§ 516 ff. - Schenkung Flashcards
Kann ein Schenkungsvertrag nach Ableben des Schenkers noch angenommen werden?
Ja, 153
- Tritt der Erwerb der Forderung durch die Schenkung erst mit dem Tod des Schenkenden ein, so ist hinsichtlich des Zuwendungsverhältnisses im Rahmen von 331, 328 welche Formvorschrift anzuwenden?
- Wie lauten die verschiedenen Meinungen und was spricht für und gegen sie jeweils?
- Strittig, entweder die Formvorschrift des 518 oder die des 2301
- Meinungsstreit:
a) M1 - 331, 328 iVm 518:
Auf den unentgeltlichen Forderungserwerb nach 331, 328 im Valutaverhältnis finden die Vorschriften über Schenkung unter Lebenden Anwendung: 518.
(+) Systematische Stellung des 331, 328, weil gerade im Schuldrecht AT und eben nicht im ErbR
(+) Gesetzgeber wollte damit eindeutig auch die Beziehung im Zuwendungsverhältnis dem Schuldrecht AT und nicht dem ErbR unterordne
(+) VzD auf den Todesfall wurde vom Schenker gerade eben zu Lebzeiten bereits geschlossen.
b) M2 - 2301:
Bei einem VzD auf den Todesfall soll bei einem Valutaverhältnis die Formvorschriften des 2301 anwendung finden.
(+) Schenkungen, die den Anforderungen des 2301 nicht entsprechen, könnten zu einer Aushölung des Nachlasses führen
(+) Anwendung der 516, 518 würde zu einem Wettlauf zwischen Erbberechtigten und Beschenkten führen, da die Wirksamkeit der Schenkung davon abhinge, ob die Erben rechtzeitig von der Schenkung Kenntnis erlangen und somit die Schenkungserklärung widerrufen könnten.