Anspruch entstanden Flashcards

1
Q

Wie ist zu prüfen, ob der Anspruch entstanden ist?

A

I. Anspruch entstanden
1. Einigung
2. Wirksamkeit der Einigung - Rechtshindernde Einwendungen

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2
Q

Was wird innerhalb des Punktes “Anspruch entstanden” genau geprüft?
Du tust es ohnehin nicht, aber formuliere die Frage um. Zackig!!!

A

Es wird geprüft, ob ein Rechtsgechäft zustande gekommen ist.

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3
Q

Was ist ein Rechtsgeschäft?

A

Ein Rechtsgeschäft ist ein aus einer oder mehreren Willenserklärungen allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bestehender Tatbestand, an den die Rechtsordnung den Eintritt des in der Willenserklärung bezeichneten Erfolg knüpft, weil er gewollt ist.

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4
Q

Welche Arten von Rechtsgeschäften gibt es? Und wie heißen die Unterarten dieser?

A
  1. Einseitige Rechtsgeschäfte
    a) Empfangsbedürftige Willenserklärung
    b) Nichtempfangsbedürftige Willenserklärung
  2. Zweiseitige/ Mehrseitige Rechtsgeschäfte
    a) Einseitig verpflichtende Verträge
    b) Zwei-/ Mehrseitig verpflichtende Verträge
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5
Q

Wann liegt ein Vertrag vor?

A

Er liegt vor, wenn mindestens zwei Personen eine übereinstimmende Willenserklärung abgeben. Die zeitlich erste Willenserklärung ist das Angebot während die darauffolgende die Annahme ist. Die Erklärungen müssen inhaltlich übereinstimmen und mit Bezug aufeinander abgegeben werden.

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6
Q

Was ist ein Angebot?

A

Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die einem anderen den Abschluss eines Vertrages in der Weise anträgt dass er den Vertrag mit einem bloßen “Ja” zustande bringen kann.

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7
Q

Was ist eine Willenserklärung?

A

Eine Willenserklärung ist jede Kundgabe eines Willens, die darauf gerichtet ist, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Sie setzt sich aus einem (objektiven) äußeren und einem inneren (subjektiven) Tatbestand zusammen.

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8
Q

Lassen sich Willenserklärungen aufteilen?

A

Ja, in empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige.

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9
Q

Was ist bei einer empfangsbedürtigen Willenserklärung zu beachten?

A

Sie sind an andere Personen gerichtet und es ist erforderlich, dass der Empfänger die Möglichkeit der Wahrnehmung besitzt.

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10
Q

Was ist dagegen bei der nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung zu beachten?

A

Sie muss, entgegen der empfangsbedürftigen Willenserklärung, nicht unmittelbar an eine Person adressiert sein.

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11
Q

Was ist im objektiven Tatbestand der Willenserklärung zu prüfen?

A

Es ist zu prüfen, ob das Handeln nach objektivem Empfängerhorizpnt den Schluss auf einen Rechtsbindungswillen zulässt, 133, 157 BGB.

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12
Q

Wie kann eine Handlung erfolgen? Nenne Beispiele.

A

Das Handeln kann durch
1. ausdrückliches (u.A. Unterschrift)
2. konkludentens (schlüssiges Handeln; zB durch Einsteigen in den Bus)
3. ausnahmsweise duch Schweigen (Bsp.: Annahme des KBS durch Schweigen)

geschehen

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13
Q

Woraus besteht eine Willenserklärung subjektiv?

A

Sie besteht aus dem
1. Handlungswillen
2. Erklärungsbewusstsein
3. Geschäftswillen

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14
Q

Was versteht man unter dem Handlungswillen?

A

Das Bewusstsein, überhaupt zu Handeln. Dazu zählen somit keine Reflexartigen Bewegungen o.ä.

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15
Q

Was versteht man unter dem Erklärungsbewusstein?

A

Das Bewusstsein, etwas rechtlich Erhebliches zu erklären

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16
Q

Was versteht man unter dem Geschäftswillen?

A

Den Willen, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen

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17
Q

Was sind die Rechtsfolgen, wenn der Geschäftswille fehlt?

A

Der Mangel an Geschäftswille ist unbeachtlich.

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18
Q

Ist es beachtlich, wenn es beim Erklärenden an Erklärungsbewusstsein mangelt?

A

mM - Willenstheorie:
Das Erklärungsbewusstsein ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Willenserklärung und kann nicht als unbeachtlich gewertet werden.

hM - Erklärungtheorie:
Ein potentielles Erklärungsbewusstsein reicht aus. Dieses ist gegeben, wenn der Äußernde bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung ufgefasst werden kann.

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19
Q

Ist ein Mangel an Handlungsbewusstsein beachtlich?

A

Ja.

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20
Q

Wodurch sind Willenserklärungen gekennzeichnet und wovon sind sie deswegen abzugrenzen?

A

Sie sind durch einen Rechtsbindungswillen gekennzeichnet. Deswegen kann es erforderlich sein sie von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis oder zu einer Invitation abzugrenzen.

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21
Q

Was versteht man unter einer Invitation ad offerendum?

A

Eine Invitation ist die “Einladung zum Angebot” ohne Rechtsbindungswillen. Der Andere wird zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Selbst möchte der Erklärende sich noch nicht binden. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, 133, 157 BGB

Typische Beispiele: Schaufenster, Prospekte, Annoncen

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22
Q

Was ist unter einem Gefälligkeitsverhältnis zu verstehen?

A

Ein Gefälligkeitsverhältnis kann in drei Formen vorliegen
1. Vertragliches Gefälligkeitsverhältnis
2. Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter
3. Reines Gefälligkeitsverhältnis

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23
Q

Wie ist ein vertragliches Gefälligkeitsverhältnis zu werten und woran ist es zu erkennen?

A

Bei einem vertraglichen Gefälligkeitsverhältnis liegt grds. ein Rechtsbindungswillen bzgl. des vertraglichen Schuldverhältnisses vor. Es besteht Primärleistungspflicht und volle Sekundärhaftung.

Es ist erkennbar an einem Fremdnützigen unentgeltlichen Handeln, einem einseitig verpflichtenden Vertrag wie zB. gesetzliche geregelte Verträge wie die Leihe, der Auftrag, die Schenkung oder die unetgeltliche Verwahrung.

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24
Q

Wie ist es bei einem Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter?

A

Grds. liegt kein Rechtsbindungswillen bzgl. des vertraglichen Schuldverhältnisses vor. Es kommen dementsprechend keine Primärleistungspflichten in Betracht, jedoch Pflichten aus 241 II BGB, sodass Hftungsansprüche aus 280 I, 241 II und dem Deliktsrecht entstehen.

Ist zu erkennen an der Art der Gefälligkeit, sowie dem Grund und dem Zweck von dieser. Auch an der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung, den Umständen und dem Wert der anvertrauten Sache und die drohende Gefahr durch fehlerhafte Leistung.

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25
Q

Wie verhält es sich mit reinen Gefälligkeitsverhältnissen?

A

Es liegt kein Rechtsbindungswille bezügliche eines vertraglichen Schuldverhältnisses vor und es kommen höchstens deliktische Haftungsansprüche in Betracht. Reine Gefälligkeitsverhältniss sind als Verpflichtungen des gesellschaftlichen Bereichs zu verstehen.

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26
Q

Wie verhält es sich in Fällen, in denen der Erklärende weiß, dass er das Gesagte nicht will, es also zu einer bewussten Abweichung von Erklärtem und Gewolltem gekommen ist?

A

Es ist zwischen drei gesetzlich geregelten Konstellationen zu unterscheiden:
1. Böser Scherz - 116 BGB
2. Guter Scherz -118 BGB
3. Scheingeschäft - 117 BGB

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27
Q

Wie ist die Lage bei einer Erklärung, die als “böser Scherz” iSd 116 BGB abgegeben worden ist?

A
  1. Erklärender:
    Der Erklärende hat einen inneren Vorbehalt, das Erklärte nicht zu wollen, er erwartet aber, dass der Empfänger es ernst nimmt.
  2. Empfänger/ Rechtsfolge:
    Wenn er den inneren Vorbehalt kennt > Willenserklärung nichtig, 116 S. 2 BGB
    Wenn er den inneren Vorbehalt nicht kennt > Willenserklärung wirksam, 116 S. 1 BGB
28
Q

Wie ist die Lage bei einer Erklärung, die im “guten Scherz” abgegeben worden ist, 118 BGB?

A
  1. Erklärender
    Er geht davon aus, dass der Empfänger die mangelnde Ernstlichkeit erkannt hat.
  2. Empfänger/ Rechtsfolge
    Er kennt die fehlende Ernstlichkeit > Nichtig, 118 BGB
    Er erkennt die fehlende Ernstlichkeit nicht > Aus 242 BGB ergibt sich eine Aufklärungspflicht des Erklärenden, sonst ist die Willenserklärung wirksam
29
Q

Wie verhält es sich bei einem Scheingeschäft oder dem verdeckten Geschäfts?

A
  1. Scheingeschäft
    Das simulierte Geschäft ist ggü. jedermann nichtig, 117 I BGB. (Ausnahme 405 BGB)
  2. Verdeckte Geschäft
  3. Es ist wirksam, soweit es hinsichtlich der Voraussetzungen wirksam ist, 117 II (insbs. Form)
30
Q

Was muss die Willenserklärung umfassen/ Was muss der Inhalt der Willenserkärung sein?

A

Der Inhalt der WE, die ein Angebot darstellt, muss sch an einen anderen richten und so konkret sein, dass alle vertragswesentlichen Punkte geregelt sind.

31
Q

Was ist unter den Vertragswesentlichen Punkten zu verstehen?

A

Darunter sind die “essentialia negotii” zu verstehen. Diese können von Vertrag zu Vetrag variieren, umfassen aber grds. die Vertragsparteien, den Preis und den Gegenstand. Ob weitere vorliegen ist nach Auslegung zu ermitteln. 133, 157 BGB.

32
Q

Um was für eine Rechtsfigur handelt es sich, wenn zwar Preis und Gegenstand konkretisiert sind, jedoch nicht die Vertragsparteien? Und ist die Rechtsfigur anerkannt?

A

Es handelt sich dabei um eine offerta ad incertas personas und ist ganz herrschend anerkannt.

33
Q

Wann liegt eine Abgabe bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen vor?

A

Bereits, wenn der Erklärende sich ihrer entäußert hat.

34
Q

Wann liegt eine Abgabe bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen vor?

A

Es ist zwischen mündlicher und schriftlicher Erklärung unter Anwesenden und Abwesenden zu unterscheiden.

  1. Mündlich unter Anwesenden
    Entäußerung, sodass der Empfänger in der Lage ist, die Erklärung sofort zu vernehmen.
  2. Schriftlich unter Anwesenden
    Die verkörperte Willenserklärung muss übergeben werden.
  3. Mündlich unter Abwesenden
    Abgabe über Boteneinsatz. Dem Erklärungsboten ggü. mus die Erklärung abgegeben und der Übermittlungsauftrag erteilt worden sein.
  4. Schriftlich unter Abwesenden
    Die Verkörperte Willenserklärung muss auf den Weg gebracht worden sein, sodass bei einem ungestörten Ablauf mit einem zeitnahen Zugang (ca. 3 Tage) gerechnet werden kann.
35
Q

Wie ist es zu werten, wenn der Erklärende nach Abgabe der Willenserklärung verstirbt oder geschäftsunfähig wird?

A

Nach 130 II und 153 ist festgelegt, dass die Wirksamkeit dadurch nicht berührt wird.

36
Q

Wie ist mit einer abhanden gekommenen Willenserklärung zu verfahren und wie kommt es überhaupt zu einer?

Meinungsstreit!

A

Es kann zu einer abhanden gekommenen Willenserklärung kommen, wenn der Erklärende sich den Inhalt seiner Willenserklärung vorbehält, etwa weil er noch darüber nachdenken möchte. Seine Willenserklärung gerät jedoch, gegen seinen Willen, in den Rechtsverkehr und erreicht den Empfänger. Ist der Empfänger nun an seine Willenserklärung gebunden?

M1:
Es wird das Merkml der willentlichen Entäußerung betont. Dem Erklärenden muss die Entscheidung über die Entäußrung obliegen.
(+) Gedanke des 172 I BGB

M2:
Das Fehlverhalten, dass zum Gelangen der Willenserklärung in den Verkehr führte stammt aus der Sphäre des Erklärendem, wodurch es zu einem Rechtsschein kommt. Ein objektiver Empfänger wird die WE als willentlich entäußert sehen.
(+) Rechtsverkehrsschutz wird geleistet

Beide Meinungen sind vertretbar, es spricht jedoch mehr für die zweite Meinung, zumal man sich, sollte man von der ersten Meinung ausgehen, die meisten späteren Probleme abschneidet.

37
Q

Wann ist eine Willenserklärung zugegangen?

A

Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt its, dass mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden kann.

38
Q

Wann kann der Zugang problematisch sein?

A

Nur bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen, 130 I 1 BGB.

39
Q

Kann eine Willenserklärung zwischen Abgabe und Zugang noch widerrufen werden?

A

Ist in 130 I 2 geregelt. Ein Widerruf ist solange möglich, wie die Willenserklärung noch nicht zugegangen ist.

40
Q

Wann genau ist ein Zugang anzunehmen bei der Willenserklärung unter Anwesenden? und was sind die Anforderungen an den Zugang?

A

Nach dem Rechtsgedanken des 147 I 1 BGB, sofort.

Die Anforderungen daran sind allerdings umstritten:

  1. Reine Vernehmungstheorie
    Ein Zugang liegt nur vor, wenn der Anwesende die mündliche Erklärung tatsächlich akustisch verstanden hat.
  2. Eingeschränkte Vernehmungstheorie (hM)
    Es reicht aus, wenn der Erklärende vernünftigerweise keine Zweifel an der Wahrnehmung seiner Erklärung durch den Empfänger haben durfte.
41
Q

Wann geht eine Willenserklärung unter Abwesenden zu? Aus welchem Rechtsgedanken ergibt sich das?

A

Dann, wenn es nach den regelmäßigen Umständen zu erwarten ist. Das ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des 147 II BGB.

42
Q

Wonach richten sich die regelmäßigen Umstände?

A

Diese richten sich nach dem Übermittlungsmedium und den Adressaten.

Faxe, Mails, ABs, Telegramme, Mailboxnachrichten, die innerhalb der regelmäßige Bürozeit von 9-18 Uhr eintreffen, gelten am selben Tag zugegangen.

Der Privatmann hat die Pflicht einmal täglich alle seine Kommunikationswege abzurufen.

43
Q

Welche Probleme können beim Zugang bestehen?

A
  1. Zugangsvereitelung
  2. Zugang bei Hinterlegung einer Sendebenachrichtigung im Fall des Einschreibens
  3. Zugang bei Postfächern
  4. Zugang bei Erklärungen vie Mail
  5. Tod des Erklärenden
44
Q

Welche Probleme gibt es konkret bei der Zugangsverteilung?

A

Im Ausgangspunkt stehen die berechtigte und die unberechtigte Zugangsvereitelung. Weitere relevante sind die arglistige und die fahrlässige Vereitelung.

45
Q

Was ist unter der berechtigten Vereitelung zu verstehen?

A

Der Empfänger der Willenserklärung vereitelt den Zugang dieser aus berechtigtem Anlass. In solchen Fällen gil die Willenserklärung als nicht zugegangen.

Als Bsp. wird hier nicht ausreichend Porto angeführt, weil der Empfänger dann das Aufgeld zahlen müsste.

46
Q

Was ist mit der unberechtigten Vereitelung gemeint?

A

Dort hat der Empfänger keinen Grund den Zugang zu vereiteln. Hier wird zwischen arglistiger und fahrlässiger Vereitelung unterschieden.

47
Q

Gilt die We bei Arglistiger Vereitelung (Vorsätzlich) als zugegangen?

A

Die WE soll als zugegangen gelten > Zugangsfiktion

48
Q

Gilt die WE bei Fahrlässiger Vereitelung als Zugegangen?

A

Die Zugangsfiktion soll nicht greifen. Der Erklärende soll es selbst in der Hand haben, ob er der Erklärung zur Wirksamkeit verhelfen will, oder nicht. Wird kein weiterer Zustellungsversuch unternommen, so gilt die WE als nicht zugegangen.

Versucht der Erklärende es jedoch ein zweites Mal und geht die WE dann auch zu, so gilt die die rechtzeitigkeitsfiktion. Die WE gilt als in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie beim ersten Versuch zugegangen wäre. Wichtig bei Fristen!

49
Q

Wie ist der Zugang bei Hinterlegung einer Sendebenachrichtigung im Fall eines Einschreibens zu bewerten?

A

Man könnte auf den zeitpunkt des Einwurfs abstellen, jedoch ist zu beachten, dass der Benachrichtigungsschein slbst die empfangsbedürftige WE nicht enthält und diese folglich nicht mit Einwurf in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist.

Die Benachrichtigung verschfft lediglich die Möglichkeit, die Erklärung in den Herrschaftsbereich des Empfängers zu verbringen. Damit ist die WE grds. erst mit Abholung zugegangen. Bei Nichtabholung muss das Schreiben demnac neu zugestellt werden. Das gilt nicht, wenn es sich bei dem Nichtabholen um eine Zugangsvereitelung handelt.

Muss der Empfänger nicht mit einem Einschreiben rechnen gehen mögliche Verzögerungen auf dem Versndweg zu Lasten des Erklärenden.

50
Q

Wann geht eine Erklärung bei Postfächern bzg. postlagernden Sendungen zu.

A

Für den Zugang ist es nicht erforderlich, ob der Empfänger die Sendung abholt. Für den Zeitpunkt des Zugangs ist auf die üblichen Abholzeiten abzustellen, da Postfächer grds. täglich geleert werden.

51
Q

Wann geht eine WE per Mail zu?

A

Handelt es sich beim Empfänger um jemanden, der mit seiner Mail am Rechtsverkehr teilnimmt, so gilt die WE als zugegangen, wenn sie in den Herrschaftsbereich gelangt, also in der Mailbox seines Providers gespeichert wird.

Wird die Mail nicht für den Rechtsverkehr genutzt, so gilt die WE als zugegangen, wenn es zur Kenntnisnahme kommt.

52
Q

Kommt ein Vertrag zustande, wenn der Antragende nach Abgabe, aber vor Zugang verstirbt?

A

Ja, 153 BGB

53
Q

Was ist zu thematisieren, wenn es an der Wirksamkeit mangelt?

A

Es ist eine rechtshindernde Einwendung anzunehmenen.

54
Q

Was ist unter einer Annahme zu verstehen?

A

Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Annehmende vorbehaltslos dem unterbreiteten Angebot zustimmt.

55
Q

Muss bei zweiseitigen Verträgen eine Annahme geprüft werden?

A

Ja

56
Q

Gelten die selben Probleme für die Annahme, wie sie auch schon im Angebot existieren?

A

Ja

57
Q

Wann kommt ein Vertrag bei Annahme zustande?

A

Wenn die Annahme vor dem Erlöschen des Angebots beim Empfänger zugeht. Allerdigs nur, wenn die WE in Bezug aufeinander abgegeben sind und übereinstimmen.

58
Q

Was passiert, wenn der Annehmende dem Angebot nicht vobehaltslos zustimmt, sondern das Angebot modifiziert?

A

Dann gilt das ursprüngliche Angebot als abgelehnt und der Annehmende unterbreitet ein neues Angebot, 150 II BGB.

59
Q

Wie ist eine vespätete Annahme zu werten?

A

Als neues Angebot, 150 II BGB

60
Q

Zwei Willenserklärungen müssen in Bezug aufeinandern und übereinstimmend abgegeben sein. Wie wird es genannt, wenn einer von beiden Aspekten fehlt?

A

Es handelt sich dabei um einen Dissens. Dieser ist zwischen einem offenen und einem differenzierten Dissens zu unterscheiden.

61
Q

Was versteht man unter einem offenen Dissens und wo ist dieser geregelt?

A

Bei einem offenen Dissens gem. 154 BGB sind sich die Vertragsparteien bewusst, dass sie nich keine Einigung erzielt haben.

In so einem Fall muss geprüft werden, ob der Vertrag mit einer Einigung über die offenen Punkte stehen oder fallen soll. Man kann sich die Auslegungsregelung zur Hilfe ziehen, 154 I 1 BGB. Im Zweifel gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

62
Q

Was versteht man unter einem versteckten Dissens und wo ist er geregelt?

A

Beiden Parteien ist nicht bewusst, dass es an einer Einigung fehlt, 155 BGB. Grds. wäre der Vertrag nichtig, jedoch soll der 155 BGB zur Wirksamkeit des Vertrages helfen. Aus dem Gedanken ergibt sich, dass der Vertrag als wirksam geschlossen angesehen wird, wenn die Parteien den Vertrag auch ohne diesen Punkt geschlossen hätten. Dies ist über Auslegung zu ermitteln.

63
Q

Wie verhält es sich mit beiden Dissens-Arten, wenn eine der beiden über die essentialia negotii vorliegt?

A

In dem Fall gilt der Vertrag als nichtig, egal ob offener oder versteckter Dissens, da dann die Anwendung beider Normen ausscheidet.

64
Q

Für welche Punkte gelten die Dissensformen?

A

Für Nebenpunkte des Vertrages, jedoch nicht für die essentialia negotii.

65
Q

Kann ein Anspruch wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz unwirksam werden?

A

Ja, § 134

66
Q

Wie ist ein Verbotsgesetz zu prüfen, 134 iVm Verbotsgesetz?

A
  1. Liegt ein Verbotsgesetz vor?
  2. Verstoß gegen dieses
  3. RF: Nichtigkeit
  4. Korrektur über 242 möglich? (grds. (-))
67
Q

Die Bank B gibt dem Darlehensnehmer D einen Kredit mit einem sittenwidrigen Zins nach 138 I. Ist der gesamte Darlehensvertrag nichtig, oder nur der Zins? Erläutere den Steit.

A

M1: Teilnichtigkeit des sittenwidrigen Vertragsteils
(-) Widerspricht dem Sinn des 138 I

M2 (hM): Vollnichtigkeit
(+) Telos des 138 I: Nichtigkeit von der Werteordnung widersprechenden Rechtsgeschäften
(+) Abschreckungsfunktion