§§ 1113ff - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld Flashcards

1
Q

Was ist das Schema hinsichtlich eines wirksamen Erwerbs einer Hypothek?

Normenkette: 873 I, 1113 I, 1115, 1116 I, 1117 I 1

A
  1. Einigung, 873, 1113
  2. Eintragung der Hypothek ins GB, 873 I, 1115
  3. Einigsein zZ der Eintragung
  4. Berechtigung
  5. Bestehen einer Forderung (akzessorischen Forderung)
  6. Hypothekenbrief/ Ausschluss des Briefes
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2
Q

Wie ist der Zweiterwerb einer Hypothek zu prüfen nach 398, 401, 1153, 1154?

A
  1. Abtretung der Forderung, 398
    a) schriftliche Abtretungsvereinbarung, 1154 I 1
    b) Briefübergabe, 1154 I, 1117/ Buchhypothek, 1154 III, 873 I
    c) Berechtigung
  2. Kein Abtretungsverbot, 399, 400
  3. RF: Übergang der Hypothek kraft Gesetz (wg. der strengen Akzessorietät zw. Forderung aus Hypothek u. Hypothek selbst), 1153, 401 (Vorausgesetzt: Verfügender = Hypothekar)
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3
Q

Ist ein gutgläubiger Zweiterwerb einer Hypothek möglich?

A

Ja

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4
Q

Wie ist das Prüfungsschema bei einem gutgläubigen Zweiterwerb einer Hypothek?

A
  1. Voraussetzungen der 873, 1113, 1117 bis auf die Berechtigung
  2. RG iSe VG
  3. Legitimation aus GB, 1138
  4. Gutgläubigkeit
  5. Kein Widerspruch, 892, 899
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5
Q

Wonach bestimmt sich der Haftungsverband der Hypothek?

A

Nach 1120

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6
Q

Was umfasst der Haftungsverband der Hypothek?

A
  1. Das Grundstück
  2. Zubehör sowie die Früchte, 1120 Hs. 1
  3. Forderungen aus dem Grundstück
    a) Miet- und Pachtzinsforderung, 1123
    b) Versicherungsforderungen, 1127
  4. Ein AWR an Zubehörstücken (str.)
    a) Wegen Wesensgleichheit zum Eigentum gehört es auch zum Haftungsverband
    b) Bei Bedingungseintritt setzt sich die Hypothek gem. 1287 S. 2 analog am Vollrecht fort
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7
Q

Welche Frage klärt der Haftungsverband der Hypothek?

A

Auf welche Haftungsmasse der dingliche Gläubiger zurückgreifen kann

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8
Q

Fallen in den Haftungsverband auf Gegenstände der Mobiliarvollstreckung?

A

Nein, nach 865 ZPO sind diese dem Haftungsverband entzogen, soweit sie dem Eigentümer gehören

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9
Q

Können Gegenstände des Haftungsverbandes im Wege der Mobiliarvollstreckung beschlagtnahmt werden?

A

Ja, solange sie nicht im Wege der ZVS ins unbewegliche Vermögen bereits beschlagtnahmt worden sind.

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10
Q

Was stellt die Enthaftung nach 1121 dar?

A

Den gutgläubigen lastenfreien Eigentumserwerb

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11
Q

Ist 1121 iVz 936 lex specialis?

A

Im Fall von ZVS, ja

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12
Q

Wann ist eine Enthaftung nach 1121 II gegeben?

A
  1. Beschlagnahmung und dann:
  2. Veräußerung
  3. Entfernung
  4. Gutgläubigkeit
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13
Q

Wann liegt eine Enthaftung nach 1121 I vor?

A

Wenn zuerst:
1. Veräußerung
2. Entfernung
3. Gutgläubigkeit, und dann:
4. (eigentliche) Beschlagnahmung

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14
Q

Was versteht man unter einem doppelt Nichtberechtigten?

A

Wenn der schuldrechtlich und sachenrechtliche Prozess unwirksam sind/ rechtswidrig sind

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15
Q

Was begründet 1138 nicht?

A

Keinen gutgläubigen Forderungserwerb

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16
Q

Wofür steht 1138?

A

Eine Durchbrechung der Akzessorietät bei der Hypothek

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17
Q

Mit was sorgt 1138 wofür?

A

Sorgt mit der Fiktion der Forderung bzw. Forderungsinhaberschaft für die notwendige Verkehrsfähigkeit von Hypotheken und dient damit dem Verkehrsschutz

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18
Q

Durch 1138 wird für eine juristische Sekunge eine Forderung fingiert. Was bedeutet das für den gutgläubigen Zweiterwerb von einem doppelt Nichtberechtigten?

A

Dass sich an die fingierte Forderung die Hypothek dran hängen lässt und mit übergeben lässt (sozusagen gem. 401, 1154). Das resultiert dann darin, dass der gutgläubige Zweiterwerb von einem doppelt Nichtberechtigten wie der gutgläubige Zweiterwerb von einem einfachen Nichtberechtigten behandelt wird, sodass ein gutgläubiger Erwerb nach 892 der Hypothek möglich ist

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19
Q

Wann wird die Forderung bzw. die Forderungsinhaberschaft fingiert?

A

Wenn die Voraussetzungen des 892 vorliegen.

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20
Q

Wie ist damit umzugehen, wenn die Forderung bei einem anderen ist, also die Hypothek und sich der Schuldner somit einer doppelten Inanspruchnahme entgegensieht?

A

M1: Trennungstheorie
Keine Korrektur

M2 (hM/BGH) Mitreißtheorie/ Einheitstheorie
Die Forderung geht auf den Inhaber der Hypothek über, sodass der Inhaber der Forderung nichts kriegt

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21
Q

Was spricht für die Trennungstheorie?

A

(+) Ansonsten systemwidriger gutgläubiger Forderungserwerb des Hypothekeninhabers
(+) Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Schuldners durch die beiden Inhaber besteht nicht, weil der Schuldner gegenüber dem Inhaber der Forderung oder dem der Hypothek ein eigenes Recht haben kann
(+) Es könnte nur noch der Hypothekeninhaber die Forderung durchsetzen. Wenn der Schuldner vor der ZVS an den Hypothekeninhaber zahlt, dann erlischt auch gem. 364 II die Forderung ggü. dem Forderungsinhaber

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22
Q

Was spricht für die Mitreißtheorie des BGH?

A

(+) Forderung und Hypothek gehören in eine Hand
(+) Schutz des Schuldners vor doppelter Inanspruchnahme
(+) Einrede des Schuldners aus 1160, 1161 ist zum Schutz von diesem ungeeignet, da sie weithin unbekannt ist
(+) Einrede der 1160, 1161 wird häufig durch Vereinbarung im Sicherungsvertrag augeschlossen

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23
Q

Was ist der Unterschied zwischen Buch- und Briefhypothek im Ersterwerb?

A
  1. Für die wirksame Bestellung der Briefhypothek muss ein Hypothekenbrief erstellt und übergeben werden
  2. Bei der Buchhypothek wird für die wirksame Bestellung ein Briefausschlussvermerkt gefordert
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24
Q

Was ist der Unterschied von Buch- und Briefhypothek im Zweiterwerb?

A
  1. Bei der Buchhypothek erfolgen beim Zweiterwerb Grundbuchänderungen (vgl. 1154 III) und keine Briefübergaben.
  2. Bei der Briefhypothek erfolgen neben der Abtretung der Forderung nach 398, 1154 I, die Übergabe des Hypothekenbriefs, 1154 I
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25
26
Wodurch wird die Problematik des Rechtsscheins bei Briefhypotheken überwunden?
Über 1155, welcher eine ununterbrochene Kette von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen fordert
27
Ist 1155 bei einer gefälschten öffentlichen Abtretungserklärung anwendbar?
M1: Nein, da keine ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen (+) eng auszulegende Ausnahmevorschrift (+) allgemeiner Rechtsgedanke: Der bloße gute Glaube an den Rechtsscheinträger wird nicht geschützt M2 (hM): Ja (+) Schutzwürdigkeit des Erwerbers
28
Wenn sich kein klarer Hinweis auf eine Eintragung nach 1115 im Sachverhalt findet, was soll dann idR unterstellt werden?
Dass diese ordnungsgemäß erfolgt ist
29
Wie ist das Prüfungsschema des 1147?
1. Anspruchsteller = Hypothekar 2. Umfang, 1120, 1123, 93ff 3. Pfandreife
30
Wann tritt Pfandreife ein?
Tritt ein, sobald die durch das Pfand gesicherte Forderung des Gläubigers ganz oder teilweise fällig ist
31
Unter welchem Prüfungspunkt spricht man die Forderungsfiktion nach 1138 idR an?
Unter dem Punkt der Berechtigung
32
Bei 1138 handelt es sich um einen Rechtsgrund oder Rechtsfolgenverweis?
Rechtsgrundverweis, da man die Voraussetzungen der 891 - 899 noch prüft
33
Was ist das Problem des Wettlauf der Bürgen/ Sicherungsgeber?
Es gibt zwei oder mehr Bürgen/ Sicherungsgeber für eine Summe. Einer der Bürgen/ Sicherungsgeber erfüllt die Forderung durch Leistung, sodass er in die Position des Gläubigers tritt und gegen den anderen Bürgen/ Sicherungsgeber die Ansprüche geltend machen kann. Bsp: B1 zahlt die Forderung an K und will jetzt von SG1 die 200.000€, obwohl beide die Summe gesichert haben.
34
Der schnellere Bürge/ Sicherungsgeber hat nun die gleichen Rechtspositionen wie der Gläubiger sie hatte. Ist es billig, wenn im Rahmen eines Regresses zwischen gleichrabgigen Sicherungsgebern der schnellere den langsameren voll in Anspruch nehmen kann?
Nein
35
Wie ist der Wettlauf der Sicherungsgeber zu lösen? | Nenne die erste Meinung - Bügenmeinung
M1: Bürge ist aufgrund einer erhöhten Schutzbedürftigkeit ggü. dem Sicherungsgebern zu bevorzugen. Befriedigt der Bürge den Gläubiger, so erlangt er die Forderung samt der dinglichen Sicherungsrehte. Befriedigen die dinglichen Sicherungsgeber, so erwerben sie allein die Forderung ohne Sicherung durch die Bürgschaft | Nicht folgen, Mm
36
Wie ist der Wettlauf der Sicherungsgeber zu lösen? | Nenne die zweite Meinung - Ausgleichslehre
M2 (hM - Ausgleichlehre): Es entstehen zwischen dinglichem Sicherungsgeber und Bürge eine Ausgleichsgemeinschaft, auf welche 426 analog anwendbar ist. Der Verlust eines belasteten Gegenstands könne für den Pfandbesteller wirtschaftlich genau so belastend sein, wie die persönliche Haftung des Bürgens mit dem ganzen Vermögen. Ohne abweichende Vereinbarung stehen alle Sicherunsgeber auf derselben Stufe. (+) Insolvenzrisiko des Hauptschuldners wird auf alle Sicherungsgeber gleichermaßen verteilt (+) Verweisung der 1225 S. 2, 1143 I 2 auf 774 II, aus welcher folgt, dass das Gesetz den Verpfänder- und den Bürgenregress als gleichwertig sieht. | Folgen: hM
37
Wodurch verwandelt sich eine Eigentümergrundschuld iSd 1163 I 1, 1177 zur Hypothek?
Mit der Entstehung der Forderung
38
Was für ein Sicherungsmittel ist die Eigentümergrundschuld?
Ein nicht akzessorisches Sicherungsmittel
39
Warum wird die Eigentümergrundschuld als nicht akzessorische Sicherungsmittel zur Hypothek zugezogen?
Weil wenn ein alternatives Sicherungsmittel fehlen würde, nach entstehen der akzessorischen Forderung, es neu vereinbart werden müsste, dass eine Hypothek bestellt wird.
40
Die Insolvenzanmeldung bewirkt nach 80 I InsO ein absolutes Verfügungsverbot für den Schuldner. Was bedeutet das für jemanden, der eine Hypothek übertragen will?
Dass ihm die Übertragung eigentlich nicht mehr möglich ist, da sein Grund und Boden nach 35 I InsO der Insolvenzmasse angehören und damit eigentlich nicht veräußerar war.
41
Wie kann dem Problem des 80 InsO entgegnet werden?
Mit 91 II InsO iVm 878, welche vorsehen, dass eine nachträgliche Verfügungsbeschränkung dann keine Wirkung hat, wenn eine Erklärung existiert, die nach 878 bindend ist und bereits die Eintragung ins GB beantragt wurde
42
Ist es für 878 erheblich, wer den Antrag stellt?
M1: Für 878 ist es unerheblich, wer den Antrag stellt (+) Wortlaut des 13 I 2 GBO, der als Antragsberechtigten jeden von der Änderung Betroffenen und gleichberechtigten daneben den Begünstigten nannt, sodass es nach dieser Ansicht nicht auf die Identität des Antragsstellers ankommt M2: Für 878 muss der Verfügende den Antrag stellen (+) nur dann besteht Sicherheit darüber, dass kein anderer durch Rücknahme des Antrags einseitig die Einigung vereinteln könnte ## Footnote Falls Streitemtscheid notwendig: Pro M1 > Wortlaut des 13 GBO und 878, welcher auch nicht nach der Person des Antragsstellers differnziert
43
Wenn keine Fälligkeit für die Hypothek vereinbart wurde, bedarf es was, damit diese eintritt?
Es bedarf der Kündigung, 1141
44
Wann findet 1141 I Anwendung?
Wenn die gesicherte akzessorische Forderung einer Kündigung bedarf, weil sonst der geltende Akzessorietätsgrundsatz durchbrochen wird
45
Bewirkt eine Kündigung, die allein dem persönlichen Schuldner gegenüber ausgesprochen wurde, die Pfandreife der Hypothek?
Nein, der vom persönlichen Schuldner personenverschiedene Hypothekar ist zwar nach 1142 zur Ablösung berechtigt, aber der Hypothekengläubiger kann seinen Anspruch aus 1147 noch nicht geltend machen
46
Bewirkt eine Kündigung der Hypothek nach 1141 I eine Kündigung der gesicherten Forderung?
Nein
47
Nenne Beispiele für rechtsvernichtende Einwendungen, die zum Erlöschen der Hypothek führen und damit nach 1163 I 2, 1177 zur Entstehung einer Eigentümergrundschuld führen.
1. 1168 - Eigentümerhypothek 2. 1181 - Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück 3. 1183 - Aufhebung der Hypothek 4. 875 - Aufhebung eines Rechts 5. 876 - Aufhebung eines belastenden Rechts
48
Wozu führt die Enthaftung?
Dazu, dass eine bewegliche Sache nicht mehr vom Haftungsverband der Hypothek und auch nicht mehr der Beschlagnahme des Grundstücks erfasst sind.
49
Fällt ein AWR an Zubehör unter den Haftungsverband?
M1: Nein (+) Wortlaut des 1120 spricht eindeutig von Eigentum M2: Ja (+) AWR ist "nur" wesensgleiches Minus zum Eigentum (+) entspricht dem Telos des 1120, der die wirtschaftliche Einheit des Grundstückes als Ganzes schützen möchte (+) Rechtsschutz des Vorbehaltsverkäufers kommt nicht zu kurz, da es ihm im Fall der Zwangsversteigerung nach 55 II ZVG freisteht, nach 37 Nr. 5 ZVG nach 771 ZPO eine Drittwiderspruchsklage zu erheben und seine Rechte geltend zu machen
50
Ist eine Enthaftung nach 1121 II 2 noch möglich, wenn der Versteigerungsvermerk in das GB eingetragen wurde?
Nein, dann muss der Erwerber, auch wenn er gutgläubig war, den eingetragenen Vermerk gegen sich gelten lassen.
51
Ist eine Enthaftung nach 936 I möglich?
Nein. Einmal ist es nicht möglich, wenn ein Vermerk eingetragen wurde und zudem scheitert es daran, dass die Konstellation, in der die Veräußerung vor der Entfernung des Gegenstandes stattfindet, abschließen in 1121 II geregelt ist
52
Was ist eine Hypothek?
Ein Recht an einem Grundstück
53
Ist es möglich, einen schuldrechtlichen Anspruch durch mehrere selbstständige Hypotheken an einem Grundstück zu sichern?
Nein, ist es nicht wegen dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz
54
Ist es möglich, einen schuldrechtlichen Anspruch durch die Belastung mehrerer Grundstücke durch Hypotheken zu sichern?
Ja, diese haften dann nacheinander für die Forderung ## Footnote Sog. Ausfallhypothek
55
Aufgrund welcher Hindernisse kann die Berechtigung des Veräußerers bei Hypotheken entfallen?
1. Forderung besteht, aber keine wirksame Hypothek 2. Es besteht keine Forderung zu Gunsten des Zedenten 3. Doppelmangel
55
Wenn keine Forderung zu Gunsten des Zedenten besteht, dann liegt eigentlich keine Berechtigung vor. Wie kann dies umgangen werden?
Mit 1138, wodurch die Forderung fingiert wird und der gute Glaube an das Bestehen einer Forderung geschützt wird.
56
Wie wird der Fall des 1138 genannt?
Es handelt sich dabei um eine forderungsentkleidete Hypothek
57
Was versteht man unter einem Doppelmangel?
Dass weder die Forderung, noch die Hypothek bestanden haben und der Verfügende somit hinsichtlich beider Elemente Nichtberechtigter war.
58
Können im Fall des Doppelmangels beide Hindernisse gutgläubig überwunden werden?
Ja, der Forderungserwerb nach 1138 und der Erwerb der Hypothek nach 892
59
Der Eigentümer kann sich gegen das Vorgehen des Hypothekengläubigers mit Einreden wehren. Zwischen welchen Einreden muss unterschieden werden?
1. Einreden gegen die Hypothek (ergibt sich aus 1157) 2. Forderungsbezogene Einreden, 1137
60
Welche Einreden gegen die Hypothek sind denkbar?
Alle Einreden, die sich aus der, der Hypothekenbestellung zu Grunde liegenden Sicherungsabrede ergeben
61
Welche Forderungsbezogenen Einreden sind denkbar?
Solche, die sich gegen die gesicherte Forderung richten. Regelmäßig handelt es sich dabei um Forderungen, welche sich aus dem Kreditvertrag ergeben.
62
Sind Forderungsbezogene Einreden denkbar, wenn Schuldner der Forderung und Eigentümer des Grundstücks nicht Personenidentisch sind?
Grundsätzlich kann der Eigentümer des Grundstücks dem Gläubiger die Einreden entgegenhalten, die dem Schuldner gegen die Forderung des Gläubigers aus dem Darlehensvertrag zustehen. Das umfasst allerdings nur Gegenrechte. Gestltungsrechte des persönlichen Schuldners kann der Eigentümer nicht geltend machen.
63
Kann der Eigentümer Einreden des Bürgen ggü. dem Gläubiger machen?
Ja, wenn dem Schuldner Gestaltungsrechte zustehen oder er aufrechnen kann
64
Verliert der Eigentümer seine Einreden, wenn der Schuldner auf seine verzichtet?
Gem. 1137 II, nein.
65
Verliert der Eigentümer seine Einreden aus Bürgschaft, wenn der Schuldner auf sein Anfechtungs- oder Aufrechnungsrecht verzichtet?
Ja, weil dann 1137 II nicht gilt und es sich dabei um Gestaltungsrechte des Schuldners handelt
66
Welche Einreden kann der Eigentümer im Falle einer Abtretung dem neuen Gläubiger entgegenhalten?
1. Einreden gegen die Forderung gegen den neuen Gläubiger aus §§ 406 - 408 sind nicht möglich, 1156 S. 1. 2. Einreden ggn. die Hypothek können grds. geltend gemacht werden, 1157 S. 1
67
Kann der persönliche Schuldner, der nicht mit dem Eigentümer des Grundstücks personenidentisch it, die 404ff geltend machen?
Ja, da 1156 S. 1 nur für den Grundstückseigentümer gilt.
68
Kann sich der Grundstückseigentüer durch Leistung an den alten Gläubiger befreien oder ggü. dem neuen Gläubiger eine Forderung gegenüber dem Altgläubiger aufrechenen?
Nein
69
Werden Forderungen als bestehend oder nicht bestehend angesehen, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind?
Sie werden dann als nicht bestehend gem. 1138 iVm 892 angesehen.
70
Werden Einreden des Eigentümers gegen die Hypothek als nicht bestehend angesehen, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind?
Ja, sie werden als nicht bestehend angesehen, 1157 S. 2
71
Wenn Einreden, die dem Eigentümer zustehend, als nicht bestehend angesehen werden, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind, sind sie dann eintragungsfähig?
Ja
72
Der Grundstückseigentümer kann sowohl die forderungsbezogenen Einreden iSd 1138, 1137 als auch die hypothekenbezogenen Einreden iSd 1157 verlieren, wenn seine Einreden nicht eingetragen sind. Was ergibt sich daraus für den Zessionär?
Dass er lastenfreies Eigentum erwirbt, vorausgesetzt, dass er gutgläubig einredefrei die Hypothek erwirbt.
73
Wie kann sich der Grundstückseigentümer gegen den gutgläubigen lastenfreien Erwerb wehren?
Nur durch Geltendmachung eines Grundbuchberichtigungsanspruchs oder Eintragung eines Widerspruchs.
74
Welches Schicksal erleiden Hypothek und Forderung im Fall der vollständigen Tilgung der geschuldeten Leistung?
Das hängt davon ab, ob auf die Hypothek oder die Forderung gezahlt wurde, was wiederherum davon abhängt, wer gezahlt hat.
75
Was ist das Schicksal der Hypothek und Forderung, wenn der Eigentümer, der auch persönlicher Schuldner der Forderung ist, leistet/ tilgt?
Er leistet im Zweifol sowohl auf die Hypothek, als auch auf die Forderung, da er durch seine Leistung sämtliche Verbindlichkeiten beseitigen will. Folge ist, dass diese gem. 362 erlischt.
76
Wenn die Forderung nach 362 erlischt, passiert was mit der Hypothek?
Sie geht bei Erlöschen der gesicherten Forderung gem. 1163 I 2 auf den Eigentümer über, wodurch ge. 1177 I eine Eigentümergrundschuld entsteht
77
Was ist das Schicksal der Hypothek und Forderung, wenn der Eigentümer, der nicht der persönlicher Schuldner der Forderung ist, leistet/ tilgt?
Es liegt regelmäßig nur eine Leistung auf die Hypothek vor, da das Interesse des Eigentümers darin liegt, die drohende ZVS in sein Grundstück abzuwenden. Wenn er auf die Hypothek zahlt, so geht gem. 1143 I 1 die Forderung auf ihn über. Da die Hypothek akzessorisch zur Forderung bzw. umgekehrt ist, geht sie gem. 401, 412, 1153 I ebenfalls auf ihn über. Es entsteht eine Eigentümerhypothek nach 1177 II.
78
Was ist das Schicksal der Hypothek und Forderung, wenn der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner ist, aber im Innenverhältnis mit diesem zur Leistung an den Gläubiger verpflichtet ist?
Wenn der Eigentümer sich im Innenverhältnis dem Schuldner ggü. dazu verpflichtet hat, die Leistung an den Gläubiger zu erbringen, so leistet er auf die Forderung. Dann treten dieselben Rechtfolgen ein, wie im Fall dessen, dass Eigentümer und Schuldner personenidentisch sind.
79
Wie verhält es sich, wenn der Eigentümer sich nicht an die Absprache hält und anstelle auf die Forderung, auf die Hypothek zahlt?
Wenn 1143 gilt, dann erwirbt der Eigentümer die Forderung, obwohl er diese eigentlich erfüllen sollte. Es ist strittig, ob 1143 in solchen Konstellationen gilt. Die hM geht von einer Geltung aus, da es der Wortlaut der Norm gebietet, der persönliche Schuldner außerdem gegen die Inanspruchnahme durch den Eigentümer die dolo-agit-Einrede gem. 242 erheben kann.
80
E will sein Grundstück bebauen. Um sich die Baumaßnahmen leisten zu können, benötigt er ein Darlehen von der B-Bank (B). Da sein Freund S als langjähriger Kunde der B jedoch bessere Konditionen für ein solches Darlehen erhält, vereinbaren E und S, dass S das Darlehen aufnehmen soll. Gleichzeitig schließen sie ihrerseits einen Darlehensvertrag auf Grund dessen, der S dem E die durch B valutierte Summe zur Verfügung stellen soll. Zur Sicherung des Darlehens, das S aufnimmt bestellt E zu Gunsten der B eine Hypothek an seinem Grundstück. Nach einem halben Jahr zahlt S das Darlehen vollständig an B zurück. Wer erwirbt einen Ersatzanspruch und erwirbt die Hypothek?
Der S. Es wäre widersinnig, wenn der Eigentümer des Grundstücks (E) die Hypothek erwerben würde, da ein Bedürfnis des Schuldners besteht, dass sein Ersatzanspruch gegen den Eigentümer gesichert wird. Die Hypothek geht dann nach 1164 I 1 auf den persönlichen Schuldner über.
81
Was für ein Anspruch steht dem zuerst Leistenden beim Wettlauf der Sicherungsgeber gegen den weiteren Sicherungsgeber zu?
Ein Ausgleichsanspruch aus 774 II, 426 analog
82
Ist die Grundschuld vom Bestehen der Forderung abhängig oder akzessorisch?
Beides nicht
83
Welche Vorschriften finden auf die Grundschuld anwendung?
Soweit es nicht auf die Akzessorietät ankommt, die Vorschriften über die Hypothek nach 1192 I
84
Wie ist der Erstwerb der Grundschuld zu prüfen, 1191, 1192 I, 873, 1117, 1116?
1. Einigung, 191 I 2. Eintragung, 873 3. Einigsein bei Eintragung 4. Übergabe des Grundschuldbriefs o. Ausschluss des Grundschuldbriefs und Eintragung, 1117 I, 1116 II 5. Berechtigung des Bestellers
85
Wonach richtet sich der gutgläubige Erwerb der Grundschuld?
Ausschließlich nach 892
86
Ist ein Zweiterwerb der Grundschuld möglich?
Ja, sie kann übertragen werden. Maßgeblich sind die 1192 I, 1154 I. Die Abtretung der Forderung wird durch die Übertragung der Grundschuld ersetzt.
87
Was sind die Voraussetzungen des Zweiterwerbs der Grundschuld?
1. Einigung über die Übertragung der Grundschuld, 1154 I 2. Übergabe des Grundschuldbriefs gem. 1192 I, 1154 I, 1117 oder Eintragung in das GB nach 1192 I, 1154 II 3. Einigsein iZ der letzten Erwerbshandlung 4. Berechtigung des Veräußerers
88
Wonach richtet sich der Zweiterwerb vom Nichtberechtigten einer Grundschuld und was muss man dabei beachten?
Richtet sich auch nach 892. Man muss dabei beachten, dass 1138 nicht gilt, da die Forderung nicht akzessorisch zur Grundschuld ist. Es kann nur die Grundschuld gutgläubig erworben werden, nicht die Forderung, welche durch die Grundschuld gesichert wird.
89
Kann der Eigentümer eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks Einreden geltend machen?
Ja. Dabei ist aber zu beachten, dass die Grundschuld nicht mit einer Forderung verbunden ist, sie also auch ohne eine solche entstehen und überleben kann.
90
Kann der Eigentümer eines mit einer Grundschuld belastetenden Grundstücks Einreden gegen die Forderung geltend machen?
Grds. nein
91
Welche Einreden stehen demEigentümer eines mit einer Grundschuld belastetenden Grundstücks letztendlich zu?
1. Einreden ggn. die Grundschuld 2. Einreden aus dem Sicherungsvertrag
92
Was liegt der Bestellung einer Grundschuld zugrunde?
Ein Kausalgeschäft.
93
Was für ein Geschäft ist die Grundschuld?
Ein Verfügungsgeschäft, durch das die Verpflichtung aus dem Kausalgeschäft erfüllt werden soll. Dieses Kausalgeschäft ist der Sicherungsvertag
94
Welche Geschäfte schließen die Parteien im Fall einer Grundschuld miteinander ab?
Fünf: Zwei Verpflichtungsgeschäft und drei Erfüllungsgeschäfte. 1. Verpflichtungsgeschäfte: a) Darlehensvertrag (liefert keine Einreden) b) Sicherungsvertrag (kann Einreden ergeben) 2. Erfüllungsgeschäfte a) Auszahlung (Valutierung) der Darlehenssumme (keine Einreden) b) Rückzahlung der Summe zzgl. Zinsen durch den Darlehensnehmer (keine Einreden) c) Grundbestellung zur Sicherung des ersten Verpflichtungsgeschäfts (Einreden können sich ergeben)
95
Die Bestellung der Grundschuld erfolgt damit nicht wegen des Darlehensvertrags. Vielmehr passiert was?
Vielmehr wird der Darlehensvertrag dadurch erfüllt, dass die Parteien ihre Pflichten aus dem Darlehensvertrag erfüllen.
96
Was für eine Pflicht erfüllt die Bestellung der Grundschuld vielmehr?
Sie erfüllt die Pflicht des Darlehensnehmers, den Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung zu sichern. Ihr liegt deswegen ein weiterer Vertrag, der Sicherungsvertrag, als Verpflichtungsgeschäft zu Grunde.
97
Der Eigentümer kann Einreden gegegn 1147 aus dem Sicherungsvertrag erheben. Welche kommen in Betracht?
1. Einrede der Nichtvalutierung 2. Dolo agit
98
Was ist die Einrede der Nichtvalutierung?
Wenn das vereinbarte Darlehen nicht ausgezahlt wird, kann der Eigentümer geltend machen, dass sich aus dem der Grundbestellung zugrunde liegenden Sicherungsvertrag (gf. konkludent) ergibt, dass die Vollstreckung nur unter der Bedingung erfolgen kann, dass die Forderung, also die Valutierung, erfüllt wird.
99
Kann der Grundschuldinhaber auch nach Erfüllung gegen den Eigentümer des Grundstücks vollstrecken?
Ja, da die Grundschuld nicht erlischt, wenn die Forderung gezahlt wird, da 1163 I 2 nicht gilt mangels Akzessorietät
100
Was bewirkt die dolo-agit Einrede für den Eigentümer des Grundstücks?
Aus dem Sicherungsvertrag ergibt sich, dass der Eigentümer einen Anspruch ggn. den Sicherungsnehmer auf Rückübertragung der Grundschuld hat, wenn er die gesicherte Forderung beglichen hat. Wenn das der Fall ist und der Sicherungsnehmer aber dennoch aus der Grundschuld gegen den Eigentüer vorgeht, so verstößt es gegen den 242, da der Sicherungsnehmer die Grundschuld eigentlich zurückübertragen müsste.
101
Kann der Eigentümer auch gegenüber einem neuen Grundschuldinhaber alle ihm zustehenden einreden geltend machen, die zum Zeitpunkt der Abtretung bereits bestanden haen?
Ja, 1157 S. 1
102
Ist, wie bei der Hypothek, ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb möglich?
Ja, 1157 S. 2
103
Was ist eine Sicherungsgrundschuld nach 1192 Ia?
Eine Grundschuld, die einen schuldrechtlichen Anspruch sichern soll, als genau der Fall der regelmäßig vorliegt.
104
Ist ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb einer Sicherungsgrundschuld möglich?
Nein, ist ausgeschlossen, 1192 Ia
105
Der Eigentümer eines mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks kann auch solche Einreden geltend machen, die mangels TB-Verwirklichung im ZP der Übertragung noch nicht bestanden haben, jedoch im Sicherungsvertrag angelegt waren. Woraus ergibt sich das?
Aus dem Wortlaut des 1192 Ia: "die sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben"
106
Kann die Einrede der Tilgung der Forderung den den aus ihr folgenden Rückübertragungsanspruch des Sicherungsgebers aus dem Sicherungsvertrag auch dann dem neuen Gläubiger gegenübergehalten werden, wenn die Forderung erst nach Übertragung der Grundschuld getilgt wird?
Ja
107
Stehen die Einreden der Nichtvalutierung und des vollständigen Wegfalls des Sicherungszwecks sowie die Einrede der fehlenden Fälligkeit der Forderung dem Eigentümer schon im ZP der Abtretung zu und können sie daher nach 1157 S. 1 geltend gemacht werden?
Ja
108
Ist die Forderung, aufgrund welcher die Hypothek aufgenommen wurde, zur Hypothek akzessorisch?
Nein
109
Ist die Hypothek zur Forderung, aufgrund welcher sie aufgenommen wurde, akzessorisch?
Ja
110
Wenn für künftige oder bedingte Forderungen eine Hypothek bestellt wird, entsteht zunächst was nach 1163 I 1, 1177?
Eine Eigentümergrundschuld
111
Wann erstarkt eine Eigentümergrundschuld zu einer Hypothek?
Wenn die Forderung entsteht
112
Kann eine Forderung nach 1138, 892 I 1 fingiert werden, wenn das Grundbuch den Verfügenden nicht legitimiert?
Nein, da es dann auch an einem Rechtsschein mangelt
113
Wenn keine Forderung nach 1138, 892 I 1 fingiert werden kann, gibt es dann noch eine Alternative?
Ja, es kann noch eine Fiktion einer Forderung nach 1138, 1155 S. 1, 892 I 1 in Frage kommen
114
Welchen Fall erfasst 1155?
Den Fall, in dem sich die Legitimation des Verfügenden nicht aus dem GB, sondern aus öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen ergibt.
115
Wann findet des 892 I 1 im Rahmen des 1155 anwendung?
Wenn die öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen bis auf den im Grundbuch Stehenden zurückreichen.
116
Wie baut man die Prüfung des Erwerbs einer doppelt gutgläubig erworbenen forderungsentkleideten Hypothek auf?
I. Zweiterwerb 1. Abtretung einer hypothekarisch gesicherten Forderung 2. Schriftliche Abtretungsvereinbarung 3. Briefübergabe 4. Abtretungsfähige Forderung a) Fiktion einer Forderung nach 1138, 892 I 1 aa) RG iSe VG bb) Unrichtiges GB, dass den Verfügenden legitimiert (-) b) Fiktion einer Forderung nach 1138, 1155 S. 1, 873 I 1 aa) RG iSe VG bb) Kette zusammenhängender, auf dem im Grundbuch Eingetragenen zurückreichende Abtretungserklärungen cc) Gutgläubigkeit dd) Kein Widerspruch 5. Kein Abtretungsverbot 6. RF: Mit dem Übergang der (fingierten, sie besteht nicht tatsächlich!) Forderung, geht die Hypothek mit über ## Footnote Der Erwerber ist damit neuer Inhaber der Hypothek geworden. Er hat aber nicht die Forderung erlangt, da diese nur fingiert wurde!
117
Kann 1155 bei gefälschten Abtretungserklärungen angewendet werden?
M1: Nein Parallele zur gefälschten Grundbucheintragung, die nach wiederum ganz hM keine Legitimationswirkung zugunsten des Eingetragenen herbeiführt M2: Ja (hM) Auch Fälschungen sind Abtretungserklärungen iSd 1155, sofern diese nicht als Fälschung erkennbar sind
118
Was spricht für und gegen die Ansicht, dass bei einer gefälschten Abtretungserklärung 1155 nicht anwendbar ist?
(+) Parallele zu gefälschten GB-Eintragungen (-) Verkennt den erhöhten Schutz vor gefälschten GB-Eintragungen: Grundbuchbeamter muss selbst eine Fälschung vornehmen, was nahezu ausgeschlossen ist in der Realität (-) Gefälschte Abtretungserklärungen nicht so selten
119
Was spricht für die Ansicht, dass 1155 auch bei gefälschten Abtretungserklärungen anwendbar ist?
(+) Gefährdung des Sinn und Zweck des 1155, wenn den Fälschungen die Legitimationswirkung entzieht, da ein gewissenhafter Erwerber, um sicher zu gehen das er etwas wirksam erwirbt, die GB-Eintragung des Zedenten anfordern, bevor er selbst erwirbt (+) Wenn der Erwerber nachfragen müsste, wäre 1155 in sein Gegenteil verkehrt, da der gewissenhafte Erwerber sich dann nicht nur auf die Abtretungskette verlassen dürfte (+) Ablehnung widerspricht dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der Briefhypothek, die auch ohne Änderung des GB gewährleistet sein soll
120
Was für ein Prinzip durchbricht 1138 und wie?
Stellt eine Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips dar, da die Hypothek grds. nur mit der gesicherten Forderung übertragen werden kann, sodass nach 892 vermutet wird, dass der nach dem GB legitimierte Verfügende auch Inhaber der Forderung ist
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Nach welcher Norm kann ein Hypothekeninhaber die Forderung erhalten, die noch beim eigentlichen Hypothekeninhaber liegt, also Hypothek und Forderung auseinanderfallen?
Nach 1153 II analog
122
Was für eine Akzessorietät gebiete der 1153 II 2 nach der Mitreißertheorie?
Eine "umgekehrte Akzessorietät"
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Woraus kann man einen Anspruch auf Wiederbegründung der Grundschuld nach 1191, 873 haben?
Aus Bereicherunsgrecht
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