Deliktsrecht Flashcards

1
Q

Wie lautet das Prüfungsschema des 823 I?

A

I. Haftungsbegründender Tatbestand
1. Rechtsgutsverletzung
2. Handlung des Anspruchgegners
3. Haftungsbegründende Kausalität
(Kausalität zw. schädigendem Ereignis und Rechtsgutsverletzung)
a) Nach der csqn
b) Nach der Adäquanztheorie
c) Schutzzweck der Norm
4. Rechtswidrigkeit
5. Schuld

II. Haftungsausfüllender Tatbestand
1. Schaden nach der DiffHyp
2. Kausalität nach der csqn
(Kausalität zwischen Schaden und Rechtsgutsverletzung)
3. Nach der Adäquanztheorie
4. Schutzzweck der Norm
5. Art und Inhalt des Schadens, 249ff.
6. Mitverschulden

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2
Q

Worin bestet der Unterschied zwischen Luxustieren und Nutztieren im Rahmen des 833? Und um welche Art der Haftung handelt es sich jeweils?

A

Nutztier: Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist

Luxustier: Jedes Haustier, das nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist.

Es handelt sich bei Nutztieren um die Gefährdungshaftung des Tierhalters; bei Luxustieren ist diese zudem verschuldenunabhängig

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3
Q

Wie ist das Prüfungsschema des 833 S. 1?

A

I. Haftungsbegründender Tatbestand
1. Rechtsgutsverletzung
2. Durch ein Tier
3. Tierhalter
4. Ausschluss gem. 833 S. 3
a) Haustier
b) Erwerbstätigkeit
c) sorgfältige Beaufsichtigung

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4
Q

In welcher Reihe muss man die Ansprüche des Deliktsrechts prüfen?

A
  1. Verschuldensunabhängige Haftung
  2. Haftung für vermutetes Verschulden
  3. Verschuldenshaftung
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5
Q

Welche AGL fallen unter die Verschuldensunabhängige Haftung? Nenne die drei wichtigsten

A
  1. 7 I, III 1 Hs. 1 StVG
  2. 1 ProdHftG
  3. 833 S. 1 BGB
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6
Q

Welche AGL fallen unter die Haftung für vermutetes Verschulden?

A
  1. 831 I 1 BGB
  2. 832 I 1 BGB
  3. 833 S. 2 BGB
  4. 18 I 1 StVG
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7
Q

Welche AGL fallen unter die Haftung für nachgewiesenes Verschulden?

A
  1. 823 I
  2. 823 II iVm Schutzgesetz
  3. 826
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8
Q

Was versteht man unter “Durch ein Tier”?

A

Das sich die spezifische Tiergefahr realisiert haben muss.

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9
Q

Was ist die spezifische Tiergefahr?

A

Das sich ein der tierisches Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten in der eingetretenen Rechtsgutsverletzung verwirklicht hat.

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10
Q

Wer ist Tierhalter?

A

Halter ist, wer willentlich und im eigenen Interesse die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt

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11
Q

Durch welche Kriterien lässt sich feststellen, das es sich um den Tierhalter handelt?

A
  1. Bestimmungsmacht über das Tier
  2. Aufkommen für die Kosten des Tiers
  3. Inanspruchnahme des Wertes oder Nutzen des Tieres
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12
Q

Was ist ein Haustier iSd 833?

A

Jedes zahme und domestizierte Tier, das vom Menschen in seiner Wirtschaft zu seinem Nutzen gezogen und gehalten wird.

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13
Q

Werden gezähmte Tiere durch den Haustierbegriff umfasst?

Gezähmte Tiere: zB. Reh das im Wildgehege gehalten wird

A

Nein

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14
Q

Wenn das Tier der Erwerbstätigkeit dient, ist es dann ein Luxus- oder ein Nutztier?

A

Nutztier

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15
Q

Welche Anforderungen sind an die Verkehrssicherungspflichten zu stellen, wenn es um die sorgfältige Beaufsichtigung gem. 833 S. 2 geht?

A

Richtet sich nach dem Einzelfall, aber insbesondere dann nach der konkreten Gefahr, die von dem Tier im Einzelfall ausgeht

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16
Q

Müssen die Anforderungen aus 833 S. 2 kumulativ oder alternativ vorliegen?

A

Kumulativ.
Es muss sich um ein Haustierhandeln, was der Erwerbstätigkeit (etc.) dient und entweder sorgfältig beaufsichtigt wurde oder der Schaden wäre auch bei Anwendung der Sorgfalt entstanden (rechtmäßiges Alternativverhalten)

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17
Q

Findet 823 neben 833 anwendung?

A

Ja

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18
Q

Wenn das Opfer einen Anspruch auf 823 II iVm 223 StGB geltend machen möchte, aber Schadensersatz für eine beschädigte Sache und für Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld verlangt. In welchem Rahmen wird dem Anspruch dann stattgegeben?

A

Nur im Rahmen des 223 StGB. Das bedeutet, das nur die mit den körperlichen Schäden zusammenhängenden Kosten durch diesen Anspruch ersetzt werden können.

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19
Q

Nach der Differenzhypothese ist welche Vermögenslage mit welcher zu vergleichen?

A

Nach der DiffHyp ist die Vermögenslage nach dem schädigenden Ereignis mit der hypothetischen Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis zu vergleichen.

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20
Q

Wie lautet das Prüfungsschema des 7 I StVG?

A
  1. Rechtsgutsverletzung
  2. Bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs
    a. Betrieb eines Kfz
    b. Bei Betrieb/ Spezifischer Kausalzusammenhang
  3. Anspruchgegner ist Halter des Kfz
  4. Kein Haftungsausschuss nach 7 III u. 8 StVG
  5. Kein Haftungsausschluss nach 17 III StVG
  6. Kein Ausschluss nach 7 II StVG
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21
Q

Wo ist das Kraftfahrzeug legaldefiniert?

A

1 II StVG

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22
Q

Wann gilt ein Fahrzeug als im Betrieb befindlich?

A

M1: Maschinentechnische Betriebsauffassung (veraltet)
Nur dann, wenn motorische Kräfte (un)mittelbar auf das Fahrzeug eingewirkt haben und es sich aufgrund dessen noch in Bewegung befindet.

M2: Verkehrstechnische Betriebsauffassung (aktuell)
Es genügt, wemm das Geschehen durch das Kfz mitgeprägt wird. Der Betrieb dauert damit an, solange das Kfz im Verkehr bleibt und die dadurch geschaffene Betriebsgefahr fortbesteht.

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23
Q

Wann dauert der Betrieb eines Kfz fort?

Delikstrecht, 7 I StVG

A

Zum Beispiel beim Anhalten für ein Verkehrshindernis, oder wenn der Beifahrer aussteigt oder für ein liegengebliebenes/ fahruntüchtiges Kfz

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24
Q

Wann dauert der Betrieb eines Kfz eben nicht fort?

Delikstrecht, 7 I StVG

A

Wenn das Fahrzeug nicht mehr zur Fortbewegung oder zum Transport dient und noch noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird.

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25
Q

Wann liegt ein Schaden im betriebsspezifischer Zurechnungszusammenhang vor?

A

Ein Schaden ist beim Betrieb entstanden, wenn sich die von einem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Unfallgeschehen in dieser Weise durch das Kfz (mit)geprägt worden ist.

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26
Q

Wann hat sich die vom Kfz ausgehende Gefahr verwirklicht?

A

Wenn zwischen Betrieb des Kfz und dem Eintritt des Schadens ein örtlicher und zeitlicher Zurechnungszusammenhang besteht.

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27
Q

Wann fehlt der betriebsspezifische Zurechnungszusammenhang?

Delikstrecht, 7 I StVG

A

In Fällen, in denen sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht.

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28
Q

Wer ist der richte Anspruchsgegner des 7 I StVG?

A

Der Halter des Kfz

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29
Q

Wer ist Halter eines Kfz?

A

Derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung fährt, dessen Kosten bestreitet und die für den Gebrauch erforderliche Verfügungsgewalt darüber hat.

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30
Q

Worauf kommt es bei der Frage, wer der Halter des Kfz ist, nicht an?

A

Es kommt nicht auf die dingliche Eigentumslage an.

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31
Q

Wo ist das unabwendbare Ereignis legaldefiniert?

A

In 17 II 1 StVG

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32
Q

Wann ist das Ereignis unabwendbar?

Delikstrecht, 17 II 1 StVG

A

Wenn es sowohl für Halter als auch Führer bei Beachtung der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt nicht abzuwenden war.

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33
Q

Kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um ein unabwendbares Ereignis gehandelt hat, darauf an, wie sich der “Idealfahrer” verhalten hat oder ob er überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre?

A

Es kommt darauf an, ob er überhaupt in eine solche Gefahrenlage gekommen wäre.

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34
Q

Was ist unter “höherer Gewalt” im Straßenverkehr zu verstehen?

A

Höhere Gewalt liegt vor, wenn es sich um ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturgewalten, oder um ein durch Handlungen dritter herbeigeführtes Ereignis handelt, welches nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.

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35
Q

Ist ein selbstmörderischer Fahrradfahrer als ein von außen kommendes Ereignis einzustufen?

A

Nein. Fahrradfahrer sind grds. Teilnehmer. Dass er wegen selbstmörderischen Tendenzen einen normalen Verkehrsvorgang missbraucht, reicht nicht, um die Teilnehmerqualifikation abzulehnen, da auf Selbstmörder in der Regel nicht reagiert werden kann und sie so üblich sind, dass mit einer regelmäßigen Häufigkeit gerechnet werden kann.

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36
Q

Was sind die zwei Unterschiede zw. 7 I StVG und 18 I StVG?

A
  1. Bei 7 I StVG kommt es auf den Halter, bei 18 I StVG auf den Fahrer des Fahrzeugs an.
  2. Bei 7 I StVG haftet der Halter verschuldensunabhängig, bei 18 I StVG wird das Verschulden des Fahrers vermutet.
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37
Q

Wer ist Fahrer im Sinne des StVG?

A

Derjenige, der das Fahrzeug im Augenblick des Geschehens (Unfall) lenkt und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hat.

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38
Q

Wer ist Fahrer iSd StVG bei einem Unfall während einer Fahrschulfahrt?

A

Nach 2 XV 2 StVG der Fahrlehrer.

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39
Q

Der Fahrlehrer gilt nach dem StVG als Fahrzeugführer. Kann der Fahrschüler dennoch in die Haftung genommen werden und wenn ja, woraus?

A

Aus 823 BGB

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40
Q

Wann ist in den Herausfordererfällen der Verletzungserfolg vom Schutzzweck des 823 I BGB erfasst?

A

Nur dann, wenn das Handeln des Geschädigten auf billigenswerten Motiven beruht und durch die vom Schädiger geschaffene Gefährdungslage herausgefordert worden ist.

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41
Q

Wann handelt es sich um ein Schutzgesetz?

A

Wenn es sich um ein Gesetz iSd Art. 2 EGBGB handelt und zumindest auch bestimmte Rechtsgüter oder Interessen des Einzelnen oder von bestimmten Personengruppen berücksichtigt werden.

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42
Q

Wie lautet des Prüfungsschema des 823 II iVm einem Schutzgesetz?

A

I. Haftungsbegründender Tatbestand
1. Schutzgesetz
2. Schutzbereich betroffen
a) Persönlicher Schutzbereich
b) sachlicher Schutzbereich
3. weitere TB-Merkmale des Schutzgesetzes
4. Rechtswidrigkeit
5. Verschulden

II. Haftungsausfüllender Tatbestand
1. Schaden
2. Haftungsausfüllende Kausalität
a) Schutzzweck der Norm
b) csqn & Äquivalenztheorie

  1. Art und Inhalt des Schadens, 249ff.
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43
Q

Wann ist der Schutzbereich der Schutznorm betroffen?

A

Wenn der Anspruchsteller zum Kreis der geschützten Personen zählt und das geltend gemachte Interesse durch die Norm geschützt wird.

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44
Q

Wenn ein Herausfordererfall vorliegt, muss die herausgefordete Handlung dann in einer Zweck-Mittel-Relation stehen

A

Ja, wegen dem Grundsatz nach Treu und Glauben, 242

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45
Q

Wie lautet das Prüfungsschema von § 1 ProdHaftG?

A

I. Produkt, 2 ProdHaftG
II. Fehler, 3 I ProdHaftG
III. Sachschaden, 1 I ProdhaftG
IV. AG - Hersteller, 4 ProdHaftG
V. Kausalität
VI. Kein Haftungsausschluss, 1 II, III ProdHaftG
VII. Rechtsfolge

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46
Q

Was ist ein Produkt?

A

Jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache bildet.

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47
Q

Wann liegt ein Fehler nach 3 I ProdHaftG vor?

A

Wenn die Sache nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung des Gebrauches, der zu erwarten ist, berechtigterweise nicht erwartet werden kann.

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48
Q

Wann ist eine Sachbeschädigung nach 1 I 2 ProdHaftG ausgeschlossen?

A

Wenn die fehlerbehaftete Sache selbst beschädigt ist.

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49
Q

Kann bei einem fehlerhaften Teilprodukt trptz des 1 I 2 ProdHaftG eine Sachbeschädigung vorliegen?

A

M1: Ja, weil das ProdHaftG eben in 2 ProdHaftG die Existenz von Teilprodukten anerkennt und dass diese eben auch beschädigt sein können.

M2: Nein, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch muss die Sache als Ganzes betrachtet werden und solche kleinen Treilprodukte sind dann eben nur “Teil der Sache”.

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50
Q

Wie wird es genannt, wenn bei Übergabe der Sache bereits ein kleiner Teil mangelhaft war und sich der Mangel durch Ordnungsgemäße Benutzung auf mangelfreie Elemente der Sache erweitert hat?

A

Weiterfresserschaden

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51
Q

Kann 823 I angewendet werden, wenn ein Weiterfresserschaden vorliegt?

A

M1: Nein, ausschließliche Anwendung von Gewährleistungsrecht

M2: Wenn Stoffgleichheit vorliegt > Gewährleistungsrecht vorrangig
Wenn keine Stoffgleichheit vorliegt und das Integritätsinteresse verletzt ist > Deliktsrecht vorrangig

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52
Q

Wann liegt Stoffgleicheit vor?

A

Wenn der ursprüngliche Mangel mit dem später geltend gemachten Schaden identisch ist.

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53
Q

Welche Betrachtungsweise wird genutzt, um festzustellen, dass der ursprüngliche Mangel und der geltend gemachte Schaden identisch sind?

A

Die natürliche wirtschaftliche Betrachtungsweise

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54
Q

Was besagt die natürliche wirtschaftliche Betrachtungsweise?

A

Dass wenn nur die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt ist, kein Schaden des Integritätsinteresses vorliegt.

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55
Q

Wann liegt nach der natürlich wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine Stoffgleichheit vor?

A

Wenn die mangelhafte Sache mit der Hauptsache aufauflöslich zusammengefügt ist und die Sache im Wert erheblich beeinträchtigt oder gar wertlos ist.

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56
Q

Welcher Meinung bzgl. der Anwendung des Gewährleistungs- oder Deliktsrechts bei einem Weiterfresserschaden ist zu folgen?

A

Der zweiten Meinung, welche zwischen den Anwendungsbereichen differenziert.

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57
Q

Spricht man im Rahmen des 823 I von der Produzenten- oder der Produkthaftung?

A

Von der Produzentenhaftung.

Von der Produkthaftung spricht man im ProdHaftG.

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58
Q

Wann liegt ein Fabrikationsfehler vor?

A

Wenn bei der Herstellung eines einzelnen Produkts ein Fehler unterläuft.

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59
Q

Wann liegt ein Konstruktionsfehler vor?

A

Wenn der gesamte Entwurf der Produktreihe fehlerhaft ist und alle Produkte der bestimmten Serie denselben Fehler aufweisen.

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60
Q

Was ist ein Instruktionsfehler?

A

Wenn dem Endnutzer nur ungenügend Informationen zum Produkt zur Verfügung gestellt werden.

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61
Q

Wan liegt ein Produktbeobachtungsfehler vor?

A

Wenn der Produzent seiner Pflicht nicht nachkommt, seine Produkte ständig zu überwachen und nach den neuesten Erkenntnissen aus Wissenschaft und Forschung auf Gefahrenquellen hin zu untersuchen und bei Bedarf Warnung oder gar Rückrufaktionen zu initiieren.

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62
Q

Wird der berechtigte mittelbare Besitz von 823 I erfasst?

A

Ja

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63
Q

Wird der mittelbare Besitz von 823 I erfasst?

A

Ja, allerdings unter der Voraussetzung, dss dieser nicht gegenüber dem unmitelbaren Besitzer geltend gemacht werden darf, weil die Ansprüche aus dem Besitzmittlungsverhältnis eine abschließende Schuldrechtliche Regelung enthalten

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64
Q

Ist der 823 I auf Mitbesitzer anwendbar?

A

Nein

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65
Q

Umfasst der 823 I auch den Schutz von unberechtigtem Besitz?

A

Strittig

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66
Q

Worum geht es im Rahmen des Deliktsrechts?

A

Darum, beim Geschädigten den entstandenen Schaden auszugleichen

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67
Q

Welche Funktion hat das Deliktsrecht neben dem Schadensausgleich im Bezug auf den Schädiger auch noch?

A

Eine Verhaltenssteuerungsfunktion

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68
Q

Wann liegt eine Körperverletzung vor?

A

Bei jedem äußeren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit

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69
Q

Wann liegt eine Verletzung der Gesundheit vor?

A

Bei einer Störung der inneren Lebensvorgänge

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70
Q

Wird ein ungeborenes Kind (Nasciturus) durch den Schutz des 823 I umfasst?

A

Ja, wenn das Kind später mit einer entsprechenden Gesundheitsschädigung zur Welt kommt.

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71
Q

Was ist ein Schockschaden?

A

Eine psychisch vermittelte Gesundheitsschädigung

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72
Q

Werden Schockschäden von Dritten, deren Angehörige verletzt wurden während sie dabei zusahen, durch die deliktische Haftung erfasst und anerkannt?

A

Ja

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73
Q

Was ist genau dafür erforderlich, dass Schockschäden als Gesundheitsschäden anerkannt werden?

A

Eine nicht nur die mit einem Trauerfall verbundene Störung der seelischen Funktion, sondern eine weitergehende, pathologisch fassbare gesundheitliche Beeinträchtigung

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74
Q

Wie weit geht der Schutz der Freiheit des 823 I?

A

Er umfasst lediglich die körperliche Bewegungsfreiheit.

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75
Q

Wie wird die geistige Freiheit im BGB abgedeckt, wenn sie nicht vom Deliktsrecht erfasst wird?

A

Über die Anfechtungstatbestände, §§ 119ff.

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76
Q

Welches Interesse schützt das Deliktsrecht und welches nicht?

A

Es schützt das Integritätsinteresse, jedoch nicht das Äquivalenzinteresse

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77
Q

Was ist unter dem Integritätsinteresse zu verstehen, bzw. wann ist es betroffen?

A

Wenn der Eigentümer irgendwann mal mangelfreies Eigentum besaß und dieses nachträglich beschädigt wurde.

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78
Q

Was ist unter dem Äquivalenzinteresse zu verstehen, bzw. was schützt es?

A

Wenn “die Sache ihr Geld nicht wert” ist, also nie mangelfrei war. Dieses wird nur durch die Kauf- oder werksvertraglichen Regelungen erfasst. Der Eigentümer hatte nie mangelfreies Eigentum.

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79
Q

Was versteht man unter sonstigen Rechten iSd 823 I?

A

Rechte, die dem Eigentum ähnlich sind und damit sowohl eine Nutzungs- als auch Ausschlussfunktion haben.

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80
Q

Ist der Begriff “sonstige Rechte” restriktiv oder weit auszulegen?

A

Um eine Ausuferung des Tatbestandes zu vermieden ist eine restriktive Auslegung geboten.

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81
Q

Wird das Vermögen als solches oder die allgemeine Handlungsfreiheit durch “sonstige Rechte” erfasst?

A

Nein

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82
Q

Werden Forderungsrechte, die nur gegenüber einzelnen Personen wirken, erfasst?

A

Nein

83
Q

Was sind die bekannten Fallgruppen der “sonstigen Rechte”?

A
  1. Dingliche Rechte
  2. Besitz
  3. Immaterialgüterrechte
  4. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
  5. APR
  6. Elterliche Sorge
  7. Ehe
84
Q

Was für Rechte sind unter “dinglichen Rechten” zu verstehen?

A

Alle Rechte wie Hypotheken, Grundschuld, Pfandrecht, dingliche Vorkausrechte, etc.

85
Q

Stellt der Besitz als tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ein absolutes Recht dar?

A

Nein

86
Q

Wenn der Besitz kein absolutes Recht darstellt, wie es eigentlich benötigt wird um von “sonstigen Rechten” umfasst zu sein, warum ist der Besitz dann dennoch eine der umfassten Fallgruppen?

A

Der unmittelbare berechtigte Besitz ist als sonstiges Recht anerkannt, da der Besitzer in diesem speziellen Fall die Sache gebrauchen oder sonst benutzen darf, wie es eigentlich nur der Eigentümer dürfte (Bsp.: Miete). In solchen Fällen ist der Besitz mit dem Eigentum vergleichbar.

87
Q

Ist der unmittelbare unberechtigte Besitzer denn schutzwürdig?

A

Nein

88
Q

Wird der mittelbare Besitzer vom Schutz des 823 I umfasst?

A

Ja

89
Q

In welchem Verhältnis wird der mittelbare Besitzer durch den 823 I geschützt?

A

Nicht im Verhältnis des mittelbaren Besitzers zum unmittelbaren Besitzer.

90
Q

Was fällt unter Immaterialgüterrecht?

A

Patent-, Urheber und Gebrauchsmusterrechte, sowie Marken

91
Q

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbe des 823 I ist als Auffangtatbestand zu werten. Was bedeutet das für die Prüfung?

A

Dass das Rechtsgut selbst subsidiär ist, wenn gleichzeitig auch andere Rechtsgüter des 823 I betroffen sind, 823 II o. 824 gegeben sind oder entsprechend Spezialvorschriften (wettbewerbliche Sondervorschriften) vorliegen.

92
Q

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit ein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb iSd 823 I besteht?

A
  1. Keine andere Rechtsgrundlage
  2. Eingerichteter und ausgeübert Gewerbebetrieb
  3. Unmittelbarer Eingriff
  4. Rechtswidrigkeit des Eingriffs
93
Q

Was ist der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebtrieb?

A

Ein auf Dauer angelegter und auf Gewinnerzielung gerichteter Betrieb.

94
Q

Werden durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch freie Berufe geschützt?

A

Ja

95
Q

Was versteht man darunter, dass ein unmittelbarer Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis vorliegen muss?

A

Der Eingriff muss gegen den Betrieb als solches gerichtet sein (Betriebsbezogenheit) und darf nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte und Rechtsgüter betreffen.

96
Q

Ist bei ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb die Rechtswidrigkeit indiziert?

A

Nein

97
Q

Warum ist die Rechtswidrigkeit bei einem Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb nicht indiziert?

A

Da es sich bei dem Recht um ein Rahmenrecht mit offenen Tatbestand handelt und deswegen eine Interessenabwägung im Rahmen der Rechtswidrigkeit notwendig ist.

98
Q

Was versteht man unter dem Allgmeinen Persönlichkeitsrecht?

A

Das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit

99
Q

Welche Gruppen des APR werden durch das Deliktsrecht geschützt?

A
  1. Eindringen in die Privatsphäre
  2. Weitergabe von Angelegenheiten aus fremder Privatsphäre
  3. Verletzung der Ehre
  4. Postmortaler Persönlichkeitsschutz
100
Q

Was fällt unter Eindringen in die Privatsphäre?

A
  1. Heimliche Bildaufnahmen im privaten Bereich, der nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt ist
  2. Unbefugtes Öffnen fremder Post
  3. Stalking im Sinne eines absichtlichen und wiederholten Verfolgens und Belästigens einer Person
101
Q

Was versteht man unter der Weitergabe von Angelegenheiten aus fremder Privatsphäre?

A
  1. Veröffentlichung von Privatbriefen und Tagebuchaufzeichnungen (Recht am eigenen Wort)
  2. unbefugte Veröffentlichung von Nachtfotos (Recht am eigenen Bild)
  3. negative, insbesondere verfälschte Darstellungen eines Lebensbildes in Presse, Rundfunk und Fernsehen
102
Q

Wie weit wird das APR durch das Deliktsrecht in bezug auf den Postmortalen Persönlichkeitsschutz geschützt?

A

Um ausreichenden Schutz zu garantieren wird zwischen ideellen und vermögenswerten Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts differenziert

103
Q

Was sind ideelle Bestandteile des Persönlichkeitsrechts?

A

Es ist nicht vererbbar, sodass das Recht zwar durch Angehörige wahrgenommen werden kann, jedoch nur Abwehransprüche in Betracht kommen und keine Ansprüche auf eine Entschädigung in Geld.

104
Q

Was sind vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts?

A

Rechte/ Ansprüche, die im Wege der Universalsukzession auf den Erben übergehen, 1922

105
Q

Auch bei dem APR handelt es sich um ein Rahmenrecht. Was bedeutet das für die Rechtswidrigkeits des Eingriffs?

A

Diese ist nicht indiziert und muss im Wege einer sorgfältigen Interessenabwägung festgestellt werden.

106
Q

Woraus ergibt sich, dass die elterliche Sorge auch als “sonstiges Recht” zu verstehen ist?

A

Daraus, dass Eltern das Kind von jedem herausverlangen können, der es ihnen widerrechtlich vorenthält, 1626ff.

107
Q

Welcher Bereich der Ehe wird unstrittig als sonstiges Recht angesehen?

A

Der räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe

108
Q

Wenn die Ehe im allgemeinen als sonstiges Recht zu verstehen ist und es zu einem Ehebruch kommt, berechtigt dies dann den Partner zu einem Schadensersatzanspruch aus 823 I?

A

Rspr.: Nein
(-) Vorrang familienrechtlicher Vorschriften über die Scheidung in Bezug auf den ehebrüchigen Ehegatten
(-) Gegen den Homewrecker > Ehebruch ohne Mitwirkung des Ehepartners nur durch Homewrecker nicht möglich und somit allein innerehelicher Vorrang, der aber nicht von 823 I erfasst wird

Lit.: Jaein
(+) Vorrang des Familienrechts wird auf das Interesse am Fortbestand der Ehe beschränkt
(+) Die mit der Abwicklung der Ehe verbundenen Schäden sind nach 823 I ersatzfähig

109
Q

Wie kann es zu einer Verletzung der in 823 I normierten Rechte kommen?

A

Durch Handeln und durch Unterlassen

110
Q

Wenn ein Handeln und ein Unterlassen als Verletzungshandlung in Betracht kommen, auf was ist dann abzustellen?

A

Es wird nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit beurteilt.

111
Q

Wann ist ein Unterlassen als Verletzungshandlung möglich?

A

Wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand

112
Q

Woraus kann sich bei 823 I eine Rechtspflicht zum Handeln ergeben?

A

Garantenpflicht oder Verkehrspflicht

113
Q

Aus was können sich im Zivilrecht eine Garantenstellung ergeben?

A

Ingerenz, Gesetz oder Vertrag

114
Q

Wann obliegt einem eine Verkehrssicherungspflicht?

A

Eine Verkehrssicherungspflicht obliegt demjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält.
Er ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um naheliegende Gefahren vorzubeugen.

115
Q

Welche Fallgruppen kennt die Verkehrssicherungspflicht?

A
  1. Verkehrsgefahr
  2. Sachgefahr
  3. Tätigkeitsgefahr
116
Q

Was ist eine Verkehrsgefahr?

A

Eine Verkehrsgefahr besteht, wenn Außenstehende nicht vor sonstigen Gefahren geschützt werden (zB kein Streuen/ Räumen des Wegs vorm Haus)

117
Q

Was ist eine Sachgefahr?

A

Pflicht des Konstrukteurs vor gefährlichen Produkten zu schützen

118
Q

Was ist eine Tätigkeitsgefahr?

A

Schutz vor gefahrbringendem Tun

119
Q

Können Verkehrssicherungspflichten auf Dritte übertragen werden?

A

Ja

120
Q

Wie können Verkehrssicherungspflichten auf Dritte übertragen werden?

A

qua Vertrag

121
Q

Welche Bereiche trifft eine Übertragung von Verkehrssicherungspflicht auf Dritte vor allem?

A

Den Bereich der Sorge um Verkehrsflächen, die von Kunden betreten werden oder Delegation der winterlichen Streupflicht vom Grundstückseigentümer an ein Winterdienstunternehmen

122
Q

Welche Pflicht obliegt dem ursprünglich Verpflichteten, wenn er seine Verkehrsicherungspflicht qua Vertrag überträgt?

A

Eine Überwachungspflicht

123
Q

Wer haftet, wenn der Dritte (Beauftragte) der Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt?

A

Der Dritte (Beauftragte) und der ursprünglich Verpflichtete als Gesamtschuldner nach 840

124
Q

Nach welcher Lehre wird die Rechtswidrigkeit durch den tatbestandsmäßigen Erfolg regelmäßig indiziert?

A

Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht

125
Q

Wie kann sich der Verletzende einer Haftung ausnahmesweise entziehen in Betracht auf die Rechtswidrigkeit?

A

Wenn er gerechtfertigt gehandelt hat

126
Q

Welche gesetzlichen Rechtfertigungsgründe können in Betracht kommen?

Nicht abschließend!

A
  1. 227 BGB - Notwehr
  2. 228/ 904 - Notstand
  3. 229ff./ 562b/ 859/ 860/ 910/ 962 - Selbsthilferechte
  4. echte berechtigte GoA (677, 683, 670)
  5. 34 StGB
  6. 127 I StPO
  7. 193 StGB
  8. 23, 25 BJagdG
127
Q

Wie steht es um eine (mutmaßliche) Einwilligung?

A

Wirkt rechtfertigend, wenn vorhanden

128
Q

Kann das Verhalten auch gerechtfertigt sein, wenn die Verletzung durch ein verkehrsrichtigtes (sozialadäquates) Verhalten aufgetreten ist?

A

Ja, weil ein verkehrspflichtes Verhalten weder bei 823 I noch 831 tatbestandsmäßig ist (Tatbestandslösung)

Ja, weil ein Verhalten, dass der Verkehrsordnung in jeder Hinsicht entspricht, nicht rechtswidrig sein kann (Rechtfertigungslösung)

129
Q

Wenn nach der Tatbestandslösung in Bezug auf das sozialadäquate Verhalten gewertet wird, wem obliegt dann die Beweislast?

A

Der Geschädigte muss das Vorliegen einer Verkehrspflichtverletzung nachweisen

130
Q

Wem obliegt nach der Rechtfertigungslösung die Beweislast?

A

Der Schädiger muss das verkehrsrichtige Verhalten beweisen.

131
Q

Wo ist die Verschuldensfähigkeit im Deliktsrecht geregelt?

A

827 und 828

132
Q

Wann liegt ein Verschulden vor?

A

Wenn der Schädiger vorsätzlich oder fahrlässig (276 II) handelt.

133
Q

Auf welchen Maßstab kommt es beim Verschulden an?

A

Auf einen objektivierten Fahrlässigkeitsmaßstab

134
Q

Muss sich das Verschulden auf den Haftungsbegründenden und Haftungsausfüllenden Tatbestand beziehen?

A

Nein, nur auf den Haftungsbegründenden

135
Q

Kann ein grundsätzlich Nichtverantwortlicher Schadensersatzpflichtig werden?

A

Ja, über 829 (Billigkeitshaftung)

136
Q

Was sind die Voraussetzungen der Billigkeitshaftung gem. 829?

A
  1. Vorliegen einer der Tatbestände 823 - 826
  2. Verantwortlichkeit nach 827 o. 828 ausgeschlossen
  3. Schadensersatz kann nicht vom Aufsichtspflichtigen verlangt werden
  4. Umfang
  5. Rechtsfolge
    a) Kausaler, zurechenbarer ersatzfähiger Schaden
    b) Deliktsrechtliche Besonderheiten
  6. Umfang Ersatzpflicht des unmittelbar Geschädigten bei Personenschäden
  7. Ansprüche mittelbar Geschädigter
  8. Ersatzansprüche bei Sachschäden
137
Q

Wann tritt 829 nur ein?

A

Wenn vom Aufsichtspflichten Dritten kein Schadensersatz verlangt werden kann

138
Q

Die Billigkeit erfordert eine Schadloshaltung. Was kann in ihrem Rahmen allerdings nicht verlangt werden?

A

Das dem Schuldunfähigem die Mittel entzogen werden, dere er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht bedarf

139
Q

Aus welcher Norm ergibt sich der Umfang des Anspruchs bei materiellen Schäden im Falle des 829?

A

Aus 842

140
Q

Aus welcher Norm ergibt sich der Umfang des Anspruchs bei immateriellen Schäden im Falle des 829?

A

Aus 843

141
Q

Was ist die Grundlage für eine Geldentschädigung bei einer Schädigung des APR?

A

Nicht 253 II (abschließende Auflisten der Ersatzfähigen Positionen).

Sondern 823 I iVm Art. 1 u. 2 GG

142
Q

Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Geldentschädigung im Falle der Verletzung des APR erfüllt sein?

A
  1. Rechtswidrige und Schuldhafte Verletzung des APR
  2. Schwerwiegende Beeinträchtigung des APRs
  3. Kein Ausschluss
143
Q

Wann liegt eine schwerwiegende Beeinträchtigung des APRs vor?

A

Wenn den Schädiger eine schwere Schuld trifft oder das Persönlichkeitsrecht in erheblichem Grade verletzt wird. Dabei sind die Beweggründe des Schädigers, die Dauer der Beeinträchtigung und deren physischen und psychischen Folgen zu würdigen

144
Q

Wann kann ein Anspruch auf Geldentschädigung bei der Verletzung des APR ausgeschlossen sein?

A

Wenn der Geschädigte auf andere Weise vom Schädiger Genugtuung erlangen kann

145
Q

Was ist ein Schutzgesetz?

A

Jede Rechtsnorm iSd Art. 2 EGBGB, die dem Schutz anderer dienen soll.

146
Q

Wann dient eine Norm dem Schutz anderer?

A

Wenn sie auch neben dem Schutz der Allgemeinheit gerade dazu dienen soll, dem einzelnen Schutz vor Verletzung seiner Rechte, Rechtsgüter oder rechtlich geschützter Interessen zu gewähren

147
Q

Wie lautet das Prüfungsschema des 826?

A
  1. Tatbestand
    a) Schaden
    b) sittenwidrige Handlung
    aa) Anstandsformel
    bb) Sittenwidrigkeit als normativer Begriff
    cc) Interessenabwägung im Einzelfall
    c) Vorsatz
148
Q

Wie ist der Begriff des Schadens im Kontext des 826 zu verstehen?

A

Er ist weit zu verstehen

149
Q

Was wird durch den Schadensbegriff bei 826 erfasst, was nicht durch 823 I erfasst wird?

A

Reine Vermögenseinbußen

150
Q

Wann liegt nach der Anstandsformel eine Sittenwidrigkeit vor?

A

Wenn gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen wird.

151
Q

Wie wird Sittenwidrigkeit unter einer normativen Betrachtung verstanden?

A

Mit den Grundlagen als zentrale Rolle soll eine objektive Werteordnung konstituiert werden, welche bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln zu berücksichtigen ist.

152
Q

Welche Art des Vorsatzes muss bei 826 vorliegen oder reicht sogar eine Fahrlässigkeit aus?

A

Es muss bedingter Vorsatz gegeben sein, Fahrlässigkeit reicht nicht aus.

153
Q

Was sind typische Fallgruppen des 826?

A
  1. Arglistiges Verhalten zwecks Abschlusses eines Vertrags
  2. Verleiten zum Vertragsbruch
  3. Erteilung fehlerhafter Auskünfte und Gutachten
  4. Gläubigerbenachteiligung und Gläubigergefährdung
  5. Formale Rechtsposition und Monopolstellung
154
Q

Wie ist der 831 zu prüfen?

A
  1. Täter = Verrichtungsgehilfe
  2. Schädigung eines Dritten durch objektiv tatbestandsmäßige und rechtswidrige uH des Verrichtungsgehilfen
  3. Schadenszufügung in Ausführung der Verrichtung
  4. Verschulden des Geschäftsherrn
    a) Verschuldens- und Ursächlichkeitsvermutung
    b) Widerlegung der Vermutung = Exkulpation des GH, 831 I 2
    aa) Bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen
    bb) Bei fehlender Kausalität zw. Auswahl-/ Überwachungsverschulden und Schaden
155
Q

Wer ist Verrichtungsgehilfe?

A

Verrichtungsgehilfe ist, wer in weisungsgebundener und abhängiger Stellung mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn für diesen tätig wird

156
Q

Welchen Tatbestand muss der Verrichtungsgehilfe erfüllt haben?

A

Einen der 823ff. und das auch rechtswidrig.

157
Q

Ist dabei ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen notwendig?

A

Nein, da es alleine auf das eigene Verschulden des Geschäftsherrn ankommt

158
Q

In welcher Ausführung muss der Verrichtungsgehilfe gehandelt haben?

A

In Ausführung der Verrichtung und nicht nur bei Gelegenheit. Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen aufgetragener Verrichtung und der Schadenszufügung bestehen.

159
Q

Wem obliegt bei der Exkulpation die Beweislast?

A

Dem Geschäftsherrn des Verrichtungsgehilfen

160
Q

Wem obliegt die Beweislast für die Exkulpation bei einem Großbetrieb?

A

Der Geschäftsherr hat hier die Möglichkeit eines dezentralisierten Entlastungsbeweises, d.h. die Geschäftsleitung muss nur fpr die nächts niedrigere Führungsebene exkulpieren.

161
Q

Wie prüft man 832?

A
  1. Minderjähriger o. anderweitig schuldunfähiger und deswegen der Aufsicht bedürftigen Person hat einem anderen einen Schaden zugefügt, 832 I 1
  2. Schädigung des Dritten durch objektiv tatbestandsmäßige und rechtswidrige uH des Aufsichtbedürftigen
  3. Schuldner des Anspruchs aus 832 ist der kraft Gesetzes oder Vertrags Aufsichtspflichtige, 832 I 1, II
  4. Kein Ausschluss der Haftung
162
Q

Wann ist eine Haftung nach 832 ausgeschlossen?

A

Wenn, der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre

163
Q

Wo ist die Haftung für Schäden durch Gebäude geregelt?

A

836 - 838

164
Q

Ist eine Einschränkung der Haftung aus 833 S. 1 bei einer freiwilligen Selbstgefährdung möglich?

A

Bsp.: Pferd wird aus Gefälligkeit vom Halter einem anderen überlassen. Es kommt zu einem Sturz, der Reiter wird verletzt.

M1: Kein Schadenersatz nach 833 S. 1 ggn. Halter, wenn Reiter freiwillig die Herrschaft über das Pferd übernommen hat, da er dann auf eigene Gefahr handelt

M2: Keine Einschränkung des 833 S.1, da es auf der Tatbestandsebene alleine darauf ankommt, dass der Reitunfall durch die Tierspezifische Gefahr verursacht wurde. Das kann man nur verneinen, wenn das Pferd zu besonderen sportlichen Zwecken eingesetzt wird. Eine Kürzung wegen Mitverschuldens ist allerdings denkbar nach 254

165
Q

Was regelt 834?

A

Die Haftung des Tieraufsehers

166
Q

Ist die Exkulpationsmöglichkeit bei 834 davon abhängig, ob es sich um ein Nutz- oder Luxustier handelt?

A

Unabhängig von Nutz- oder Luxustier

167
Q

Wer ist Tieraufseher?

A

Wer die Aufsicht durch Vertrag übernommen hat, wobei ein gewisses Maß von Selbstständigkeit bei der Betreuung des Tiers erforderlich ist.

168
Q

Ist die Haftung nach 7 III 1 StVG ausgeschlossen, wenn jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt?

A

Ja, der Schwarzfahrer haftet dann anstelle des Halterss

169
Q

Wann ist das ProdhaftG nicht anzuwenden nach 15 I ProdHaftG?

A

Wenn die Arzneimittelhaftung nach dem AMG greift

170
Q

Was sind sonstige gängige Gefährdungstatbestande?

A
  1. 33ff. LuftVG
  2. 25ff. AtomG
  3. 89 WHG
  4. 1 UmweltHG
  5. 84 AMG
  6. 1 HPflG
171
Q

Wenn mehrere Personen als Schädiger in Betracht kommen, welche Paragraphen greifen dann?

A

830, 840

172
Q

Was regelt 830?

A

Ob nur der Einzelne oder alle Beteiligten für den Schaden verwantwortlich sind

173
Q

Was regelt 840?

A

Inwieweit die Schädiger im Außenverhältnis haften und wie ein möglicher Ausgleich im Innenverhältnis zu erfolgen hat

174
Q

Wer ist Teilnehmer nach 830?

A

Mittäter, Anstifter und Gehilfen

175
Q

Was ist unter Mittäterschaft zu verstehen?

A

Das bewusste und gewollte Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans durch arbeitsteiliges Handeln

176
Q

Wer ist Anstifter?

A

Wer vorsätzlich in einem anderen den Tatentschluss zu einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung hervorruft

177
Q

Wer ist Gehilfe?

A

Wer dem Täter in irgendeiner Form bei seiner unerlaubten Handlung vorsätzlich Hilfe leistet

178
Q

Auf was muss sich der Vorsatz nur beziehen?

A

Lediglich auf die Rechtsgutsverletzung im Rahmen von 823 I oder 823 II, nicht aber auf den daraus folgenden Schaden

179
Q

Wird für den Exzess anderer Beteiligter gehaftet?

A

Nein

180
Q

Handelt es sich bei 830 I 2 um eine eigenständige AGL oder um eine Beweislastregel zugustenden des Geschädigten?

A

M1: Eigene AGL

M2: Beweislastregel zugusten des Geschädigten

181
Q

Was sind die Voraussetzungen für 830 I 2?

A
  1. Die in Frage kommenden Personen haben den Schaden nicht als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen verursacht, es ist aber auch nicht festzustellen, wer den Schaden verursacht hat
  2. Es liegt ein selbstständiges, rechtswidriges und schuldhaft gefährliches Handeln mehrer vor
182
Q

Was muss bezüglich der Herbeiführung des Schadens bei 830 I 2 feststehen?

A

Dass der Schaden durch einen oder mehrere herbeigeführt wurde und dass das Verhalten jedes Einzelnen den Erfolg herbeigeführt haben könnte

183
Q

Wer ist nach 830 I 2 beteiligt?

A

Derjenige, dessen Verhalten möglicherweise den Erfolg verursacht hat.

184
Q

Müssen die Schädiger bei 830 I 1 in Beziehung zueinander stehen oder gleichzeitig handeln?

A

Beides nicht

185
Q

Wie kann die Vermutung des 803 I 2 durch Einzelne entkräftet werden?

A

Durch den Nachweis des Einzelnen, dass sein Handeln den Schaden nicht herbeigeführt hat

186
Q

Wann greift 830 I 2 allgemein nicht?

A

Wenn ein Beteiligter für den ganzen Schaden verantwortlich war, einem Beteiligten ein Rechtfertigungsgrund zur Seite stand oder es an der Verschuldensfähigkeit des Beteiligten fehlte

187
Q

Greift 830, wenn feststeht, dass alle Schädiger fpr den Schaden Kausal verantwortlich waren (Nebentäterschaft/ kumulative Kausalität)?

A

Nein, 830 greift nur in den Fällen der alternativen Kausalität

188
Q

Wie haben Nebentäter den Schaden zu ersetzen?

A

Im Ganzen als Gesamtschulder

189
Q

Stellt 840 eine eigenständige AGL dar?

A

Nein. Knüpft an die anderweitig begründete Ersatzpflicht mehrer Schädiger an

190
Q

Gilt 840 sowohl für die Verschuldens- als auch für die Gefährdungshaftung?

A

Ja

191
Q

Welche Bereich erfasst der 840?

A

Die des 830 und auch die der Nebentäterschaft

192
Q

Findet 840 auch Anwendung, wenn der Schädiger auch aus Vertrag haftet?

A

Wenn der Schädiger auch aus Vertrag haftet, dann ja.

193
Q

Findet 840 Anwendung, wenn der Schädiger nur aus Vertrag haftet?

A

M1: Ja, analoge Anwendung des 840

M2: Nein, Ableitung der Gesamtschuld aus allgemeinen Kriterien

194
Q

Was schreibt 840 I im Verhältnis zum Geschädigten vor?

A

Eine gesamtschuldnerische Haftung gem. 421ff

195
Q

Was gilt im Grundsatz im Verhältnis zwischen den Schädigern?

A

Gem. 426 I eine anteilige Haftung aller Gesamtschuldner

196
Q

Was wird durch 426 I unter den Gesamtschuldner begründet?

A

Ein Ausgleichsschuldverhältnis

197
Q

Die Gesamtschuldner sind zu welchen Anteilen untereinander verpflichtet?

A

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen untereinander verpflichtet

198
Q

Wer geht vor, der 840 II, III oder der 254?

A

Der 840 II, III

199
Q

Neben Schadensersatzansprüchen kann sich auch noch welcher Anspruch gegen den Schädiger ergeben?

A

Ein Unterlassungsanspruch und daneben noch ein Anspruch auf Beseitigung einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung

200
Q

Welche Grundlagen für Unterlassungsansprüche sind gängig?

A
  1. 1004 (Eigentum)
  2. 12 (Namesrecht)
  3. 862 (Besitz)
201
Q

Wie prüft man einen Unterlassensanspruch?

A
  1. Beeinträchtigung des Eigentums oder eines anderen absoluten Rechts/ Rechtsguts
  2. Anspruchsgegner = Störer
  3. Drohende Störung
  4. Rechtswidrigkeit der Störung/ Keine Duldungspflicht des Gestörten
  5. Rechtsfolge
202
Q

Worin kann eine Störung liegen?

A

In jeder nachteiligen Einwirkung für den Rechtsinhaber, solange es sich nicht um die Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes handelt

203
Q

Welche Voraussetzungen benötigt der Beseitigungsanspruch?

A

Dieselben wie der Unterlassungsanspruch, nur dass der Beseitgungsanspruch keine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr benötigt, die Störung allerdings noch fortwirkt