ist 313 auf entgeltliche und unentgeltliche Verträge anwendbar?

A

Ja, und das auch ungeachtet ihres Regelungszusammenhangs

17
Q

Muss es sich zwingend um ein- oder zweiseitig verpflichtende Verträge handeln?

A

Nein, es ist unerheblich, ob es sich um den einen oder den anderen Vertrag handelt. Es muss sich nur um einen Vertrag handeln.

18
Q

Wie steht es um Verfügungsgeschäfte? Ist der 313 auf diese anwendbar?

A

Jaein. Denn diese werden in aller Regel nicht unmittelbar angepasst, sondern müssen in Vollzug des angepassten Kausalvertrags korrigiert werden.

19
Q

Kommen für die Behebung einer Grundlagenstörung bereits vollständig erfüllte Rechtsgeschäfte in Betracht?

A

Grundsätzlich nein. Nach der hM kommen nur noch nicht vollständig erfüllte Rechtsgeschäfte in Betracht.

(Es kommt jedoch zT auch auf den Einzelfall an)

20
Q

Ist eine analoge Anwendung des 313 auf einseitige Rechtsgeschäfte - namentlich Gestaltungsrechte - möglich?

A

Nein, da das Problem für einseitige Rechtsgeschäfte in den 119ff. und den besonderen Anfechtungsvorschriften des Erbrechts abschließend geregelt ist.

21
Q

Ist die Risikozuordnung Sache der Vertragsparteien?

A

Ja, Die Parteien können die Voraussetzungen ihres Vertrages selbst bestimmen und damit auch Umstände, die als Geschäftsgrundlage anzusehen sind.

22
Q

Wonach ist die Wesentlichkeitsgrenze für Äquivalenzstörungen zu bestimmen und wonach nicht?

A

Sie ist nach Art und Zweck des Vertrags und damit nach der Risikoverteilung zu bestimmen.

Sie ist nicht nach willkürlichen Richtwerten zu bestimmen.

23
Q

Was ist für de Risikoverteilung maßgeblich?

A

Was die Parteien subjektiv äquivalent bestimmt haben

24
Q

Von was für einer Dauer der Störung ist bei einer vorübergehenden Störung auszugehen?

A

Von ihrer voraussichtlichen Dauer.

25
Q

Was sind Risiken im StöGG?

A

Unsicherheiten hinsichtlich leistungs- oder wertrelevanter Umstände oder Entwicklungen.

26
Q

Wie lautet das Schema für einen Rücktritt/ eine Kündigung nach 313 III?

A
  1. Rücktritts-/ Kündigungserklärung
  2. Rücktritts-/ Kündigungsgrund
    a) Wegfall der Geschäftsgrundlage iSd 313 I
    aa) Anwendbarkeit
    bb) tatsächliches Element
    cc) hypothetisches Element
    dd) normatives Element
    b) Vertragsanpassung unzumutbar/ unmöglich